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Portal 21 Norwegen

Anerkennung / Vollstreckung

Überblick

Wer als deutscher Dienstleistungsempfänger in Deutschland oder in Norwegen einen Prozess (zum Beispiel auf Schadensersatz nach einem Gewährleistungsfall) gegen einen norwegischen Dienstleister gewonnen hat, hat noch nicht sein Geld erhalten.

Vielmehr muss er die gerichtliche Entscheidung ggf.--gegebenenfalls anerkennen und auch vollstrecken lassen, um das vom Gericht zugesprochene Geld auch tatsächlich zu erhalten.

Bei der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen können dem deutschen Dienstleistungsempfänger dabei typischerweise diese Fallkonstellationen begegnen:

MÖGLICHE FALLKONSTELLATION DER ANNERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG
Land der Anerkennung
& Vollstreckung
Norwegisches Urteil (1)Deutsches Urteil (2)
Anerkennung & Vollstreckung
in Norwegen
Nur norwegisches Recht, Anerkennung nicht nötig (1a)

Revidiertes Lugano-Übereinkommen (2007)

i.V.m.--in Verbindung mit norwegischem Recht (2a)

Anerkennung & Vollstreckung in Deutschland

Revidiertes Lugano-Übereinkommen (2007)

i.V.m.--in Verbindung mit deutschem Recht (1b)

Nur deutsches Recht, Anerkennung nicht nötig (2b)
vereinfachte Darstellung


So kann zunächst die Entscheidung eines norwegischen Gerichts (1) (siehe hierzu den Abschnitt zuständige Gerichte sowie die sich anschließenden Abschnitte) vorliegen. Diese kann entweder in Norwegen vollstreckt (1a) oder in Deutschland (1b) anerkannt und vollstreckt werden.

Der deutsche Dienstleistungsempfänger kann aber ebenso, etwa aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung, vor einem deutschen Gericht geklagt haben. Eine solche deutsche Gerichtsentscheidung (2) könnte gleichfalls in Norwegen anerkannt und vollstreckt (2a), oder aber in Deutschland (2b) vollstreckt werden.

Umgekehrt kommen auch Fälle in Betracht, in denen sich der deutsche Dienstleistungsempfänger einer Vollstreckung eines Urteils ausgesetzt sieht, das der norwegische Dienstleister erwirkt hat. Dies ist beispielsweise bei Klagen des norwegischen Dienstleisters auf die (bis dahin nicht erfolgte) Zahlung seines Werklohnes möglich.

Wenn der norwegische Dienstleister diesen erfolgreich in Norwegen eingeklagt hat, kann er entweder dort die Zwangsvollstreckung betreiben, vorausgesetzt der deutsche Dienstleistungsempfänger hat Vermögenswerte in Norwegen (1a). Alternativ dazu kann er die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung gegen den Dienstleistungsempfänger in Deutschland betreiben (1b).

Hat der norwegische Dienstleister dagegen einen Prozess in Deutschland gewonnen, sind die deutschen Regeln für die Zwangsvollstreckung in Deutschland anwendbar (2b). Auch hier kann allerdings die Situation auftreten, dass der norwegische Dienstleister lieber auf in Norwegen gelegene Vermögenswerte des deutschen Dienstleistungsempfängers (falls solche bestehen) zugreifen möchte – dies setzt dann die Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Urteils in Norwegen (2a) voraus.

Die Anerkennung und Vollstreckung in Deutschland richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dieser Bereich wird von unserem auf ausländisches Recht beschränkten Informationsportal nicht abgedeckt. Der deutsche Dienstleistungsempfänger sollte sich diesbezüglich an einen Rechtsanwalt in Deutschland wenden oder sonstige Informationsquellen zum deutschen Recht nutzen.

Hilfreich bei der Suche nach einem deutschen Rechtsanwalt:

  • DeutscheAnwaltAuskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV), dort ein Suchformular unter dem Menüpunkt Anwaltsuche oder aber
  • bundesweites amtliches Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer.

Im Folgenden werden die Konstellationen der Anerkennung und Vollstreckung in Norwegen behandelt. Hierfür sind auch die vorrangigen Regelungen des internationalen Rechts von Bedeutung, die ebenfalls in ihren wichtigsten Grundzügen dargestellt werden.

Anerkennung und Vollstreckung deutscher Entscheidungen in Norwegen

In den Fällen, in denen nicht lediglich eine norwegische Entscheidung in Norwegen vollstreckt wird (1a) (mehr hierzu weiter unten unter dem Punkt Vollstreckung norwegischer Entscheidungen in Norwegen), sondern eine deutsche Entscheidung in Norwegen (2a) anerkannt und vollstreckt werden muss, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zunächst das revidierte Lugano-Übereinkommen von 2007 (zwischen Norwegen und der EU in Kraft seit 1.1.2010) zu berücksichtigen. Hierauf wurde bereits im Abschnitt zuständige Gerichte - internationale Zuständigkeit dieses Portal 21-Länderberichts hingewiesen.

Die Vorschriften im revidierten Lugano-Übereinkommen (2007) regeln nicht nur die internationale und teilweise auch die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen norwegischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern. Nach den Artikeln 32 ff.--folgende bestimmt sich vielmehr auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im Verhältnis zwischen einem EU-Mitgliedstaat und Norwegen nach dem revidierten Lugano-Übereinkommen (2007).

Der Begriff "Entscheidung" umfasst dabei jede gerichtliche Entscheidung - ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung als Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid (Artikel 32 revidiertes Lugano-Übereinkommen (2007)). Die jeweilige Entscheidung wird im jeweils anderen Land dabei ohne besonderes Verfahren anerkannt (Artikel 33 revidiertes Lugano-Übereinkommen (2007)).

Die Partei, die die Anerkennung der Entscheidung erreichen möchte, hat dafür lediglich eine beweiskräftige Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung vorzulegen (Artikel 53 revidiertes Lugano-Abkommen (2007)); einer weiteren Beglaubigung oder ähnlicher Formalitäten bedarf es hingegen nicht mehr. Die Gerichtsentscheidung darf insbesondere im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (sog.--sogenanntes Verbot der révision au fond) (Artikel 36 revidiertes Lugano-Übereinkommen (2007)). Nur wenige schwerwiegende Versagungsgründe wie etwa ein der öffentlichen Ordnung (ordre public) widersprechendes Urteil können dabei die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung noch verhindern (Artikel 34 revidiertes Lugano-Übereinkommen (2007)).

Für so anerkannte Gerichtsentscheidungen ist sodann Vollstreckungsvoraussetzung, dass sie im Staat der Gerichtsentscheidung (so beispielsweise in Deutschland) vollstreckbar sind; weiter ist erforderlich, dass im Vollstreckungsstaat (so beispielsweise in Norwegen) einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung stattgegeben wurde (Artikel 38 revidiertes Lugano-Übereinkommen (2007)).

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Norwegen, beispielsweise im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Dienstleistungsempfängers, muss der Vollstreckungsantrag beim zuständigen norwegischen Amtsgericht (Tingrett) gestellt werden (Artikel 39 i.V.m.--in Verbindung mit Anhang II revidiertes Lugano-Übereinkommen (2007)). Weitere Informationen hierzu im Abschnitt zuständige Gerichte dieses Portal 21-Länderberichts.

Vollstreckung norwegischer Entscheidungen in Norwegen

Die Zwangsvollstreckung bezeichnet man in Norwegen allgemein als tvangsfullbyrdelse. Nach § 19-13 des norwegischen Verfahrensgesetzes (Tvisteloven) werden Gerichtsentscheidungen (rettslige avgjørelser), die die Vornahme, das Unterlassen oder die Duldung einer Handlung vorsehen, nach dem Zwangsvollstreckungsgesetz (Tvangsfullbyrdelsesloven) vollstreckt.

Allgemeine Vollstreckungsbehörde (namsmyndighet) ist entweder der Gerichtsvollzieher (namsmann) oder das Amtsgericht (tingrett). Eine Besonderheit gilt in Oslo: Dort ist neben dem Gerichtsvollzieher nicht das Oslo tingrett, sondern das Oslo byfogdembete Vollstreckungsbehörde. An wen sich der Vollstreckungsgläubiger im Einzelfall richten muss, richtet sich nach den besonderen Vorschriften (Kapitel 7 bis 13) des Tvangsfullbyrdelsesloven. Bei der Frage, welches Kapitel neben den allgemeinen Vorschriften zu beachten ist, muss man zunächst untersuchen, ob es um die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung (Kapitel 7 bis 12 Tvangsfullbyrdelsesloven) oder wegen einer anderen Forderung (Kapitel 13 Tvangsfullbyrdelsesloven) geht. Soll die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung durchgeführt werden, muss man außerdem überprüfen, in welche Art von Vermögenswert vollstreckt werden soll. Davon hängt ab, welches der Kapitel 7 bis 12 konkret einschlägig ist.

Allgemein gilt, dass die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden kann, wenn der Zwangsvollstreckungsgläubiger einen Antrag (begjæring om tvangsfullbyrdelse) bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde stellt. Mit diesem muss er einen vollstreckbaren Titel (tvangskraftigt tvangsgrunnlag) vorlegen (§ 4-1 Tvangsfullbyrdelsesloven) vorlegen:

  • Es gibt allgemeine (alminnelig) und besondere (særlig) Titel. Als allgemeine Titel gelten u.a.--unter anderen Urteile (dom) und Beschlüsse (kjennelse) eines norwegischen Gerichts, Schiedssprüche (voldgiftsdom) nach dem Schiedsgerichtsgesetz (Voldgiftsloven), gerichtliche Vergleiche (rettsforlik), unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen ausländischer Gerichte (§ 4-1 Tvangsfullbyrdelsesloven). Besondere Titel sind solche, die in §§ 7-2, 8-2, 9-2, 10-2, 11-2, 12-2 und 13-2 Tvangsfullbyrdelsesloven aufgezählt sind.
  • Damit ein Titel vollstreckbar ist, muss die dem Titel zugrundeliegende Forderung fällig und der Zwangsvollstreckungsschuldner muss im Verzug (mehr hierzu im Abschnitt Vertragsrecht - allgemeines Vertragsrecht dieses Länderberichts) sein (§ 4-4 Tvangsfullbyrdelsesloven). Handelt es sich bei dem Titel um ein Urteil, muss dieses gemäß § 19-14 Tvisteloven rechtskräftig und eine etwaige Frist für die Erfüllung der Forderung abgelaufen sein (§ 4-12 Tvangsfullbyrdelsesloven). Das Gleiche gilt für Schiedssprüche (§ 4-15 Tvangsfullbyrdelsesloven). Ein gerichtlicher Beschluss muss hingegen verkündet worden sein. Ebenfalls muss eine etwaige Frist für die Erfüllung der Forderung abgelaufen sein (§ 4-13 Tvangsfullbyrdelsesloven). Im Falle eines Vergleichs muss allein die Frist zur Erfüllung abgelaufen sein (§ 4-16 Tvangsfullbyrdelsesloven).

Ist der Gerichtsvollzieher für die Zwangsvollstreckung zuständig, müssen die allgemeinen Verfahrensvorschriften von Kapitel 5 Tvangsfullbyrdelsesloven beachtet werden. Der Gerichtsvollzieher soll den Parteien die nötige Richtung vorgeben, damit Fehler und Versäumnisse vermieden oder ausgebügelt werden (§ 5-3 Tvangsfullbyrdelsesloven). Geht beim Gerichtsvollzieher ein Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung - welche Einzelheiten der Antrag enthalten muss, bestimmt § 5-2 Tvangsfullbyrdelsesloven - ein, muss er ihn so schnell wie möglich vorläufig prüfen (§ 5-4 Tvangsfullbyrdelsesloven). Ist er nicht zuständig, kann er den Antrag, anstelle ihn abzuweisen, an die zuständige Vollstreckungsbehörde verweisen (§ 5-5 Tvangsfullbyrdelsesloven). Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung können mündlich und schriftlich vorgebracht werden (§ 5-6 Tvangsfullbyrdelsesloven). Gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers können alle von ihnen Betroffene Beschwerde (klage) beim Gerichtsvollzieher einlegen. Hält der Gerichtsvollzieher die Beschwerde für berechtigt, ändert er seine Entscheidung. Ansonsten legt er die Beschwerde dem Amtsgericht vor. Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (oppsettende virkning), sofern weder Gerichtsvollzieher noch Amtsgericht diese anordnet. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Amtsgericht gelten die Vorschriften des Kapitels 6 Tvangsfullbyrdelsesloven.

Ist das Amtsgericht Vollstreckungsorgan, sind die allgemeinen Verfahrensvorschriften von Kapitel 6 Tvangsfullbyrdelsesloven einschlägig. Diese verweisen mit einigen Ausnahmen auf die Teile 1, 4 und 5 des Tvisteloven. Auch gelten zum Teil die gerade beschriebenen Vorschriften des Kapitels 5 Tvangsfullbyrdelsesloven. Erhebt der Zwangsvollstreckungsschuldner Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung, kann das Gericht beschließen, dass der Rechtsstreit nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften durchgeführt wird (§ 6-6 Tvangsfullbyrdelsesloven). Bis das Gericht über Einwendungen des Zwangsvollstreckungsschuldners entscheidet, kann es einen Beschluss fassen, wonach die Vollstreckung ganz oder teilweise mit oder ohne Stellung einer Sicherheit durch den Zwangsvollstreckungsschuldner ausgesetzt oder dass die Vollstreckung nur durchgeführt wird, wenn der Zwangsvollstreckungsgläubiger eine Sicherheit stellt; das Gericht kann bereits durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne oder gegen Stellung einer Sicherheit aufheben (§ 6-5 Tvangsfullbyrdelsesloven). Die gerade genannten Entscheidungen nach § 6-5 Tvangsfullbyrdelsesloven können nicht angegriffen werden.

Aus besonderen Gründen kann das Amtsgericht entscheiden, eine Zwangsvollstreckungssache, für die eigentlich der Gerichtsvollzieher zuständig ist, zu übernehmen (§ 2-8 Tvangsfullbyrdelsesloven).

Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts im Rahmen der Zwangsvollstreckung können grundsätzlich die im Tvisteloven vorgesehenen Rechtsmittel eingelegt werden (§ 2-12 Tvangsfullbyrdelsesloven). Mehr hierzu im Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts.

Mehr zum Thema Prozesskosten im Abschnitt Gerichtskosten / Anwaltsgebühren dieses Länderberichts.

Germany Trade & Invest (Stand: August 2023)

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