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Gerichts-/Anwaltsgebühren

Germany Trade & Invest (Stand: 29.12.2017)

Die Gerichtsgebühren, die in Litauen anfallen, werden als Stempelgebühren (žyminis mokestis - stamp duty) bezeichnet. Dabei kann es sich entweder um einen feststehenden Betrag oder um einen prozentualen Anteil vom Streitwert handeln (Artikel 80 der litauischen Zivilprozessordnung).

Daneben ist noch eine Gebühr für die Ausstellung der Verfahrensdokumente (payment for the issuance of the procedural documents) an das Gericht zu zahlen (Artikel 81 der litauischen Zivilprozessordnung); diese wird aber nicht als Gerichtsgebühr im eigentlichen Sinne aufgefasst.

Den größten Teil machen aber die Kosten der Gegenpartei aus, die im Falle eines Prozessverlustes von der unterlegenen Partei erstattet werden müssen. Kosten, die etwa durch die (gerichtliche) Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen, müssen in der Regel von der Klägerseite vorgestreckt werden; erst nach der endgültigen Entscheidung über die Kostenverteilung findet hier ein Ausgleich statt.

Die Rechtsanwaltsvergütung wird in Litauen zwischen Anwalt und Mandant frei ausgehandelt. Nach Artikel 51 der litauischen ZPO kann sich jede Partei auch selbst vertreten. Als gesetzlich vorgesehene Vertreter nennt Artikel 56 der ZPO Litauens unter anderem:

  • Rechtsanwälte (advocates)
  • Rechtsreferendare, also Rechtsanwälte in der Ausbildung mit entsprechender Vollmacht (associate advocates)
  • Gewerkschaftsvertreter, bei der Vertretung ihrer Mitglieder im arbeitsrechtlichen Verfahren

Germany Trade & Invest (Stand: 29.12.2017)

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