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Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Ordentliches Konkursverfahren

Grundlage des ordentlichen belgischen Konkursverfahrens für Kaufleute ist das Buch XX des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs (Code de droit économique / Wetboek van economisch recht).

Der Konkurs (faillite / faillissement) eines Kaufmanns setzt die dauerhafte Zahlungseinstellung und eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit voraus (Artikel XX:99 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs). Stellt der Kaufmann seine Zahlungen ein, ist er grundsätzlich verpflichtet, dies binnen einem Monat bei der Kanzlei des zuständigen Handelsgerichts zu gestehen (Artikel XX:102 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs). 

Das Konkursverfahren wird elektronisch eingeleitet und weitgehend abgewickelt. Hierfür gibt es die Plattform RegSol. Antragsberechtigt sind Schuldner, Gläubiger und die Staatsanwaltschaft (Artikel XX:100). 

Mit dem Konkurseröffnungsurteil (jugement déclaratif de la faillite / vonnis van faillietverklaring) bestellt das Handelsgericht einen Konkursrichter und bestimmt einen oder mehrere Konkursverwalter (curateur / curator). Außerdem ordnet es an, dass die Konkursgläubiger ihre Schuldforderungen anmelden (Artikel XX:104) und ordnet die Veröffentlichung binnen fünf Tagen im belgischen Staatsblatt an (Artikel XX.107). Unmittelbar nach ihrer Ernennung erstellen die Konkursverwalter ein Inventar des beweglichen, unbeweglichen, materiellen und immateriellen Vermögens des Schuldners, Artikel XX.134. Konkursgläubiger müssen ihre Forderungen anmelden, Artikel XX.155 § 1 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs. Wenn der Insolvenzverwalter Forderung und Gläubiger kennt, schreibt er sie an und weist auf die im Eröffnungsurteil festgelegte Frist hin. Im Ausland ansässige Gläubiger, die nicht in Belgien anwaltlich vertreten werden, können ihre Forderung auch per Einschreiben anmelden und belegen, Artikel XX.155 § 2. Eigentumsgegenstände der Gläubiger, die sich im Bestz des Schuldners befinden, können diese herausverlangen, Artikel XX.194.    .

Stellt sich heraus, dass die Aktiva der Konkursmasse nicht einmal ausreichen werden, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, kann das Gericht entweder auf Antrag der Konkursverwalter oder von Amts wegen das Konkursverfahren aufheben (procédure sommaire de clôture / summiere rechtspleging tot sluiting van het faillissement). Folge eines solchen Beschlusses ist die sofortige Beendigung der Liquidation und gegebenenfalls die Auflösung der juristischen Person (Artikel XX.135 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs). Ein solcher Beschluss wird im belgischen Staatsblatt veröffentlicht, Artikel XX.136. 

Das Konkursverfahren endet mit dessen Aufhebung durch einen Beschluss des Handelsgerichts (Artikel XX.171 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs). Der Beschluss wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt (Moniteur belge / Belgisch Staatsblad) veröffentlicht (Artikel XX.172).

Gütliche Einigung / gerichtliche Reorganisation

Darüber hinaus sieht Titel IV von Buch XX des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs als Verfahren zur Sanierung von unternehmerisch tätigen Schuldnern die Möglichkeit einer außergerichtlichen gütlichen Einigung vor.

Titel V (ebendort) ermöglicht die Beantragung einer gerichtlichen Reorganisation. Letztere soll entweder den Abschluss einer gütlichen Einigung (Artikel XX.65), die Einigung der Gläubiger über einen Reorganisationsplan  (Artikel XX.67 bis XX.83)  oder die Übertragung unter der Autorität des Gerichts der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten an einen oder mehrere Dritte (Artikel XX.84 bis XX.95) ermöglichen. Ein solches Verfahren wird auf Antrag des Schuldners eröffnet, wenn der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet ist (Artikel XX.45). Das Gericht prüft den Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags. Wenn das Verfahren eröffnet wird, wird dies innerhalb von fünf Tagen im belgischen Amtsblatt veröffentlicht (Artikel XX.48). Während des Verfahrens sind Vollstreckungsmaßnahmen in das betroffene Vermögen ausgeschlossen, ebenso die Stellung eines Insolvenzantrages durch die Gläubiger. Der Schuldner bleibt antragsberechtigt (Artikel XX.50).  Der Schuldner kann während des Verfahrens Leistungen an Vertragspartner erbringen, sofern diese zum Erhalt des Unternehmens erforderlich sind bzw. bei Dauerschuldverhältnissen für Leistungen, die nach Verfahrenseröffnung erbracht werden (Artikel XX.53 und XX.57).  

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