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Portal 21 Griechenland

Gesellschaftsformen

Die einzelnen Gesellschaftsformen sind in Griechenland nicht in einem einzigen Gesetz kodifiziert. Vielmehr werden die Gesellschaftsformen in gesonderten Gesetzen geregelt.

Zu den Personengesellschaften zählen die:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (astiki etairia, kurz: AE / αστική εταιρεία, kurz: AE), geregelt in den Artikeln 741 ff.--folgende des griechischen Zivilgesetzbuches (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας);
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG) (omorrythmi etairia, kurz: OE / ομόρρυθμη εταιρία, kurz: ΟΕ); reformiert durch das Gesetz Nr.--Nummer 4072/2012 (N. 4072 Βελτίωση επιχειρηματικού περιβάλλοντος − Νέα εταιρική μορφή − Σήματα − Μεσίτες Ακινήτων − Ρύθμιση θεμάτων ναυτιλίας, λιμένων και αλιείας και άλλες διατάξεις) (Teil 7 - Artikel 249 ff.), ergänzt durch die Vorschriften des Zivilgesetzbuches (außer Artikel 758 und 761) (Artikel 249 Absatz 2 Gesetz Nr. 4072/2012);
  • Kommanditgesellschaften (KG) (eterorrythmi etairia, kurz: EE / ετερόρρυθμη εταιρία, kurz: EE)); reformiert durch das Gesetz Nr. 4072/2012 (Teil 7 - Artikel 271 ff.), ergänzt durch die Vorschriften zur OHG (Artikel 271 Absatz 2 Gesetz Nr. 4072/2012);
  • Mischform der Kommanditgesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH & Co. KG) (etairia periorismenis efthynis kai sia eterorrythmi etairia, kurz: EPE & SIA / εταιρία περιορισμένης ευθύνης και σία ετερόρρυθμη εταιρία εταιρεια, kurz: ΕΠΕ & ΣΙΑ Ε.Ε.);
  • stille Gesellschaft (afanis etairia / αφανής εταιρεία), reformiert durch das Gesetz Nr. 4072/2012 (Teil 7 - Artikel 285 ff.), ergänzt durch die Vorschriften des Zivilgesetzbuches, sofern sie mit dem Konzept der stillen Gesellschaft nicht inkompatibel sind (Artikel 285 Absatz 3 Gesetz Nr. 4072/2012).

Zu den Kapitalgesellschaften zählen die:

  • Aktiengesellschaft (AG) (anonymi etairia, kurz: AE /ανώνυμη εταιρία, kurz: AE), geregelt im Gesetz Nr. 2190/1920 über Aktiengesellschaften (N. 2190 Περί Ανωνύμων Εταιρειών) in seiner aktuellen Fassung (bedeutende Änderungen und Ergänzungen durch Gesetz Nr. 4548/2018);
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (etairia periorismenis efthynis, kurz: EPE / εταιρία περιορισμένης ευθύνης, kurz: EΠE), geregelt in Gesetz Nr. 3190/1955 (Ν. 3190 Περί Εταιρειών Περιωρισμένης Ευθύνης) in seiner aktuellen Fassung (erheblich geändert durch Gesetz Nr. 4541/2018);
  • Private Kapitalgesellschaft (idiotiki kefalaiuchiki etairia, kurz: IKE / ιδιωτική κεφαλαιουχική εταιρία, kurz: IKE), eingeführt durch das Gesetz Nr. 4072/2012 (Teil 2 - Artikel 43 ff.).

Private Kapitalgesellschaft / ιδιωτική κεφαλαιουχική εταιρεία (I.K.E.)

Die Form der privaten Kapitalgesellschaft wurde durch Gesetz das Nr.--Nummer 4072/2012 (N. 4072 Βελτίωση επιχειρηματικού περιβάλλοντος − Νέα εταιρική μορφή − Σήματα − Μεσίτες Ακινήτων − Ρύθμιση θεμάτων ναυτιλίας, λιμένων και αλιείας και άλλες διατάξεις) - in den Artikeln 43-120 - eingeführt. Seither wurde es insbesondere durch Gesetz Nr. 4155/2013 (N. 4155/2013 Εθνικό Σύστημα Ηλεκτρονικών Δημοσίων Συμβάσεων και άλλες διατάξεις) geändert.

Die Gründung einer IKE kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Person/-en erfolgen (Artikel 49 Absatz 2 Gesetz Nr. 4072/2012). Die Satzung muss nicht notariell beurkundet werden, es sei denn es ist gesetzlich etwas Anderes vorgeschrieben oder die Parteien vereinbaren dies (Artikel 49 Absatz 2 Gesetz Nr. 4072/2012). Die Anforderungen an den Inhalt der Satzung enthält Artikel 50. Wenn diese nichts Anderes vorsieht, ist die zeitliche Dauer der IKE auf zwölf Jahre beschränkt (Artikel 46 Absatz 1 Gesetz Nr. 4072/2012), kann aber durch Gesellschafterbeschluss verlängert werden (Artikel 46 i.V.m.--in Verbindung mit Artikel 72 Gesetz Nr. 4072/2012). Die Gesellschafter bestimmen die Höhe des Stammkapitals. Es ist kein Mindeststammkapital mehr erforderlich - ursprünglich betrug dies einen Euro (Artikel 43 Absatz 3 Gesetz Nr. 4072/2012). Die Gesellschaft haftet allein mit ihrem Vermögen (Artikel 43 Absatz 2 Gesetz Nr. 4072/2012). Der Name der Gesellschaft muss entweder das griechische Äquivalent für private Kapitalgesellschaft (Ιδιωτική Κεφαλαιουχική Εταιρεία) oder deren Abkürzung (I.K.E.) enthalten (Artikel 44 Absatz 2 Gesetz Nr. 4072/2012). Der Name kann auch in lateinischen Buchstaben oder in einer Fremdsprache geschrieben werden. Ist der Name in Englisch, so muss er "Private Company" oder dessen Abkürzung "P.C." enthalten (Artikel 44 Absatz 4 Gesetz Nr. 4072/2012).

Aus Gründen der Transparenz muss die IKE innerhalb eines Monats eine Unternehmenswebsite erwerben, auf der alle relevanten Unternehmensdaten zu finden sind. Die Internetadresse wird auch im Allgemeinen Handelsregister gespeichert (Artikel 47 Absatz 2 Gesetz Nr. 4072/2012).

Für die Beteiligung an der IKE müssen Anteile an der Gesellschaft erworben werden (Artikel 75 Absatz 1 Gesetz Nr. 4072/2012). Jeder Anteil hat einen Nennwert von mindestens 1 Euro (Artikel 75 Absatz 3 Gesetz Nr. 4072/2012). Es gibt drei Arten von Anteilen (Artikel 76 Absatz 2 Gesetz Nr. 4072/2012): Kapital (κεφαλαιακές εισφορές) (Artikel 77 Gesetz Nr. 4072/2012), was kein Kapital darstellt (εξωκεφαλαιακές εισφορές) (Artikel 78 Gesetz Nr. 4072/2012) und Sicherheiten (εγγυητικές εισφορές) (Artikel 79 Gesetz Nr. 4072/2012).

Für die IKE sind als Organe zwingend die Gesellschafterversammlung und eine Geschäftsführung vorgeschrieben.

  • Alle Gesellschafter gehören der Gesellschafterversammlung (συνέλευση των εταίρων) an. Diese kann zu allen Fragen der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft Beschlüsse fassen (Artikel 68 Absatz 1 Gesetz Nr. 4072/2012). In den in Artikel 68 Absatz 2 Gesetz Nr. 4072/2012 genannten Fällen ist allein sie dazu befugt, Entscheidungen zu treffen. Beschlüsse fasst sie grundsätzlich mit absoluter Mehrheit der Gesellschaftsanteile (Artikel 72 Absatz 4 Gesetz Nr. 4072/2012). In einigen Fällen ist eine 2/3-Mehrheit der Gesellschaftsanteile erforderlich (Artikel 74 Absatz 5 Gesetz Nr. 4072/2012). Die Satzung kann festlegen, dass die Gesellschafterversammlung auch per Videokonferenz abgehalten wird (Artikel 71 Absatz 2 Gesetz Nr. 4072/2012).
  • Die IKE hat einen oder mehreren Geschäftsführer (διαχειριστής) (Artikel 55 Gesetz Nr. 4072/2012). Sofern die Satzung nichts Anderes bestimmt, können alle Gesellschafter für die Gesellschaft gemeinschaftlich handeln und diese gemeinschaftlich vertreten. Sie dürfen nur dann allein tätig werden, wenn der Gesellschaft andernfalls ein ernsthafter Schaden droht, müssen dann aber die anderen Gesellschafter hierüber informieren (Artikel 56 Gesetz Nr. 4072/2012). Die Satzung kann vorsehen, dass die Geschäftsführung für unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum auf einen oder mehrere Geschäftsführer übertragen wird. Auch für diese Geschäftsführer gilt der Grundsatz der Gemeinschaftsvertretung (Artikel 57 Gesetz Nr. 4072/2012). Die Geschäftsführung kann per Satzung nur auf eine natürliche Person übertragen werden. Diese kann, muss aber nicht Gesellschafter der IKE sein. Sieht die Satzung keine spezielle Geschäftsführung vor und ist einer der Gesellschafter eine juristische Person, so muss bestimmt werden, wer als Geschäftsführer für die IKE handelt (Artikel 58 Gesetz Nr. 4072/2012). Die Befugnisse der Geschäftsführer ist in Artikel 64 Gesetz Nr. 4072/2012 geregelt. Sie sind für das Tagesgeschäft zuständig. Ihre Haftung richtet sich nach Artikel 67 Gesetz Nr. 4072/2012.

Die Auflösung einer IKE erfolgt aus folgenden Gründen (Artikel 103 Absatz 1 Gesetz Nr. 4072/2012):

  • aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung;
  • nach Zeitablauf, sofern die Lebensdauer der IKE nicht vorher verlängert wurde;
  • wenn die IKE für insolvent erklärt wird (vgl.--vergleiche Abschnitt Insolvenzrecht dieses Länderberichts);
  • sofern ein Beendigungsgrund laut Gesellschaftsvertrag oder Gesetz vorliegt.

Die Liquidation richtet sich grundsätzlich nach Artikel 104 f.--folgend Gesetz Nr. 4072/2012.

Die Tatsache, dass es sich um eine Ein-Mann-IKE handelt, wird im Allgemeinen Handelsregister eingetragen (Artikel 43 Absatz 4 Gesetz Nr. 4072/2012). Ebenso muss der Firmenname einen Hinweis darauf enthalten: Μονοπρόσωπη Ιδιωτική Κεφαλαιουχική Εταιρεία, kurz: Μονοπρόσωπη Ι.Κ.Ε. (Artikel 44 Absatz 3 Gesetz Nr. 4072/2012). Ist der Name auf englisch verfasst, so muss der Hinweis auch auf Englisch verfasst sein: "Single Member Private Company" oder "Single Member P.C." (Artikel 44 Absatz 4 Gesetz Nr. 4072/2012).

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