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Argentinien: Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen

Für einen touristischen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen besteht in Argentinien für deutsche Staatsangehörige keine Visumspflicht.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch | Berlin, Bonn

Rechtsgrundlage

Geregelt wird das Aufenthaltsrecht in Argentinien im Einwanderungsgesetz (Ley de Migraciones – Gesetz Nr. 25.871 vom 20. Jan. 2004), das durch das Dekret 131 vom 04. März 2021 u.a. geändert wurde. Drei Aufenthaltskategorien werden unterschieden:

  • touristischer Aufenthalt/Geschäftsreise (residente transitorio),
  • befristete Aufenthaltsgenehmigung (residente temporario) und
  • unbefristete Aufenthaltsgenehmigung (residente permanente).

Touristische Aufenthalte/Geschäftsreisen

Für einen touristischen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen besteht in Argentinien für deutsche Staatsangehörige keine Visumspflicht (residentes transitorios). Diesbezüglich ist unter anderem ein gültiger Reisepass erforderlich, der über die Dauer des geplanten Aufenthalts hinaus gültig sein sollte. Seit dem 7. April 2017 sind Staatsangehörige der Vertragsstaaten der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) gemäß Verordnung 137-E/2017 des argentinischen Innenministeriums zur Ausübung von nicht in Argentinien vergüteten Tätigkeiten von der Visumpflicht befreit. Hierzu gehören zum Beispiel Kundenbesuche, Geschäftsbesprechungen, die Durchführung von Marktstudien und die Teilnahme an Messen/Ausstellungen.

Nach argentinischem Recht gelten auch Ausländer, die einer besonderen Behandlung bedürfen, als vorübergehend aufenthaltsberechtigt (residentes transitorios), sofern sie die Zustimmung der Nationalen Migrationsdirektion erhalten haben (Art. 24 Ley de Migraciones).

Befristete Aufenthaltsgenehmigung

Befristete Aufenthaltsgenehmigungen (residentes temporarios) sind im Art. 23 des argentinischen Einwanderungsgesetzes geregelt. Nach dem Gesetz können ausländische Arbeitnehmer (trabajadores migrantes), die in das Land einreisen, um eine legale, vergütete Tätigkeit mit einer Erlaubnis auszuüben, eine Aufenthaltsgenehmigung von maximal drei Jahren erhalten, die verlängert werden kann. 

Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung

Gesetzliche Reglungen zur unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung (residente permanente) finden sich in den Art. 51 ff. des Einwanderungsgesetzes. Unter anderem sind ausländische Staatsangehörige mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung gemäß Art. 54 Einwanderungsgesetz dazu verpflichtet, ihren Wohnsitz in Argentinien zu melden.

Ein "residente permanente" ist jeder Ausländer, der von der Nationalen Migrationsdirektion (Dirección Nacional de Migraciones) eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhält, um sich dauerhaft in Argentinien niederzulassen. Ebenso werden Einwanderer, die Familienangehörige argentinischer Staatsangehöriger sind, ob gebürtig oder freiwillig, als ständige Einwohner betrachtet. Dazu gehören Ehegatten, Kinder und Eltern.

Im Ausland geborene Kinder argentinischer Staatsangehöriger, ob gebürtig oder freiwillig, werden ebenfalls als residentes permanentes anerkannt. Die Behörden gestatten ihnen die freie Einreise und den Aufenthalt im Land.

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