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Anerkennung / Vollstreckung

Überblick

Wer als deutscher Dienstleistungsempfänger in Deutschland oder Luxemburg einen Prozess (zum Beispiel auf Schadensersatz nach einem Gewährleistungsfall) gegen einen luxemburgischen Dienstleister gewonnen hat, hat noch nicht sein Geld erhalten. Vielmehr muss er die gerichtliche Entscheidung gegebenenfalls anerkennen und auch vollstrecken lassen, um das vom Gericht zugesprochene Geld auch tatsächlich zu erhalten. Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei mehrere Fallkonstellationen begegnen:

mögliche Fallkonstellationen der Anerkennung und Vollstreckung

Land der Anerkennung & VollstreckungLuxemburgisches Urteil (1)Deutsches Urteil (2)
Anerkennung & Vollstreckung in LuxemburgNur luxemburgisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a)EuGVVO i.V.m.--in Verbindung mit luxemburgischem Recht (2a)
Anerkennung & Vollstreckung in DeutschlandEuGVVO i.V.m. deutschem Recht (1b)Nur deutsches Recht, Anerkennung nicht nötig (2b)

vereinfachte Darstellung

So kann zunächst die Entscheidung eines luxemburgischen Gerichts (1) (siehe hierzu die Rubrik zu zuständigen Gerichten sowie die sich anschließenden Rubriken) vorliegen. Diese kann entweder in Luxemburg vollstreckt (1a) oder in Deutschland anerkannt und vollstreckt (1b) werden. Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung, vor einem deutschen Gericht geklagt haben. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in Luxemburg anerkannt und vollstreckt (2a) oder aber in Deutschland vollstreckt (2b) werden.

Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger einer Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das der luxemburgische Dienstleister erwirkt hat. Dies ist beispielsweise bei Klagen des luxemburgischen Dienstleisters auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohnes möglich. Wenn der luxemburgische Dienstleister diesen erfolgreich in Luxemburg eingeklagt hat, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn der deutsche Dienstleistungsempfänger Vermögenswerte in Luxemburg hat (1a). Alternativ dazu kann er die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b). Hat der luxemburgische Dienstleister dagegen einen Prozess in Deutschland gewonnen, sind die deutschen Regeln für die Zwangsvollstreckung in Deutschland anwendbar (2b). Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der luxemburgische Dienstleister lieber auf in Luxemburg gelegene Vermögenswerte des deutschen Dienstleistungsempfängers (falls solche bestehen) zugreifen möchte – dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in Luxemburg (2a) voraus.

Die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dieser Bereich wird von unserem auf ausländisches Recht beschränkten Informationsportal nicht abgedeckt. Der deutsche Dienstleistungsempfänger sollte sich diesbezüglich an einen deutschen Rechtsanwalt wenden oder sonstige Informationsquellen zum deutschen Recht nutzen.

Hilfreich bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt:

  • DeutscheAnwaltAuskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dort ein Suchformular unter dem Menüpunkt Anwaltsuche oder aber
  • bundesweites amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.

Im Folgenden werden die Konstellationen der Anerkennung und Vollstreckung in Luxemburg behandelt. Hierfür sind auch die vorrangigen Regelungen des Europäischen Rechts von Bedeutung, die ebenfalls in ihren wichtigsten Grundzügen dargestellt werden.

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Luxemburg

In den Fällen, in denen nicht lediglich eine luxemburgische Entscheidung in Luxemburg vollstreckt wird, sondern eine deutsche Entscheidung in Luxemburg (2a) anerkannt und vollstreckt werden muss, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zunächst die europarechtliche Ebene zu berücksichtigen: Die im Abschnitt internationale Zuständigkeit bereits erwähnte EuGVVO, die in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gilt, regelt nicht nur die internationale und teilweise auch die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen luxemburgischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern. Vielmehr bestimmt sich auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat nach der EuGVVO. Aufgrund der zum 10. Januar 2015 in Kraft getretenen Reform der EuGVVO gilt je nachdem, wann das Verfahren eingeleitet wurde, die Fassung der Brüssel-I-Verordnung oder der Brüssel-Ia-Verordnung (Artikel 66 EuGVVO in der Fassung der Brüssel-Ia-Verordnung). Unabhängig davon gibt es bei unbestrittenen Forderungen die Möglichkeit, einen europäischen Vollstreckungstitel zu beantragen.

Verfahren seit dem 10.1.2015

Auf Verfahren, die am 10.1.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen wurden oder werden, finden die Vorschriften der EuGVVO in der Fassung der Brüssel-Ia-Verordnung Anwendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallen. Im Neuen luxemburgischen Zivilprozessgesetzbuch (Nouveau Code de Procédure Civile) betrifft Artikel 685-4 die EuGVVO in der Fassung der Brüssel-Ia-Verordnung.

Der Begriff “Entscheidungen“ umfasst dabei jegliche gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid (Artikel 2 lit. a EuGVVO).

Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt (Artikel 36 EuGVVO). Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat nur eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sowie die sogenannte "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" vorzulegen (Artikel 37 EuGVVO). Für die Bescheinigung gibt es in Anhang I der EuGVVO ein Formblatt.

Voraussetzung für die Vollstreckung einer anerkannten Gerichtsentscheidung ist, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar ist (Artikel 39 EuGVVO). Bisher musste darüber hinaus der Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Luxemburg) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgeben (vergleiche oben Abschnitt Verfahren vor dem 10.1.2015). Dieses sogenannte Exequaturverfahren wurde durch die Brüssel-Ia-Verordnung abgeschafft. Auch für die Vollstreckung ist allein die Vorlage einer beweiskräftigen Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sowie der oben genannten "Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen" erforderlich. Diese muss insbesondere auch bestätigen, dass die Entscheidung vollstreckbar ist (Artikel 42 Absatz 1 EuGVVO). Es ist klargestellt, dass bei Vorlage einer vollstreckbaren Entscheidung jede Sicherungsmaßnahme, die im Recht des Landes, wo die Entscheidung vollstreckt werden soll (so beispielsweise in Luxemburg), vorgesehen ist, ergriffen werden kann (vergleiche  hierzu den Abschnitt Eilverfahren dieses Länderberichts). Wird die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen angestrebt, gelten besondere Formalitäten (Artikel 42 Absatz 2 EuGVVO).

Die Anerkennung einer Entscheidung kann nur auf Antrag eines Berechtigten versagt werden (Artikel 45 EuGVVO), die Vollstreckung einer Entscheidung nur auf Antrag des Schuldners (Artikel 46 EuGVVO). Das Verfahren zur Versagung der Anerkennung ist mit dem über die Versagung der Vollstreckung identisch (Artikel 45 Absatz 4 EuGVVO). Dem Antrag wird jedoch nur stattgegeben, wenn schwerwiegende Gründe, wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil, vorliegen (Artikel 45 EuGVVO). Die Gerichtsentscheidung darf im Anerkennungs-/Vollstreckungsstaat (hier beispielsweise Luxemburg) nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond) (Artikel 52 EuGVVO). Der Antrag ist an den Präsidenten des zuständigen luxemburgisches Bezirksgerichts (tribunal d'arrondissement) (vergleiche  Abschnitt örtliche und sachliche Zuständigkeit dieses Länderberichts) zu stellen (Artikel 47 Absatz 1 EuGVVO). Gegen die Entscheidung über den Antrag kann jede Partei einen Rechtsbehelf vor dem Luxemburger Berufungsgericht (Cour d'appel) im Rahmen des Eilverfahrens (en matière de référé) einlegen (Artikel 49 EuGVVO). Gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf wiederum kann vor dem Luxemburger Kassationsgerichtshof (Cour de Cassation) vorgegangen werden (Artikel 50 EuGVVO).

Besonderheit: Europäischer Vollstreckungstitel

Hat eine Partei in der Gerichtsverhandlung die Forderung der anderen Seite ausdrücklich anerkannt oder haben sich die Parteien vor Gericht gütlich geeinigt und einen Vergleich geschlossen, gibt es bereits seit 2005 ein vereinfachtes Vollstreckungsverfahren. Denn bei unbestrittenen Forderungen (wie den eben genannten Anerkenntnissen vor Gericht oder gerichtlichen Vergleichen) kann ein Europäischer Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 beantragt werden. Das bedeutet für den oben dargestellten Fall des deutschen Dienstleistungsempfängers, wenn er mit dem luxemburgischen Dienstleister wegen seiner Schadensersatzforderung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hat Folgendes: Mit der durch das deutsche Gericht auszustellenden Bestätigung des Vergleiches als Europäischer Vollstreckungstitel kann in Luxemburg ebenfalls ohne den Zwischenschritt der Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Den gleichen Vorteil hat natürlich auch der oben angesprochene luxemburgische Dienstleister, wenn er und der deutsche Dienstleistungsempfänger im Prozess in Luxemburg einen Vergleich schließen. Weiterführende Informationen zum Europäischen Vollstreckungstitel bietet das EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

Vollstreckung luxemburgischer Entscheidungen in Luxemburg

Die Zwangsvollstreckung (exécution forcée) Luxemburger Entscheidungen in Luxemburg vollzieht sich nach den Regelungen des Neuen luxemburgischen Zivilprozessgesetzes (Nouveau Code de Procédure Civile).

Der Gerichtsvollzieher (huissier de justice) führt die Zwangsvollstreckung durch (Artikel 13 Gesetz vom 4. Dezember 1990 zur Organisation der Gerichtsvollzieher (Loi portant organisation des huissiers de justice - die nachfolgenden Änderungsgesetze sind unter dem Punkt " Modifié par" abrufbar)). Dieser wird auf Betreiben des Titelinhabers tätig (Artikel 692 Nouveau Code de Procédure Civile).

Voraussetzung für das Durchführen der Zwangsvollstreckung ist das Vorliegen eines vollstreckbaren Titels (titre d‘exécution) (Artikel 689 Nouveau Code de Procédure Civile), der mit einer Vollstreckungsklausel (formule exécutoire) versehen (Artikel 677 Nouveau Code de Procédure Civile) und - sofern erforderlich - vorab zugestellt ist (z.B. Artikel 719 und 809 Nouveau Code de Procédure Civile). Der Wortlaut der Vollstreckungsklausel, der laut Artikel 254 Nouveau Code de Procédure Civile auf dem Titel stehen muss, ist in Artikel 1 der Großherzoglichen Verordnung vom 7. Oktober 2000 zur Vollstreckungsklausel (Règlement grand-ducal déterminant la formule exécutoire des jugements et actes) festgeschrieben.

Grundsätzlich werden Zahlungspflichten mittels Pfändung (saisie) vollstreckt. Dabei wird insbesondere zwischen der Pfändung in bewegliche (saisie-exécution - Artikel 719 ff. Nouveau Code de Procédure Civile) und unbewegliche (saisie immobilière - Artikel 809 ff. Nouveau Code de Procédure Civile) Gegenstände unterschieden. Ziel der Pfändung ist, das Gepfändete anschließend zu verkaufen.

Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich das gesamte Schuldnervermögen, wobei gewisse Pfändungsgrenzen und Pfändungsschranken zu beachten sind (Artikel 717 und 728 Nouveau Code de Procédure Civile). Der Gläubiger kann aber auch Forderungen, die der Schuldner gegen Dritte hat, pfänden (saisie-arrêt - Artikel 693 ff. Nouveau Code de Procédure Civile). Eine Sonderform dessen ist die Lohnpfändung (saisie sur salaire).

Die Vorschriften zur Lohnpfändung  finden sich in den Artikeln L224-1 ff. des Luxemburger Arbeitsgesetzbuches (Code du travail), im Gesetz vom 11. November 1970 (Loi sur les cessions et saisies des rémunérations de travail ainsi que les pensions et rentes), in der Großherzoglichen Verordnung vom 9. Januar 1979 (Règlement grand-ducal concernant la procédure des saisies-arrêts et cessions sur les rémunérations de travail et les pensions et rentes sowie in der Großherzoglichen Verordnung vom 27. September 2016 (Règlement grand-ducal du 27 septembre 2016 fixant les taux de cessibilité et de saisissabilité des rémunérations de travail, pensions et rentes). Konsolidierte Fassungen sind im Band 6 der Gesetzessammlung für Zivil-, Handels- und Strafrecht (Recueil des lois spéciales en matière civile, commerciale et pénale - Volume 6 [Stichwort: Saisies-arrêts]) abrufbar. Allerdings ist stets zu überprüfen, ob nicht nachträglich Gesetzesänderungen in Kraft getreten sind. Die Lohnpfändung wird vom Friedensgericht angeordnet (Artikel 9 Gesetz vom 11. November .1970). Die Pfändungsfreigrenzen sind in Artikel 4 Gesetz vom 11. November .1970 i.V.m. Artikel 1 Großherzogliche Verordnung vom 27. September 2016 festgelegt. Das Verfahren ist in der Großherzoglichen Verordnung vom 9. Januar1979 beschrieben. Weitere Informationen zur Lohnpfändung bietet die Rubrik "Unternehmensportal > Unternehmensführung & Rechnungswesen > Rechtsstreitigkeiten > Abtretung und Pfändung" des Luxemburger Online-Portals für Verwaltungsvorgänge guichet.lu.

Germany Trade & Invest (Stand: 1.11.2020)

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