Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Frankreich

Gewährleistungsrecht bei Kaufverträgen

Ist die gelieferte Sache mängelbehaftet, ist für die Frage, wie weiterverfahren werden soll, entscheidend, ob es sich um einen offensichtlichen oder verborgenen Mangel handelt. Die nähere Abgrenzung der beiden Rechtsinstitute ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen in der französischen Rechtsprechung und juristischen Literatur umstritten. Daher im Folgenden nur die Grundzüge:

Offensichtlicher Mangel

Offenkundige Qualitätsabweichungen des Kaufgegenstandes gegenüber vereinbarten Eigenschaften (non-conformité) werden als Nichterfüllung der Leistungspflicht (inexécution) behandelt. Der Käufer darf die Sache in einem solchem Fall nicht vorbehaltlos annehmen. Andernfalls wird angenommen, dass er die Qualitätsabweichung billigt. Er kann aber, sofern er noch nicht den Kaufpreis gezahlt hat, sich weigern, diesen zu zahlen. Darüber hinaus muss er sich entscheiden, ob er am Vertrag festhalten möchte oder nicht.

Möchte er am Vertrag festhalten, kann er auf Vertragserfüllung klagen oder die Sache behalten und den Schadensersatz für den Minderwert verlangen. Die Minderungsklage (action en diminution de prix) muss der Käufer binnen Jahresfrist nach Vertragsschluss einreichen (Artikel 1622 Code civil).

Möchte der Käufer nicht mehr am Vertrag festhalten, kann er die Auflösung des Vertrages (résolution) (Artikel 1610 Code civil) und/oder Schadensersatz (dômmages et intérêts) gerichtlich geltend machen (Artikel 1611 und 1621 Code civil).

Ein richterlicher Ausspruch ist aufgrund der Reform des Vertragsrechts von 2016 für den Rücktritt nicht mehr erforderlich (Artikel 1224 Code civil).

Versteckter Mangel

Nur verborgene, nicht erkennbare Mängel (vices cachés) fallen unter die eigentliche Sachmängelgewährleistung. Zunächst muss ein Mangel vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Sache für ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch untauglich ist oder in denen sie nicht nur unerheblich vermindert gebrauchstauglich ist (Artikel 1641 ff.--folgende Code civil). Darüber hinaus muss der Mangel der Sache zur Zeit des Kaufvertragsschlusses unmittelbar angehaftet haben. Auch wenn ein Käufer, der kein Fachmann ist, den Mangel zwar erkannt hat, ihn aber in seiner Ursache und seinem Ausmaß nicht wichtig genug nehmen konnte, wird grundsätzlich ein vice caché angenommen.

Zusätzlich hat der Käufer einen Anspruch auf Ersatz sämtlicher Schäden, die er auf Grund des Mangels erleidet, wenn der Verkäufer den Mangel kannte (Artikel 1645 Code civil). Die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel wird von der französischen Rechtsprechung bei gewerbsmäßigen Verkäufern allerdings unwiderlegbar vermutet. Dies führt zu einer verschuldensunabhängigen Garantiehaftung des Verkäufers.

Problematisch für den Verkäufer und vorteilhaft für den Käufer ist neben der eben erwähnten Garantiehaftung die oft nicht gegebene Möglichkeit eines Haftungsausschlusses für den Verkäufer in Bezug auf Gewährleistungsansprüche. Artikel 1643 Code civil gibt dem Verkäufer zwar grundsätzlich die Möglichkeit, vertraglich einen diesbezüglichen Haftungsausschluss zu vereinbaren, wenn er den Mangel nicht kennt. Hierzu bestehen jedoch einige Ausnahmen. Zum Beispiel wird auch hier der Käufer als schutzwürdig gegenüber gewerblichen Verkäufern angesehen: Bei einem gewerblichen Verkäufer wird von der französischen Rechtsprechung die Kenntnis des Mangels unwiderlegbar unterstellt, was zur Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses führt. Dies gilt allerdings nach der Rechtsprechung dann nicht, wenn Verkäufer und (gewerblicher) Käufer beide Fachleute auf dem gleichen Gebiet sind. Die Feststellung, ob die beiden Vertragsparteien Fachleute auf dem gleichen Gebiet sind, liegt einzelfallabhängig im Ermessen des Gerichts.

Die Gewährleistungsfrist für den Käufer beträgt grundsätzlich zwei Jahre (Artikel 1648 Code civil), das heißt die Sachmängelansprüche des Käufers verjähren, wenn er nicht innerhalb von zwei Jahren nach Entdeckung des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt.

Verkäufer von Bauwerken können zudem der zehnjährigen Haftung der Baugewährleistung unterfallen (Artikel 1792-1 und 1794-4-1 bis 1794-4-3 Code civil) (siehe unten).

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.