Für die Einreise nach China ist ein Visum erforderlich. Darüber hinaus wird, um in China arbeiten zu können, eine Arbeitsgenehmigung benötigt.
Visum
Das für die Einreise nach China erforderliche Visum muss zwingend vor der Reise bei der zuständigen chinesischen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) beziehungsweise bei einem der Visa Application Service Center (Berlin, Frankfurt, Hamburg, München, Düsseldorf; http://www.visaforchina.org/ ) persönlich eingeholt werden. Seit Mai 2019 gibt es neue Visa-Formulare. Die Visa Application Service Center akzeptieren inzwischen nur noch ausgedruckte und unterschriebene Anträge, die vorher online ausgefüllt wurden. Es muss zudem vorher ein Termin vereinbart werden.
Diese Visa-Kategorien kommen in Betracht:
- M-Visum: Geschäftsvisum (Business Visum) mit einem Aufenthaltsrecht von bis zu 90 Tagen, auch als 6- oder 12-monatiges Multiple Entry Visum,
- Z-Visum: Arbeitsvisum für China (gilt ausschließlich für die tätig werdende Person),
- D-Visum: erlaubt den ständigen Aufenthalt in China.
Viele kurzfristige Tätigkeiten, die früher mit Geschäftsreisevisum (Typ M) ausgeübt werden konnten, sind seit 2015 nur noch mit Arbeitsvisum (Typ Z) nach Einholung einer Arbeitserlaubnis möglich. Seit 1. Januar 2015 sind die sogenannten „Vorläufigen Anwendungshinweise betreffend die kurzfristige Arbeitsaufnahme von Ausländern in China“ (Notice No. 78 [2014] vom 6.11.2014) des chinesischen Arbeitsministeriums (Ministry of Human Resources and Social Security) und anderer Ministerien anwendbar.
Danach brauchen Ausländer, wenn sie kurzzeitig in China arbeiten möchten, in vielen Fällen ein Arbeitsvisum und eine Arbeitserlaubnis.
Nach der Definition in dieser Anweisung handelt es sich grundsätzlich bei bestimmten Vorhaben und bei einer Aufenthaltsdauer von nicht mehr als 90 Tagen um eine kurzzeitige Arbeitsaufnahme, für die nun ein Z-Visum erforderlich ist. Allerdings kann zum Beispiel in Fällen kurzzeitiger Tätigkeit bei einem Repräsentanzbüro, einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft im Rahmen einer Entsendung oder bei der Installation von nach China verkauften Maschinen jeweils bei einer Dauer von nicht mehr als 90 Tagen immer noch das M-Visum ausreichen. Es soll sich dabei ausnahmsweise nicht um die Erfüllung sogenannter „kurzzeitiger Arbeitseinsätze“ handeln.
Ein Arbeitsvisum (Z-Visum) wäre hingegen erforderlich bei Management- und geschäftsbezogenen wissenschaftlichen Forschungsaufenthalten, selbst wenn diesbezügliche kurzzeitige Besuche eines Partners in China den Zeitraum von 90 Tagen nicht überschreiten, und in der Sport-, Mode- oder Unterhaltungsbranche (Filmaufnahmen (inklusive Werbe- und Dokumentarfilme), Modeschauen, Fotoshootings, Messehostessenservices, Unterhaltungsshows). Auch für Montage- und Servicearbeiten an abgenommenen Anlagen, Baustellenaufsicht, Entsendung von Mitarbeitern zu Tochtergesellschaften oder Repräsentanzen sowie Freiwilligenarbeit oder unentgeltliche Tätigkeiten ab einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen ist das Z-Visum erforderlich.
Familienmitglieder benötigen für Einreise und Aufenthalt ein S-Visum (Familienvisum).
Das zuständige Konsulat entscheidet über die erforderliche Visakategorie. Die Einreisebestimmungen und welche Dokumente, teils in legalisierter Form, für den Antrag nötig sind, können sich kurzfristig ändern. Ebenfalls sind gegebenenfalls lokale Unterschiede zu beachten.
Der Mitarbeiter muss sich in China jederzeit mit einem Reisepass mit gültigem Visum gegenüber der Polizei ausweisen können. Er hat sich einer Gesundheitsprüfung zu unterziehen, die meistens vor Ort durchgeführt wird.
Nach der Einreise muss innerhalb von 24 Stunden eine Meldung bei der lokalen Polizeistation erfolgen.
Arbeitsgenehmigung
Um in China arbeiten zu können, bedarf ein Ausländer neben dem Z-Visum einer Arbeitsgenehmigung („Foreigner´s Work Permit“). Die Arbeitsgenehmigung ist regelmäßig durch den Arbeitgeber in China zu beantragen.
Im Beantragungsverfahren findet seit 2017 ein Punktesystem mit den 3 Kategorien A, B und C Anwendung, nach dem abhängig von der Qualifikation, den Erfahrungen und Fähigkeiten des Bewerbers Punkte vergeben werden. Entsprechende Nachweise sind einzureichen.
Die Kategorien sind:
- A (> 85 Punkte): hochqualifizierte Spitzenkräfte
- B (≥ 60 Punkte): professionelle Fachkräfte
- C (< 60 Punkte): ungelernte Arbeitskräfte/Geringqualifizierte oder im Dienstleistungssektor
Es kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vorkommen, dass der Bewerber als besonderes Talent direkt qualifiziert ist und unabhängig von der Einstufung nach dem Punktekatalog eine Arbeitserlaubnis erhält. Wichtig sind bei der Punktevergabe insbesondere Universitätsabschluss, Jahreseinkommen, Alter, Arbeitsort und Berufserfahrung des Arbeitnehmers. Auch für chinesische Sprachkenntnisse werden Punkte vergeben. In Kategorie A gibt es am wenigsten bürokratischen Aufwand.
Probleme können sich insbesondere in den Fällen stellen, in denen die zu entsendende Fachkraft zwar jahrelange Berufserfahrung, aber keinen Universitätsabschluss hat oder wenn sie zwar über einen akademischen Abschluss, aber noch nicht über Berufserfahrung verfügt.
Im jeweiligen Einzelfall ist zu prüfen, welche Unterlagen für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis für den Mitarbeiter benötigt werden, zum Beispiel ein Führungszeugnis, das Universitätsabschlusszeugnis etc.
Aufenthaltserlaubnis
Außerdem notwendig ist grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die sogenannte Working-purpose Residence Permit. Die Aufenthaltsgenehmigung haben Inhaber eines Z-Visums bei einem geplanten Aufenthalt von mehr als 30 Tagen innerhalb von 30 Tagen nach Einreise zu beantragen. Es ist zu berücksichtigen, dass die jeweilige lokale Behörde unterschiedliche Anforderungen an den Antrag und die erforderlichen Unterlagen stellen kann.
Bei illegaler Aufnahme einer Tätigkeit in China können nach dem „Exit and Entry Administration Law of the People’s Republic of China“ vom 30.6.2012, in Kraft getreten am 1.7.2013, Geld- und Freiheitsstrafen, die Verpflichtung zur sofortigen Ausreise und Wiedereinreisesperren die Folge sein.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Hongkong, Macao und Taiwan.
Von Julia Merle,
Robert Herzner,
Frauke Schmitz-Bauerdick