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Recht kompakt | Südkorea | Gewährleistungsrecht

Südkorea: Gewährleistungsrecht

Das Zivilgesetzbuch ist eine wesentliche Rechtsgrundlage des koreanischen Gewährleistungsrechts.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Einleitung

Südkoreanischem Recht unterliegende Kaufverträge finden ihre gesetzliche Ausgestaltung in den Normen des koreanischen Zivilgesetzbuches (Civil Act), Verträge zwischen Kaufleuten sind im koreanischen Handelsgesetzbuch (Commercial Act) geregelt. Zusätzlich gibt es ein Produkthaftungsgesetz (Product Liability Act), welches die verschuldensunabhängige Herstellerhaftung bei Schäden an Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum des Käufers regelt (siehe dazu: GTAI-Rechtsbericht Südkorea: Produzentenhaftung).

Bei einem Sach- oder Rechtsmangel kann der Käufer innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnisnahme des Mangels seine Gewährleistungsrechte geltend machen (Art. 582 Civil Act). 

Rechtsmangel

Der Verkäufer muss das Eigentum an der Sache frei von Rechten Dritter übertragen. Die Haftung des Verkäufers ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Rechtsmangel kannte oder kennen musste (Art. 571 Civil Act).

Sachmangel

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Ware nicht den vereinbarten oder üblichen Qualitätsstandards entspricht.

Der Käufer kann wahlweise Rücktritt oder Schadensersatz verlangen. Das koreanische Zivilgesetzbuch regelt einen Anspruch des Käufers auf Nachbesserung nicht ausdrücklich. Liegt ein Gattungskauf vor, kann der Käufer auch Nachlieferung verlangen (Art. 581 Abs. 2 Civil Act). Ein Haftungsausschluss ist grundsätzlich möglich, gilt aber nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.

Kaufleute haben gemäß Art. 69 des Commercial Act eine unverzügliche Rügeobliegenheit vergleichbar der des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB). Wurde die Ware nicht unverzüglich untersucht und die Mängel angezeigt, so verliert ein Kaufmann seine Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz.

Verjährung

Ansprüche verjähren je nach ihrer Art in einem Zeitraum von einem bis 20 Jahren. Die Verjährung kann durch Anerkenntnis, Pfändung, Arrest, einstweilige Verfügung oder gerichtliche Geltendmachung unterbrochen werden. Die regelmäßige Verjährung beträgt zehn Jahre. Ansprüche aus Handelsgeschäften verjähren in fünf Jahren, Art. 64 Commercial Act.

Einer dreijährigen Verjährung unterliegen eine Reihe von Ansprüchen aus den Bereichen Dienst- und Werkvertrag, so beispielsweise die Forderungen von Handwerkern, Ingenieuren und Anwälten. Auch Ansprüche auf Zahlung des Kaufpreises sind innerhalb von drei Jahren geltend zu machen.

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