Die GmbH ist - neben dem Einzelunternehmen - die in der Praxis am häufigsten gewählte Rechtsform. Rechtsgrundlage ist das österreichische GmbH-Gesetz.
Zur Gründung bedarf es nach § 1 GmbH-Gesetz einer oder mehrerer Personen sowie eines notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages (Inhalt: Firma und Sitz der Gesellschaft; Gegenstand des Unternehmens; Höhe des Stammkapitals; Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage - Stammeinlage). Unter den Voraussetzungen des § 9a GmbHG kann von einer notariellen Gründung abgesehen werden. Das Mindeststammkapital beträgt 35.000 Euro (§ 6 GmbH-Gesetz). Vor der Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch besteht die Gesellschaft als solche nicht. Handeln die Gesellschafter vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft, so haften die Handelnden gemäß § 2 GmbH-Gesetz persönlich als Gesamtschuldner. Mit Eintragung in das Firmenbuch erlangt die GmbH eigene Rechtspersönlichkeit. Nach Eintragung in das Firmenbuch ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet nur die Gesellschaft als juristische Person (§ 61 GmbH-Gesetz).
Organe der GmbH sind:
- der oder die Geschäftsführer (§§ 15-28a GmbH-Gesetz);
- der Aufsichtsrat, bestehend aus drei Mitgliedern und zwingend vorgeschrieben unter anderem bei mehr als 50 Gesellschaftern und einem Stammkapital von mehr als 70.000 Euro, oder bei mehr als 300 Arbeitnehmern (§§ 29-33 GmbH-Gesetz);
- die Generalversammlung (§§ 34-44 GmbH-Gesetz).
Neben der Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 35.000 Euro besteht die Möglichkeit zur Gründung einer sogenannten "gründungsprivilegierten GmbH". Danach können nach dem 1.3.2014 gegründete GmbHs nur mit einem Stammkapital von 10.000 Euro ausgestattet sein, wenn
- eine solche Gründungsprivilegierung sich im Gesellschaftsvertrag wiederfindet,
- mindestens 5.000 Euro in bar eingezahlt werden,
- im Gesellschaftsvertrag für jeden Gesellschafter die Höhe seiner gründungsprivilegierten Stammeinlage festgesetzt wird und
- die GmbH den Zusatz „gründungsprivilegiert“ trägt.
Die Gesellschaften haben nach Gründung zehn Jahre Zeit, um das Stammkapital auf den Mindestbetrag von 35.000 Euro aufzustocken. Dies kann entweder durch direkte Einzahlung seitens der Gesellschafter oder durch die Bildung von Rücklagen erfolgen. Die Rücklagen müssen mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses entsprechen, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen.