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Recht kompakt | tschechische Republik | Gewährleistungsrecht

Gewährleistungsrecht in der Tschechischen Republik

Im Allgemeinen gilt im tschechischen Recht der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung für Leistungsstörungen im Kauf- und Werkvertragsrecht.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov

Allgemeines

Die Gewährleistungsrechte, die dem Empfänger von Leistungen zustehen, ergeben sich bei Mängeln einer Kaufsache (práva z vadného plnění) aus den § 2099 ff. und bei Mängeln an einem Werk (vady díla) aus den § 2615 ff. des tschechischen Zivilgesetzbuches. Das tschechische Vertragsrecht sieht dabei eine verschuldensunabhängige Haftung des Leistungserbringers bei Leistungsstörungen vor, die sich auf alle Arten von Dienstleistungen erstreckt. Dies bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Leistungserbringer den Schaden verursacht hat oder nicht.

Wie in Deutschland können Gewährleistungsrechte nur durch einen Mangel ausgelöst werden. Eine Sache gilt als mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sie für den Vertragszweck nicht geeignet ist oder allgemein zum Gebrauch nicht geeignet ist. Auch bei Unvollständigkeit oder wenn eine nicht vereinbarte Qualität geliefert wurde, besteht ein Mangel. Konnte der Käufer den Mangel vor Vertragsschluss erkennen, erlischt sein Recht auf Gewährleistung. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer ihm versichert hat, die Sache sei mangelfrei oder ihm den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Gewährleistungsrechte

Zu den Gewährleistungsrechten im Kaufrecht gehören die Nachlieferung und Nachbesserung, die Minderung des Kaufpreises und der Rücktritt vom Vertrag. Die Gewährleistung darf dem Käufer keine unangemessenen Kosten verursachen.

Bei einem Mangel hat der Käufer den Verkäufer über den Mangel zu informieren und ihm mitzuteilen, ob er eine Nachlieferung oder eine Nachbesserung wünscht. Kommt der Verkäufer seiner Gewährleistungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann der Käufer entweder den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Informiert der Käufer den Verkäufer nicht rechtzeitig über den Mangel, verliert er sein Recht auf Gewährleistung.

Handelt es sich um einen unwesentlichen Mangel, hat der Käufer nur das Recht zur Nacherfüllung oder Minderung.

Im Falle der Nachlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache dem Verkäufer zurückzugeben. Betrifft der Mangel nur einen Teil der Kaufsache, kann der Käufer auch nur eine teilweise Nachlieferung verlangen.

Die Nachlieferung und der Rücktritt sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Sache nicht in dem Zustand zurückgeben kann, in der er sie erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn

- sich die Beschaffenheit der Sache durch die Inspektion auf Mängel geändert hat,

- der Käufer die Sache vor Entdeckung des Mangels ordnungsgemäß genutzt hat,

- der Käufer die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht verursacht hat oder

- der Käufer die Sache vor der Entdeckung des Mangels verkauft hat oder sie durch eine normale Verwendung verbraucht oder verarbeitet wurde. Ist dies nur teilweise geschehen, kann der Käufer für den unverarbeiteten Teil Gewährleistung verlangen.

Das Werkvertragsrecht hat einen anderen Mangelbegriff als das Kaufrecht: Jede Abweichung von der Vereinbarung ist ein Mangel. Im Übrigen werden die Gewährleistungsvorschriften aus dem Kaufrecht analog auf das Werkvertragsrecht angewandt. Der Auftraggeber kann kein neues Werk fordern, wenn dies nicht wiederholt werden kann. Auch hier besteht die Pflicht, den Mangel beim Werkunternehmer rechtzeitig zu melden. Das Recht auf Gewährleistung erlischt spätestens nach zwei Jahren.

Bei versteckten Mängeln an Bauwerken beträgt der Gewährleistungszeitraum maximal fünf Jahre.

Verjährung

Maßgeblich ist hier der § 609 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wird das Recht innerhalb der Verjährungsfrist nicht ausgeübt, verjährt es und der Schuldner ist nicht zur Leistung verpflichtet. Die Regelverjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 629 Abs. 1). Es gibt aber auch besondere Fristen, kürzere oder längere.  Auch Vereinbarungen über davon abweichende Verjährungsfristen sind möglich, § 630. 

Schadensersatz

Das tschechische Schadensersatzrecht (náhrada újmy) ist in den § 2894 - 2971 ZGB zu finden.

Es folgt in seinen Grundzügen dem deutschen Recht: Es wird zwischen vertraglichem und deliktischem Schadensersatzanspruch unterschieden. Eine Pflichtverletzung bzw. Rechtsgutverletzung und eine Kausalität zwischen dieser und dem Schaden müssen stets vorliegen. Ob darüber hinaus auch ein Verschulden erforderlich ist, richtet sich nach der konkreten gesetzlichen Regelung.

Grundsätzlich ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Ist dies nicht möglich oder ist der Geschädigte einverstanden, kann eine finanzielle Entschädigung erfolgen. Entgangener Gewinn ist ebenfalls zu ersetzen.

Eine Besonderheit besteht bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen: Diese entstehen ohne Rücksicht auf ein Verschulden, wenn eine vertragliche Pflicht verletzt wurde. Nur wenn ein außergewöhnliches, unvorhersehbares und unüberwindbares Hindernis die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verhindert, welches außerhalb des Machtbereichs des Schuldners liegt, ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

Immaterielle Schäden werden nur ersetzt, wenn dies entweder vorher vereinbart wurde oder das Gesetz dies explizit vorsieht.

Trägt der Geschädigte ein Mitverschulden, wird der deliktische Schadensersatzanspruch entsprechend gekürzt.

Strafschadensersatz (punitive damages) kennt das tschechische Recht nicht.



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