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Malaysia: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Ausländische Arbeitnehmer benötigen eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Malaysia eine Arbeit aufnehmen möchten. 

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Deutsche, die sich nicht länger als drei Monate in Malaysia aufhalten wollen, benötigen kein Visum. Zur Einreise genügt ein noch mindestens sechs Monate gültiger Reisepass. Bei Ankunft wird ein "Visit Pass" (je nach Zweck zum Beispiel "Social") ausgestellt. Mit diesem können unter anderem Vertragsverhandlungen geführt werden. 

Um als ausländischer Arbeitnehmer in Malaysia tätig werden zu dürfen, ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Dies gilt auch für den Fall befristeter Aufenthalte wie beispielsweise im Rahmen von Bauaufträgen oder Montagen. Je nach Tätigkeitsart und Dauer kommen unterschiedliche Formen der Arbeitserlaubnis in Betracht.

Für kurzfristige Entsendungen von bis zu zwölf Monaten bietet sich in der Regel der sogenannte "Professional Visit Pass" (PVP) an. Der PVP setzt voraus, dass der ausländische Arbeitnehmer über besondere Qualifikationen verfügt, die ihn dazu berechtigen, beruflich in Malaysia tätig zu werden. Der PVP wird für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erteilt. Der Antrag auf Erteilung eines PVP muss online über das Portal der Expatriate Services Division durch ein in Malaysia ansässiges Unternehmen erfolgen, dies kann der malaysische Auftraggeber sein. 

Für einen Aufenthalt von mehr als zwölf Monaten ist durch den Arbeitgeber ein "Employment Pass" zu beantragen. Weitergehende Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite der Expatriate Services Division.

Hinweis: Informationen zum Arbeitsrecht in Malaysia enthält der GTAI-Bericht "Lohn- und Lohnnebenkosten – Malaysia".

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