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Rechtsbericht | Brasilien | Entsendevertrag

Brasilien: Arbeits-/Entsendevertrag

Eine Arbeitnehmerentsendung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitgeber seinem inländischen Arbeitnehmer die Weisung gibt, im Ausland eine Beschäftigung für ihn auszuüben.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Die Erforderlichkeit und Ausgestaltung eines Entsendevertrages ist unter anderem von der beabsichtigten Dauer des Auslandsaufenthaltes des Mitarbeiters abhängig, die im Vorfeld abgeklärt werden sollte. Je nach Dauer eines Auslandseinsatzes kommen unterschiedliche Bestimmungen zu arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen zur Anwendung.

Eine Auslandstätigkeit für einen Zeitraum bis zu drei Monate kann in Form einer Dienstreise erfolgen. In diesem Fall ist keine vertragliche Ergänzung (Entsendevertrag) zum Arbeitsvertrag erforderlich, maßgeblich für das Arbeitsverhältnis bleibt der deutsche Arbeitsvertag und auch deutsches Arbeitsrecht.

Soll ein Aufenthalt im Ausland einen Zeitraum zwischen drei und sechs Monaten umfassen, so spricht man von einer Delegation. In diesem Fall kann der Arbeitsvertrag bereits entsprechende Bestimmungen enthalten, sodass die Entsendung vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist. Enthält der Arbeitsvertrag keine dahingehenden Bestimmungen, so kann eine Ergänzungsvereinbarung geschlossen werden, die dann den Entsendevertrag darstellt.

Eine kurzfristige Entsendung liegt bei einer Tätigkeit im Ausland für einen Zeitraum zwischen sechs und 12 Monaten vor. Eine langfristige Entsendung umfasst einen Zeitraum ab einem Jahr bis zu fünf Jahren. Eine Versetzung liegt vor, wenn eine Auslandstätigkeit einen Zeitraum von fünf Jahren überschreitet. Auch in diesen Fällen ist ein Entsendevertrag abzuschließen sofern der Arbeitsvertrag keine entsprechenden Regelungen von vorneherein enthält. In den Ergänzungsvereinbarungen kann zum Beispiel vereinbart werden, dass deutsches Recht weiterhin anwendbar ist. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das lokale Arbeitsrecht in Brasilien zwingend anwendbar ist, das heißt eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers durch eine deutsche Rechtswahlklausel nicht möglich ist.

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Rechtswahl getroffen, dann kommt Art. 8 Abs. 2 Rom-I Verordnung zur Anwendung. Danach unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Arbeitsleistung erbringt. Dabei bleibt der Staat auch dann der Staat, in dem für gewöhnlich die Arbeitsleistung erbracht wird, wenn die Arbeit vorübergehend in einem anderen Staat erbracht wird. Das bedeutet, dass deutsches Recht auch dann anwendbar bleibt, wenn der Arbeitnehmer für kurze Zeit ins Ausland entsandt wird.

Aufgrund der hohen Kosten (Zuschüsse zu den Mietkosten, Umzugskosten, ggf. Lebenshaltung), die mit einer Entsendung eines Arbeitsnehmers verbunden sind, bietet sich zudem die Variante eines lokalen Vertrages an. Bei einem Lokalvertrag besteht das Vertragsverhältnis zwischen dem ausländischen Unternehmen, meist ein Tochterunternehmen, und dem Arbeitnehmer. Der Lokalvertrag muss dabei neu aufgesetzt werden und kann nicht lediglich ergänzt werden. Bei einem Lokalvertrag gilt ausländisches Recht, es sei denn die Parteien haben etwas Abweichendes vereinbart.

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