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Philippinen: Gewährleistungsrecht

Das Gewährleistungsrecht auf den Philippinen findet seine Grundlage im Zivilgesetzbuch.

Von Dr. Julio Pereira | Berlin

Das Gewährleistungsrecht auf den Philippinen beruht auf dem noch gültigen Zivilgesetzbuch von 1949 (Republic Act No. 386 vom 18. Juni 1949, Civil Code - CC). Das philippinische Zivilgesetzbuch besteht aus einem Regelwerk, das weitgehend in der Tradition des europäischen Zivilrechts verankert ist, aber auch anglo-amerikanische Elemente enthält.

Implizite und explizite Gewährleistungen

Einer der zentralen Aspekte des Gewährleistungsrechts im philippinischen Recht ist die Qualitätsgarantie. Eine Qualitätsgarantie ist im Grunde die Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer eine Ware zu liefern, die für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Im Allgemeinen kann jede Partei eines Kaufvertrags die Verletzung des Gewährleistungsrechts geltend machen, wenn eine Bedingung festgelegt wurde, die nicht erfüllt werden kann (Art. 1545 CC). Die vom Verkäufer angebotenen Gewährleistungen können explizit oder implizit sein. Eine explizite Gewährleistung ist in der Regel jede Aussage des Verkäufers über das Produkt, die ihn zum Kauf veranlassen soll (Art. 1546 CC). Eine implizite Gewährleistung ergibt sich aus der Art der Transaktion selbst. So besteht beispielsweise nach dem Kauf des Produkts eine implizite Gewähr dafür, dass es frei von versteckten Fehlern oder Mängeln ist (Art. 1547 CC).

Arten von Qualitätsgarantien für Waren

Im philippinischen Recht sind zwei Arten von Qualitätsgarantien am häufigsten anzutreffen:

Gewährleistung gegen versteckte Mängel

Der Verkäufer ist für die Gewährleistung gegen versteckte Mängel der Ware verantwortlich (Art. 1561 CC). Versteckte Mängel sind alle Defekte, die den Kauf der Ware erschweren würden, wenn sie dem Käufer bekannt wären. Der Verkäufer haftet immer dann, wenn derartige Mängel die Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck untauglich machen. Eine ähnliche Regelung gilt für Musterkaufverträge (Art. 1565 CC). Der Verkäufer haftet jedoch nicht für versteckte Mängel, wenn der Käufer sie aufgrund seines Berufs oder seiner Fachkenntnisse hätte kennen müssen.

Gewährleistung der Eignung

Der Verkäufer haftet auch für die implizite Gewährleistung der Eignung der Ware (Art. 1562 CC). Dies ist der Fall, wenn der Käufer die Ware kauft, weil er sich auf die Einschätzung des Verkäufers verlassen hat, dass die Ware für einen bestimmten Zweck geeignet ist.

Käuferrechte

Die oben genannten Gewährleistungsarten berechtigen den Käufer unter anderem zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Forderung einer angemessenen Minderung des Warenpreises. In jedem Fall besteht ein Anspruch auf Schadensersatz (Art. 1567 CC). Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Erhalt der Ware (Art. 1571 CC).

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