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Bulgarien - Vertragsrecht

Germany Trade & Invest (Stand: 31.7.2018)

Die Grundlagen für das bulgarische Vertragsrecht befinden sich im dortigen Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge (Закон за задълженията и договорите - Gesetz über Verpflichtungen und Verträge). Geregelt sind dort insbesondere:

  • der Abschluss von Verträgen (Artikel 8-20);
  • die Wirkung von Verträgen (Artikel 20a-25);
  • die Unwirksamkeit von Verträgen (Artikel 26-35);
  • die Vertretungsregelungen (Artikel 36-43).

Sind bei einem Vertragsschluss Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Einsatz, kommt der Vertrag nur dann zustande, wenn eine schriftliche Annahmebestätigung auch die Einbeziehung der AGB umfasst; dabei hat eine vertragliche Abrede bei einem eventuellen Widerspruch zu etwaigen AGB Vorrang (Artikel 16).

Als Besonderheit des bulgarischen Zivilrechts können zur Sicherung der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe (Artikel 92) oder aber ein sog.--sogenanntes Aufgeld (Artikel 93) vereinbart werden. Das im Artikel 93 vorgesehene Aufgeld dient dazu, die Vertragstreue der Parteien zu erhöhen. Es kann bei einer Loslösung vom Vertrag teilweise von der Gegenpartei einbehalten werden oder wird in gewissen Konstellationen (bei fehlender Erfüllung vertraglicher Pflichten sogar in zweifacher Höhe) einem Ersatzanspruch zugeschlagen.

Weiter werden im Besonderen Teil des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge für einige Vertragstypen gesetzliche Vorgaben getroffen. Dies betrifft in etwa:

  • den Kaufvertrag (Artikel 183-221);
  • den Mietvertrag (Artikel 228-239);
  • den Werkvertrag (Artikel 258-269);
  • den Auftrag (Artikel 280-292).

Das bulgarische Werkvertragsrecht enthält für den Werkunternehmer eine Pflicht zur sofortigen Benachrichtigung des Werkbestellers für den den Fall, dass die gelieferten Entwürfe oder Materialien nicht für eine ordnungsgemäße Durchführung des Werks geeignet sind. Werden auf eine entsprechende Anzeige des Werkunternehmers hin die richtigen Unterlagen oder Materialien nicht nachgeliefert, so kann der Werkunternehmer vom Vertrag zurücktreten.

Demgegenüber hat der Besteller des Werkes ein jederzeitiges Prüfungsrecht, für den Fall, dass das Werk nicht fristgemäß oder nicht auf die "vereinbarte oder angemessene Weise" hergestellt wird (Artikel 262).

Zudem hat der Besteller des Werkes die Verpflichtung zur Abnahme (Artikel 264); eine Koppelung des Vergütungsanspruchs an die Abnahme enthält das bulgarische Zivilrecht soweit ersichtlich jedoch nicht.

Informationen zu Sonderregelungen der werkvertraglichen Gewährleistung finden sich in der Rubrik Bulgarien>Rechtsrahmen>Zivilrecht> Gewährleistung".

Besonderheiten des Handelskaufs nach bulgarischem Recht werden durch das dortige Handelsgesetz (Търговски закон) in den Artikeln 318-336 geregelt.

Germany Trade & Invest (Stand: 31.7.2018)

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