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Recht kompakt | Côte d'Ivoire | Gewährleistung

Gewährleistungsrecht in Côte d'Ivoire

Das ivorische Gewährleistungsrecht sieht im Wesentlichen nur eine Haftung für versteckte Mängel vor. Beim Handelskauf gelten die besonderen Vorschriften des OHADA-Rechts.

Von Katrin Grünewald | Bonn

Das Gewährleistungsrecht ist in Art. 1625 ff. des ivorischen Code Civil geregelt. Danach haftet der Käufer nur für verdeckte Mängel (vices cachés). Für offensichtliche Mängel, die für den Käufer erkennbar waren, haftet er nicht. Im ivorischen Recht ist es außerdem möglich, die Gewährleistung des Verkäufers durch eine spezielle Vereinbarung im Vertrag auszuschließen. Allerdings haftet der Verkäufer dennoch weiterhin für Mängel, die ihm zuzurechnen sind. Wurde die Gewährleistung im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen, so kann der Käufer vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises sowie Schadensersatz fordern, der ihm durch die Rückabwicklung des Vertrages entstanden ist. Darüber hinaus kann der Käufer die Herausgabe der Früchte (also die Erzeugnisse aus der Kaufsache) fordern, sofern er verpflichtet ist, diese an den Verkäufer zurückzugeben.

Ein verdeckter Mangel liegt dann vor, wenn durch den Mangel die Kaufsache für den vorgesehenen Zweck nicht mehr verwendet werden kann oder der Zweck so beeinträchtigt wird, dass der Käufer die Kaufsache bei Kenntnis des Mangels entweder gar nicht oder nur zu einem niedrigeren Preis erworben hätte. Bei Vorliegen eines solchen Mangels hat der Käufer ein Wahlrecht zwischen der Rückgabe der Kaufsache und Rückzahlung des Kaufpreises oder Behalten der Kaufsache und anteilige Rückzahlung des Kaufpreises. Kannte der Verkäufer den Mangel, dann haftet er dem Käufer für alle Schäden, die über die Rückzahlung des Kaufpreises hinausgehen. Kannte er den verdeckten Mangel nicht, so ist der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises und zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die dem Käufer durch die Abwicklung des Kaufvertrages entstanden sind. 

Bei Handelskäufen gelten die Gewährleistungsvorschriften des OHADA-Rechts, geregelt im Acte uniforme révisé portant sur le droit commercial général (AUDCG). Danach kann der Käufer bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung eines Kaufvertrages sowohl eine Auflösung des Vertrages oder eine Ersatzlieferung als auch eine Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz geltend machen. Hat der Käufer eine Lieferung einmal angenommen, kann er sich im Nachhinein nicht auf Vertragsbruch berufen, sondern hat lediglich Anspruch auf Schadensersatz für die fehlende oder nicht vertragsgemäß gelieferte Ware. Ein offensichtlicher Mangel, der am Tag der Lieferung der Ware vorliegt, ist dem Verkäufer innerhalb eines Monats nach Lieferung anzuzeigen. Die Verjährungsfrist bei versteckten Mängeln beträgt ein Jahr ab Entdeckung des Mangels bzw. ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel hätte entdeckt werden können. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist in der Regel eine richterliche Ermächtigung notwendig.

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