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Recht kompakt | Polen | Anerkennungsverfahren

Anerkennung von Befähigungsnachweisen in Polen

Bei reglementierten Berufen sind besondere Zulassungsvoraussetzungen zu beachten. Nachstehend erfahren Sie mehr über das Anerkennungsverfahren.  

Von Marcelina Nowak, Roland Fedorczyk | Bonn

Deutsche Dienstleister, die in Polen nur vorübergehend einen oder mehrere Aufträge durchführen wollen, müssen grundsätzlich prüfen, ob die von ihnen angebotene Dienstleistung zu den reglementierten oder nicht reglementierten Berufen gehört. In Abhängigkeit von dem Berufszweig sind unterschiedliche Registrierungspflichten zu beachten.

Eine vollständige Aufzählung der in Polen reglementierten Berufe kann auf der Internetseite des polnischen Ministeriums für Wissenschaft und Hochschulwesen mit dem Verweis auf die Webseite der Europäischen Kommission "Reglementierte Berufe Datenbank" abgerufen werden.

Wegen der besonders hohen Anzahl an reglementierten Berufen werden hier nur beispielhaft einige aufgeführt:

  • Dienstleistungen aus dem Bereich des Transportwesens;
  • Dienstleistungen aus dem Bereich der Touristik;
  • Dienstleistungen aus dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung;
  • Dienstleistungen aus dem Bereich der Archivierung;
  • Human- und zahnärztliche Dienstleistungen;
  • Dienstleistungen aus dem Bereich der Veterinärmedizin;
  • Dienstleistungen aus dem Bereich des Postwesens;
  • Krankenschwester- und Hebammendienstleistungen

Unterfällt die von Deutschland aus angebotene Dienstleistung einer der reglementierten Berufsgruppen, so muss vor der Dienstleistungserbringung in Polen je nach geltendem Recht eine Konzession oder Erlaubnis eingeholt werden oder ein Eintrag ins Gewerberegister (Rejestr Dzialalnosci Gospodarczej) erfolgen.

In Fällen, in denen es sich nicht um einen reglementierten Beruf handelt, ist lediglich erforderlich, dass die beabsichtigte Dienstleistung der zuständigen polnischen Berufskammer angezeigt wird. Eine Anzeige über beabsichtigte Dienstleistungen sollte einmal pro Kalenderjahr erfolgen, sofern tatsächlich das Erbringen von Dienstleistungen beabsichtigt ist.

Eine gesonderte Anerkennung der deutschen Berufsqualifikation für die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung in Polen ist nicht erforderlich. Soweit diese Tätigkeit nur einen vorübergehenden Charakter hat, ist es ausreichend, dass der jeweilige Beruf in Deutschland im Einklang mit den hiesigen (Berufs-) Vorschriften ausgeübt wird.

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