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Gewährleistungsrecht in Kuba
Regelungen zur Gewährleistung finden sich im Zivilgesetzbuch, im Gesetzesdekret über wirtschaftliche Verträge und im Dekret über Vertragstypen.
15.04.2021
Von Jan Sebisch, Corinna Päffgen
Kaufvertrag
Weist die Sache einen verborgenen Mangel auf, der erst nach der Übergabe entdeckt wird, so greifen die Vorschriften über die Gewährleistung, die in den Artikeln 346 bis 351 Zivilgesetzbuch geregelt ist. Ein Mangel liegt vor, wenn sich die Sache durch die versteckten Mängel nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eignet oder deren Gebrauchswert erheblich beeinträchtigt ist (Art. 347 Zivilgesetzbuch).
Liegt ein solcher Mangel vor, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und gegen Rückgabe der Ware den Kaufpreis zurückverlangen oder den Kaufpreis mindern (Art. 347 Zivilgesetzbuch). Hat der Verkäufer den Mangel trotz Kenntnis verschwiegen, so ist er zudem schadensersatzpflichtig (Art. 38 Zivilgesetzbuch).
Nicht anwendbar sind die Gewährleistungsregeln bei Käufen auf Messen, bei öffentlichen Versteigerungen oder beim Erwerb gebrauchter Waren (Art. 351 Zivilgesetzbuch).
Eine bestimmte Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sieht das Gesetz nicht vor. Die Ansprüche aus Gewährleistung für bewegliche Sachen verjähren nach sechs Monaten (Art. 117 Zivilgesetzbuch).
Oftmals ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Verkäufer eine Garantie übernehmen muss. Die ist in der Regel bei einem Verbrauchsgüterkauf der Fall. Die Vorschriften zur Garantie finden sich in den Art. 361 bis 366 Zivilgesetzbuch. Der Verkäufer haftet dann für alle Mängel, die die Ware im Zeitpunkt der Übergabe hat und sie ganz oder teilweise zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch unbrauchbar macht. Der Verkäufer hat eine Garantieerklärung mit einer Garantiefrist und sonstigen Bedingungen auszustellen. Weist die Sache einen Mangel auf kann der Käufer Reparatur verlangen. Ist eine Reparatur nicht möglich, so kann er den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder die Ware austauschen. Die Ansprüche muss nach Auftreten des Mangels unverzüglich geltend gemacht werden (Art. 366 Zivilgesetzbuch).
Handelskauf
Weist die Sache einen verborgenen Mangel auf, der erst nach der Übergabe entdeckt wird, so greifen die Vorschriften über die Gewährleistung, die beim Handelskauf in den Art. 27 bis 30 Dekret über Vertragstypen enthalten sind.
Nach Art. 31 Dekret über Vertragstypen sind die Vorschriften auch auf andere im Dekret geregelte Vertragstypen anzuwenden. Nach Art. 27 Dekret über Vertragstypen haftet der Verkäufer nur für verdeckte Mängel. Er haftet nicht, wenn der Käufer aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse den Mangel hätte erkennen können. Welche Rechte dem Käufer bei Vorliegen eines Mangels im Einzelnen zustehen, bestimmt das Dekret nicht. Hier dürften subsidiär die Regelungen des Zivilgesetzbuches zur Anwendung kommen (Disposiciones Finales, Gesetz über wirtschaftliche Verträge).
Die Ansprüche aus Gewährleistung verjähren nach diesen Regelungen auch beim Handelskauf nach sechs Monaten (Art. 92 Gesetz über wirtschaftliche Verträge).
Werkvertrag
Der Werkunternehmer ist für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verantwortlich. Er haftet für sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen.
Für den Fall, dass eine Partei nicht die vereinbarte Leistung erbringt oder sich im Verzug befindet, sollen die Parteien eine Vertragsstrafe vereinbaren (Art. 181 Dekret Nr. 310/2012). Die Vertragsstrafe ist in den Art. 51 ff. Gesetzesdekret Nr. 304/2012 geregelt. Sie soll zur Entschädigung etwaig entstandener Schäden aufgrund des Verzuges oder Nichterfüllung dienen. Die Parteien können dabei vereinbaren, dass neben der Vertragsstrafe kein weiterer Schadensersatz geltend gemacht werden kann oder aber vereinbaren, dass Schadensersatz neben der Vertragsstrafe geltend gemacht werden kann, sofern etwaige Schäden von der Vertragsstrafe nicht abgedeckt werden.
Des Weiteren sollen die Parteien dahingehend Vereinbarungen treffen, wie im Falle von Mängeln, die als Nichterfüllung des Vertrages gelten, nach der Endabnahme verfahren werden soll (Art. 188 Dekret Nr. 304/2012).
Dienstvertrag
Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Dienstleistung zu erbringen. Kommt der Dienstleistungserbringer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach und erbringt er eine mangelhafte Dienstleistung, so können die Parteien eine Frist zur Nacherfüllung vereinbaren (Art. 53 Dekret Nr. 310/2012). Kann die Leistung wegen selbst verschuldeter Unmöglichkeit vom Dienstleister nicht erbracht werden, so kann der Vertrag aufgelöst werden (Art. 51 Dekret Nr. 310/2012). Des Weiteren kommen die Regelungen wegen Nichterfüllung zur Anwendung. Danach kann der Empfänger Nacherfüllung und/oder Schadensersatz und den Ersatz entstandener Verzugsschäden verlangen (Art. 85 Dekret Nr. 310/2012).