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Eilverfahren

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Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes stehen dänischen Richtern je nachdem, was geschützt / erreicht werden soll, folgende vorläufige Maßnahmen zur Verfügung:

  • Arrest für die Sicherung der Erfüllung von Geldforderung

  • einstweilige Verfügung für den Erlass eines vorläufigen Gebots / Verbots im Hinblick auf die Vornahme, das Unterlassen oder Dulden einer bestimmten Handlung

  • Beweissicherung bei der Verletzung von immateriellen Rechtsgütern.

Rechtliche Grundlage sind die Kapitel 40, 56, 57 und 57a des dänischen Rechtspflegegesetzes (Retsplejeloven). Dieses liegt derzeit in der Gesetzesbekanntmachung Nr.--Nummer 1445 vom 29.9.2020 vor, allerdings gab es danach bereits Änderungen. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter Senere ændringer til forskriften in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

Arrest

Das Vollstreckungsgericht kann auf schriftlichen Antrags des Forderungsinhabers (§ 631 Retsplejeloven) einen Arrest (arrest) vollziehen, wenn die Forderung nicht gepfändet werden kann und man annehmen muss, dass andernfalls die Möglichkeit der Erfüllung der Forderung wesentlich geringer ist (§ 627 Retsplejeloven).

Der Arrest darf allerdings unter anderen dann nicht vollzogen werden, wenn man annehmen muss, dass die Forderung nicht besteht (§ 628 Absatz 1 Retsplejeloven). Vor der Vollziehung des Arrests kann das Gericht anordnen, dass der Forderungsinhaber eine Sicherheit stellt (§ 629 Retsplejeloven). Der Schuldner kann den Vollzug des Arrests verhindern oder beenden, wenn er seinerseits eine ausreichende Sicherheit stellt (§ 630 Retsplejeloven).

Das Vollstreckungsgericht erklärt die Vermögensgegenstände per Arrest für beschlagnahmt und belehrt den Schuldner über die Rechtsfolgen des Arrests. Dazu zählt, dass die Verfügung über die streitgegenständlichen Gegenstände strafrechtliche Folgen haben kann (§ 632 Absatz 2 Retsplejeloven).

Innerhalb einer Woche nach Vollzug des Arrests muss der Forderungsinhaber ein Hauptsacheverfahren einleiten, d.h.--das heißt Klage bei Gericht erheben (§ 634 Retsplejeloven).

Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden. Sie hat allerdings keine aufschiebende Wirkung (§ 640 Retsplejeloven).

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Forderung nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht oder aus anderen Gründen unrechtmäßig ist, muss der Antragsteller des Arrests dem Schuldner eine Entschädigung zahlen (§ 639 Retsplejeloven).

Einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung in Form eines Verbots (forbud) oder Gebots (påbud) kann das zuständige Amtsgericht oder See- oder Handelsgericht (mehr hierzu im Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts) erlassen (§ 412 Retsplejeloven). Hierfür muss der Gläubiger einen Antrag stellen (§ 416 Retsplejeloven). Außerdem muss er beweisen oder zumindest glaubhaft machen (§ 413 Retsplejeloven), dass

  • er Inhaber des geltend gemachten und mit dem Verbot / Gebot zu schützenden Anspruchs ist

  • das Verhalten des Schuldners den Erlass eines Verbots oder Gebots erforderlich macht und

  • die Möglichkeit des Gläubigers, seinen Anspruch zu erfüllen, wesentlich geringer ist, müsste er die Beendigung des Hauptsacheverfahrens abwarten.

Das Gericht kann die einstweilige Verfügung nicht erlassen, wenn die allgemeinen Regeln zu Strafen (u.a.--unter anderen § 430 Retsplejeloven), Schadensersatz oder einer etwaigen Sicherheit des Schuldners ausreichenden Schutz zu gewähren scheinen (§ 414 Absatz 1 Retsplejeloven). Das Gericht kann den Erlass der einstweiligen Verfügung auch dann verweigern, wenn der Schuldner durch diese einen Schaden oder Nachteil erlitte, der in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers an deren Erlass stünde (§ 414 Absatz 2 Retsplejeloven).

Das Gericht kann anordnen, dass der Gläubiger eine Sicherheit stellt (§ 415 Retsplejeloven).

Der Gläubiger erhält Hilfe bei der Aufrechterhaltung oder Durchsetzung der einstweiligen Verfügung vom Vollstreckungsgericht (fogedret) nach den Regeln des Kapitels 57, d.h.--das heißt den §§ 641-644 Retsplejeloven (§ 424 Retsplejeloven). Hierfür muss der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht des Amtsgerichtes, das die einstweilige Verfügung erlassen hat oder das nach den Regeln der Zwangsvollstreckung zuständig ist (mehr hierzu im Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts), einen Antrag stellen (§ 642 Retsplejeloven). Hierbei kann das Vollstreckungsgericht u.a. darauf hinwirken, dass der Schuldner ein Verbot nicht missachtet und einem Gebot nachkommt (§ 641 Absatz 1 Retsplejeloven). Auch kann es bewegliche Sachen beschlagnahmen (§ 641 Absatz 2 Retsplejeloven). Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts kann Beschwerde eingelegt werden. Sie hat allerdings keine aufschiebende Wirkung (§ 644 Retsplejeloven).

Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Forderung nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht oder aus anderen Gründen unrechtmäßig ist, muss der Antragsteller des Arrests dem Schuldner eine Entschädigung zahlen (§ 428 Retsplejeloven).

Beweissicherung bei Verletzung immaterieller Rechte

Der Inhaber eines immateriellen Rechts (immaterialret) kann gegen Personen, die dieses Recht (vermutlich) verletzen, vorgehen. Bei der Verletzung von immateriellen Rechten geht es beispielsweise um Verstöße gegen bestimmte um Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz (Ophavsretsloven), eingetragene Designs, Marken, Unternehmensnamen, Patente und Gebrauchsmuster (§ 653 Absatz 2 Retsplejeloven) (mehr hierzu im Abschnitt Gewerblicher Rechtsschutz dieses Länderberichts).

Kann der Inhaber eines immateriellen Rechts glaubhaft machen, dass jemand dieses Recht verletzt hat oder verletzen wird, kann das Vollstreckungsgericht (fogedret) anordnen, dass bei dieser Person Beweise gesichert werden. Hierfür muss der Rechteinhaber oder ein Bevollmächtigter beim Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag stellen. Auch muss er glaubhaft machen, dass an dem Ort, wo die Beweissicherung stattfinden soll, Beweise für die Rechtsverletzung zu finden sein werden (§ 653 Absatz 1 Retsplejeloven). Das Vollstreckungsgericht wird den Antrag zum Teil oder vollständig ablehnen, wenn Gründe zum Schutz des Privatlebens oder von Unternehmensgeheimnissen entgegenstehen oder wenn der potentielle Rechteverletzer durch die Untersuchung einen Schaden oder Nachteil erlitte, der in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Interesse des Rechteinhabers an der Untersuchung stünde (§ 653 Absatz 4 Retsplejeloven).

Wird bei jemanden eine Beweissicherung durchgeführt, hat er gegen den Rechteinhaber einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 653c Absatz 3 Retsplejeloven), wenn sich herausstellt, dass

  • das Recht nicht besteht,
  • das Recht nicht geltend gemacht werden kann oder
  • die Rechtsverletzung nicht bewiesen werden kann.

Germany Trade & Invest (Stand: 12.7.2021)

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