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Irland: Besonderheiten

Innerhalb der Anwaltschaft ist in Irland zwischen Solicitors und Barristers zu differenzieren.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf, Karl Martin Fischer | Bonn

Der Solicitor wird weitestgehend prozessvorbereitend tätig und übernimmt insoweit die Mandantenbetreuung. Es besteht in Irland für Privatpersonen - anders als für Unternehmen - vor Gericht kein Anwaltszwang. Will man sich allerdings dennoch vor Gericht anwaltlich vertreten lassen, so übernimmt dies in aller Regel ein Barrister. Diesem kommt nach dem irischen und angloamerikanischen System nämlich die Aufgabe zu, vor Gericht die Interessen des Mandanten entsprechend der Ausarbeitungen des Solicitors zu vertreten. Eine Beauftragung eines Barristers kann ausschließlich durch einen Solicitor, nicht aber durch den Mandanten selber erfolgen.

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Umfang der Tätigkeit und ergeben sich nur nachrangig aus dem Streitwert. Wichtig ist, dass der Mandant trotz eines Obsiegens anders als im deutschen Recht seine Beratungskosten grundsätzlich selber zu tragen hat und nur die Verfahrenskosten ersetzt werden. Ein weiterer Unterschied zum deutschen Recht besteht in der Möglichkeit der Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Eine gesetzliche Gebührenordnung gibt es im irischen Recht nicht, Solicitors treffen allerdings die in Section 68 Solicitors (Amendment) Act 1994 genannten Pflichten, zu denen unter anderem die schriftliche Mitteilung der (voraussichtlichen) aktuellen Gebühren zählt.

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