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Anerkennung / Vollstreckung

Überblick

Wer als deutscher Dienstleistungsempfänger in Deutschland oder Dänemark einen Prozess (zum Beispiel auf Schadensersatz nach einem Gewährleistungsfall) gegen einen dänischen Dienstleister gewonnen hat, hat noch nicht sein Geld erhalten. Vielmehr muss er die gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls anerkennen und auch vollstrecken lassen, um das vom Gericht zugesprochene Geld auch tatsächlich zu erhalten. Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei mehrere Fallkonstellationen begegnen:

mögliche Fallkonstellationen der Anerkennung und Vollstreckung

Land der Anerkennung & VollstreckungDänisches Urteil (1)Deutsches Urteil (2)
Anerkennung & Vollstreckung in DänemarkNur dänisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a)EuGVVO i.V.m.--in Verbindung mit dänischem Recht (2a)
Anerkennung & Vollstreckung in DeutschlandEuGVVO i.V.m. deutschem Recht (1b)Nur deutsches Recht, Anerkennung nicht nötig (2b)

vereinfachte Darstellung


So kann zunächst die Entscheidung eines dänischen Gerichts (1) (mehr hierzu im Abschnitt Zuständige Gerichte sowie die sich anschließenden Abschnitte dieses Länderberichts) vorliegen. Diese kann entweder in Dänemark vollstreckt (1a) oder in Deutschland anerkannt und vollstreckt (1b) werden. Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung, vor einem deutschen Gericht geklagt haben. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in Dänemark anerkannt und vollstreckt (2a) oder aber in Deutschland vollstreckt (2b) werden.

Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger einer Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das der dänische Dienstleister erwirkt hat. Dies ist beispielsweise bei Klagen des dänischen Dienstleisters auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohnes möglich. Wenn der dänische Dienstleister diesen erfolgreich in Dänemark eingeklagt hat, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der deutsche Dienstleistungsempfänger Vermögenswerte in Dänemark hat (1a). Alternativ dazu kann er die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b). Hat der dänische Dienstleister dagegen einen Prozess in Deutschland gewonnen, sind die deutschen Regeln für die Zwangsvollstreckung in Deutschland anwendbar (2b). Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der dänische Dienstleister lieber auf in Dänemark gelegene Vermögenswerte des deutschen Dienstleistungsempfängers (falls solche bestehen) zugreifen möchte – dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in Dänemark (2a) voraus.

Die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dieser Bereich wird von unserem auf ausländisches Recht beschränkten Informationsportal nicht abgedeckt. Der deutsche Dienstleistungsempfänger sollte sich diesbezüglich an einen deutschen Rechtsanwalt wenden oder sonstige Informationsquellen zum deutschen Recht nutzen.

Hilfreich bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt:

  • DeutscheAnwaltAuskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dort ein Suchformular unter dem Menüpunkt Anwaltsuche oder aber
  • bundesweites amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.

Im Folgenden werden die Konstellationen der Anerkennung und Vollstreckung in Dänemark behandelt. Hierfür sind auch die vorrangigen Regelungen des Europäischen Rechts von Bedeutung, die ebenfalls in ihren wichtigsten Grundzügen dargestellt werden.

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Dänemark

In den Fällen, in denen nicht lediglich eine dänische Entscheidung in Dänemark vollstreckt wird, sondern eine deutsche Entscheidung in Dänemark (2a) anerkannt und vollstreckt werden muss, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zunächst die europarechtliche Ebene zu berücksichtigen: Die im Abschnitt internationale Zuständigkeit bereits erwähnte EuGVVO, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, regelt nicht nur die internationale und teilweise auch die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen dänischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern. Vielmehr bestimmt sich auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat nach der EuGVVO. Aufgrund der zum 10.1.2015 in Kraft getretenen Reform der EuGVVO gilt je nachdem, wann das Verfahren eingeleitet wurde, die Fassung der Brüssel-I-Verordnung oder der Brüssel-Ia-Verordnung (Artikel 66 EuGVVO in der Fassung der Brüssel-Ia-Verordnung).

Die Vereinfachungen, die die Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 805/2004 bei unbestrittenen Forderungen mit dem Europäischen Vollstreckungstitel vorsieht, können sich die Parteien eines Rechtsstreits nicht zunutze machen. Denn in Dänemark gilt diese Verordnung laut deren Erwägungsgrund 25 nicht.

Verfahren vor dem 10.1.2015

Für Entscheidungen, die in vor dem 10.1.2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind, kommt die EuGVVO in der Fassung der Brüssel-I-Verordnung zur Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid (Artikel 32 EuGVVO). Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt (Artikel 33 EuGVVO).

Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen (Artikel 53 EuGVVO). Die Gerichtsentscheidung darf im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond) (Artikel 36 EuGVVO). Nur wenige schwerwiegende Versagungsgründe, wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil, können dabei die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung noch hindern (Artikel 34 EuGVVO).

Voraussetzung für die Vollstreckung einer anerkannten Gerichtsentscheidung ist, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar ist und dass im Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Dänemark) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wurde (Artikel 38 EuGVVO).

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Gerichtsentscheidungen in Dänemark, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Dienstleistungsempfängers, muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige dänische Amtsgericht (byret) gestellt werden (Artikel 39 i.V.m.--in Verbindung mit Anhang II EuGVVO). Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Dänemark kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden. Dort stehen neben weiteren Informationen auch die für Dänemark relevanten Formblätter in deutscher Sprachfassung zur Verfügung. Darüber hinaus kann auf die Ausführungen im Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts verwiesen werden.

Verfahren seit dem 10.1.2015

Auf Verfahren, die am 10.1.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw.--beziehungsweise gebilligt oder geschlossen wurden oder werden, finden die Vorschriften der EuGVVO in der Fassung der Brüssel-Ia-Verordnung Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen.

Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid (Artikel 2 lit. a EuGVVO).

Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt (Artikel 36 EuGVVO). Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sowie die sogenannte "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" vorzulegen (Artikel 37 EuGVVO). Für die Bescheinigung gibt es in Anhang I der EuGVVO ein Formblatt.

Voraussetzung für die Vollstreckung einer anerkannten Gerichtsentscheidung ist, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar ist (Artikel 39 EuGVVO). Bisher musste darüber hinaus der Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Dänemark) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgeben (vgl.--vergleiche oben Abschnitt Verfahren vor dem 10.1.2015). Dieses sogenannte Exequaturverfahren wurde durch die Brüssel-Ia-Verordnung abgeschafft. Auch für die Vollstreckung ist allein die Vorlage einer beweiskräftigen Ausfertigung der gerichtlichen Enscheidung sowie der oben genannten "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" erforderlich. Diese muss insbesondere auch bestätigen, dass die Entscheidung vollstreckbar ist (Artikel 42 Absatz 1 EuGVVO). Es ist klargestellt, dass bei Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung jede Sicherungsmaßnahme, die im Recht des Landes, wo die Entscheidung vollstreckt werden soll (so beispielsweise in Dänemark), vorgesehen ist, ergriffen werden kann (vgl. hierzu den Abschnitt Eilverfahren dieses Länderberichts). Wird die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen angestrebt, gelten besondere Formalitäten (Artikel 42 Absatz 2 EuGVVO).

Die Anerkennung einer Entscheidung kann nur auf Antrag eines Berechtigten versagt werden (Artikel 45 EuGVVO), die Vollstreckung einer Entscheidung nur auf Antrag des Schuldners (Artikel 46 EuGVVO). Das Verfahren zur Versagung der Anerkennung ist mit dem über die Versagung der Vollstreckung identisch (Artikel 45 Absatz 4 EuGVVO). Dem Antrag wird jedoch nur stattgegeben, wenn schwerwiegende Gründe, wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil, vorliegen (Artikel 45 EuGVVO). Die Gerichtsentscheidung darf im Anerkennungs-/Vollstreckungsstaat (hier beispielsweise Dänemark) nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond) (Artikel 52 EuGVVO). Der Antrag ist an das zuständige dänische Amtsgericht (byret) (vgl. Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts) zu stellen (Artikel 47 Absatz 1 EuGVVO). Gegen die Entscheidung über den Antrag kann jede Partei einen Rechtsbehelf über das Amtsgericht, das die Entscheidung getroffen hat, beim Landgericht (landret) einlegen (Artikel 49 EuGVVO). Gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf wiederum kann vor dem dänischen Obersten Gerichtshof (Højesteret) Revision eingelegt werden, sofern der Rechtsmittelausschuss (Procesbevillingsnævnet) dies befürwortet (Artikel 50 EuGVVO). Er wird über das Gericht eingelegt, welches die angegriffene Entscheidung erlassen hat.

Vollstreckung dänischer Entscheidungen in Dänemark

Die Zwangsvollstreckung bezeichnet man in Dänemark als tvangsfuldbyrdelse. Die rechtliche Grundlage der Zwangsvollstreckung bilden vor allem die §§ 478 ff.--folgende der dänischen Prozessordnung (Retsplejeloven). Diese liegt derzeit in der Gesetzesbekanntmachung Nr.--Nummer 1445 vom 29.9.2021 vor. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter Senere ændringer til forskriften in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

Meist geht es um die zwangsweise Durchsetzung von Zahlungsforderungen. Diese werden in der Regel durch Pfändung (udlæg) (§§ 507 ff. Retsplejeloven) samt anschließender Zwangsversteigerung (tvangsauktion) von Gegenständen des Schuldners (538 ff. Retsplejeloven) vollstreckt.

Zwangsvollstreckungsorgan ist in Dänemark in der Regel das fogedret, eine besondere Sektion des Amtsgerichtes (byret).

Um die Zwangsvollstreckung betreiben zu können, benötigt der Gläubiger einen der in § 478 Absatz 1 Retsplejeloven genannten Vollstreckungstitel. Darunter fallen insbesondere Gerichtsentscheidungen, aber u.a.--unter anderen auch gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche. Die Vollstreckung erfolgt auf Antrag des Gläubigers beim Vollstreckungsgericht.

Der Antrag kann frühestens nach Ablauf der in den §§ 480-484 Retsplejeloven genannten Fristen gestellt werden (§ 486 Absatz 1 Retsplejeloven). Bei Urteilen beträgt die Frist beispielsweise 14 Tage nach Verkündung des Urteils, sofern im Urteil nicht etwas Anderes bestimmt ist (§ 480 Absatz 1 Retsplejeloven). Das Urteil kann auch die Durchführung der Zwangsvollstreckung zulassen, selbst wenn vor Ablauf der Zwangsvollstreckungsfrist Berufung eingelegt wurde (§ 480 Absatz 2 Retsplejeloven). Das Gericht, bei dem Berufung gegen das Urteil nach Ablauf der Zwangsvollstreckungsfrist eingelegt wurde, kann der Berufung aufschiebende Wirkung verleihen (§ 480 Absatz 3 Retsplejeloven). Zur Berufung bietet der Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts weitere Informationen.

Zuständiges Vollstreckungsgericht ist in der Regel das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk sich der Wohnsitz oder die Niederlassung des Schuldners befindet (§ 487 Absatz 1 Retsplejeloven). Dem Antrag sind die Informationen beizufügen, die zur Bearbeitung der Angelegenheit benötigt werden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen, sofern das Gericht dies als erforderlich erachtet (§ 488 Absatz 1 Retsplejeloven).

Vor der Durchführung der Zwangsvollstreckung fordert das Vollstreckungsgericht den Schuldner auf, die Forderung freiwillig zu erfüllen (§ 496 Absatz 1 Retsplejeloven). Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es für die Durchführung der Zwangsvollstreckung braucht (§ 497 Absatz 1 Retsplejeloven).

Vollstreckungsgegenstand kann sowohl Bargeld als auch bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie Forderungen und sonstige Aktiva des Schuldners sein (§ 508 Retsplejeloven). Es gibt diesbezüglich jedoch einige Einschränkungen (§§ 509 ff. Retsplejeloven).

Trotz Pfändung verbleiben bewegliche Gegenstände in der Regel beim Schuldner. Er darf über die gepfändeten Gegenstände allerdings nicht mehr verfügen. Er darf nichts unternehmen, was den Interessen seines Gläubigers zuwiderliefe (§ 519 Retsplejeloven). Besteht die Gefahr, dass der Schuldner sein vollstreckungsfähiges Vermögen veräußert, kann der Gläubiger einstweilige Maßnahmen zur Sicherung beantragen (§ 627 ff. Retsplejeloven). Einzelheiten zum einstweiligen Rechtsschutz bietet der Abschnitt Eilverfahren dieses Länderberichts.

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nicht hätte durchführen dürfen, muss er dem Schuldner eine Entschädigung zahlen (§ 505 Retsplejeloven).

Germany Trade & Invest (Stand: 12.7.2021)

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