Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Vereinigte Arabische Emirate | Aufenthaltsrecht

VAE: Aufenthaltsrecht

Im emiratischen Aufenthaltsrecht gibt es für ausländische Arbeitnehmer und Unternehmen eine Reihe von wichtigen Rechtsvorschriften. Einen ersten Überblick erhalten Sie hier.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Rechtsgrundlagen

Das Aufenthaltsrecht der VAE regeln das Gesetz Nr. 6/1973 (AufenthG) und die Durchführungsverordnung Nr. 360/1997 zum AufenthG (DrchVO). Beide Regelwerke sind weiterhin in Kraft.

Das Aufenthaltsrecht in den VAE ist nur schwerlich vom Arbeitsrecht zu trennen, welches im noch recht jungen Arbeitsgesetz Nr. 33 von 2021 (ArbG) sowie in dem Kabinettsbeschluss Nr. 1 von 2022 neu geregelt wurde. Eine Arbeitserlaubnis gemäß Art. 6 Nr. 2 ArbG gilt gleichzeitig als Aufenthaltstitel (Art. 65 DrchVO). Zudem wenden die VAE, wie andere Staaten der arabischen Halbinsel, immer noch größtenteils das sogenannte Sponsor-System (Kafala-System) an. Aus diesem Sponsoring-System folgt, dass Ausländer für Einreise und Aufenthalt eine Bezugsperson, also einen Sponsor benötigen (Art. 13 DrchVO). Ausnahmen gibt es mittlerweile aber zum Beispiel für selbständige Freelancer, die gemäß Art. 6 Nr. 1 des Kabinettbeschlusses Nr. 1 von 2022 nicht von einer Organisation oder einem Arbeitgeber in den VAE gesponsort werden müssen und auch keinen gültigen Arbeitsvertrag benötigen. Bei beruflichen Aufenthalten tritt sonst grundsätzlich der Arbeitgeber als Sponsor auf. Er kann eine natürliche oder juristische Personen sein. 

Die meisten vom Arbeitgeber gesponserten Aufenthaltsvisa für die VAE sind zwei Jahre gültig, danach müssen sie verlängert werden, damit der Arbeitnehmer im Land bleiben kann. Arbeitgeber unterliegen zahlenmäßigen Beschränkungen, die Beschränkungen hängen von den Geschäftsaktivitäten des Arbeitgebers ab. Auf der Seite der emiratischen Regierung finden Sie eine Übersicht über alle in Frage kommenden Aufenthalts-Visa der VAE und die Voraussetzungen ihrer Beantragung.

Emiratisierung

Die Entscheidung über die Einreiseerlaubnis zu Arbeitszwecken und Arbeitserlaubnis trifft das emiratische Arbeitsministerium (Art. 23 Nr. 1 DrchVO und Art. 6 Nr. 1 ArbG in Verbindung mit Art. 6 Nr. 1 und 7 des Kabinettsbeschlusses Nr. 1 von 2022).

Dabei prüft das Arbeitsministerium, ob die Qualifikation des Ausländers nützlich für die einheimische Wirtschaft und kein emiratischer Staatsangehöriger vorhanden ist, der für die jeweilige Stelle ebenso gut in Frage käme.

Denn das Emiratisierungsprogramm der Regierung der VAE, das für bestimmte Branchen des Privatsektors Quoten zugunsten einheimischer Arbeitnehmer vorsieht, hat in den letzten Jahren nochmal an Wichtigkeit gewonnen. So schreibt es vor, dass bis 2029 ca. 75.000 emiratische Staatsbürger in den privaten Sektor integriert werden sollen. 

Unternehmen des Privatsektors mit mehr als 50 Mitarbeitenden müssen eine jährliche Quote von einheimischen Staatsbürgern einstellen. Bis Ende des Jahres 2024 liegt diese Quote bei 6 Prozent, bis 2026 bereits bei 10 Prozent. Bei Nicht-Einhaltung dieser Quoten drohen erhebliche Geldstrafen zwischen 100.000 und 500.000 AED (ca. 25.000 bis 125.000 Euro).

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.