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Portal 21 Dänemark

Bagatellverfahren

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 861/2007 findet in Dänemark keine Anwendung.

Bagatellverfahren nach dänischem Recht

Neben dem Mahnverfahren nach dänischem Recht (mehr hierzu im Abschnitt Mahnverfahren dieses Länderberichts) gibt es in Dänemark die Möglichkeit der Durchführung eines vereinfachten Verfahrens in Bagatellsachen (sager om mindre krav). Rechtliche Grundlage ist Kapitel 39 (§§ 400 ff) des dänischen Rechtspflegegesetzes (Retsplejeloven). Dieses liegt derzeit in der Gesetzesbekanntmachung Nr.--Nummer 1445 vom 29.9.2021 vor, allerdings gab es danach bereits Änderungen. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter Senere ændringer til forskriften in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

Die Regeln zum Bagatellverfahren kommen in Verfahren vor dem Amtsgericht (byret) (mehr hierzu im Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts) in folgenden Fällen zur Anwendung (§ 400 Absatz 1 Retsplejeloven):

  • wenn der Streitwert der Forderungen maximal 50.000 dkr (rund 6.700 Euro) beträgt
  • wenn die Parteien nach Entstehen des Rechtsstreits vereinbaren, dass die Regeln zum vereinfachten Verfahren zur Anwendung kommen sollen; Unternehmer dürfen untereinander für Rechtsstreitigkeiten, die ihre Unternehmen betreffen, schon im Vorfeld vereinbaren, dass das vereinfachte Verfahren anwendbar sein soll.

Die Parteien können nach Entstehen des Rechtsstreits auch vereinbaren, dass die Regeln zum vereinfachten Verfahren keine Anwendung finden sollen, obwohl der Streitwert 50.000 dkr nicht übersteigt (§ 400 Absatz 2 Retsplejeloven).

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verfügen, dass die Regeln zum vereinfachten Verfahren keine Anwendungen finden (§ 402 Absatz 1 Retsplejeloven), wenn der Fall

  • besonders komplizierte tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwirft oder
  • für eine Partei besondere Bedeutung hat.

Im vereinfachten Verfahren ist es Aufgabe des Gerichts, den Parteien bei der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu helfen. So nimmt das Gericht Kontakt mit den Parteien auf, um zu klären, worüber sich die Parteien einig sind und worüber nicht (§ 406 Absatz 2 Retsplejeloven). Es klärt ebenfalls, welche Beweise geführt werden müssen und lässt entsprechend die Beweisführung zu (§ 403 Retsplejeloven). Sollte es erforderlich sein, einen Sachverständigen in die Beweisführung einzubeziehen, damit er bestimmte strittige Fragen begutachtet, ist das Gericht bei der Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte behilflich (§ 404 Retsplejeloven). Darüber hinaus kann das Gericht die Parteien zu einem vorbereitenden Treffen einladen (§ 406 Absatz 4 Retsplejeloven).

Aufgrund der Unterstützung der Parteien durch das Gericht ist anwaltlicher Beistand nicht zwingend erforderlich. Wenn sich keine einvernehmliche Lösung abzeichnet, erstellt das Gericht grundsätzlich eine schrifliche Übersicht über die Behauptungen der Parteien und deren Begründungen und schickt diese den Parteien zu (§ 406 Absatz 5 Retsplejeloven). Spätestens 14 Tage danach schließt das Gericht die vorbereitende Phase des Klageverfahrens (§ 406 Absatz 5 Retsplejeloven) und beraumt den Termin für die mündliche Verhandlung an. Ab diesem Zeitpunkt kann es für die Parteien von Vorteil sein, anwaltlich vertreten zu sein. Während der mündlichen Verhandlung können die Parteien und etwaige Zeugen aussagen und ihre abschließenden Stellungnahmen abgeben. Sofern die Parteien sich immer noch nicht auf eine einvernehmliche Lösung verständigen können, entscheidet das Gericht per Urteil.

Gegen das Urteil kann nach Kapitel 36 Retsplejeloven Berufung eingelegt werden (mehr hierzu im Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts), wobei die in § 410 Retsplejeloven genannten Abweichungen zu beachten sind.

Im Hinblick auf die Erstattung von Anwaltskosten durch die unterlegene Partei sieht § 408 Retsplejeloven besondere Regelungen vor (mehr hierzu im Abschnitt Gerichts- / Anwaltsgebühren dieses Länderberichts).

Germany Trade & Invest (Stand: 12.7.2021)

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