Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Recht kompakt | Polen | Gewährleistung

Gewährleistunsgrecht in Polen

In Polen wird, ebenso wie in Deutschland, für die Ausübung eines Gewährleistungsrechts ein Mangel vorausgesetzt.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Allgemeines

Bei hergestellten Werken und Kaufsachen wird das Vorliegen eines Mangels dann angenommen, wenn der Wert der Sache oder ihre Brauchbarkeit nicht dem vertraglich Vereinbarten oder der Zweckbestimmung entspricht oder der Sache Eigenschaften fehlen, deren Vorhandensein der Vertragspartner zugesichert hat. Die Gewährleistungsrechte (rękojmia za wady) sind in den Artikeln 556 bis 576 des polnischen Zivilgesetzbuches (Ustawa z dnia 23 kwietnia 1964 r. - Kodeks Cywilny) normiert. Diese Artikel sind zwar kaufvertragliche Gewährleistungsvorschriften, gelten aber aufgrund des Artikels 638 des polnischen Zivilgesetzbuches in großen Teilen auch für Werkverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist. 

Bei den Gewährleistungsrechten ist zwischen der Möglichkeit eines Rücktritts, einer Minderung oder einer Nachbesserung/Nachlieferung zu unterscheiden.

Gewährleistungsrechte

Folgende Besonderheiten sind bei den Gewährleistungsrechten zu beachten: 

  • Beim Rücktritt vom Werkvertrag muss unterschieden werden, ob es sich um eine verspätete Herstellung, eine vertragswidrige Ausführung oder einen Werkmangel handelt. 
    • Der Rücktritt ist bei einer verspäteten Herstellung nur dann gerechtfertigt, wenn diese so gravierend ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass das Werk zum vereinbarten Termin fertiggestellt wird. Der Besteller kann in dieser Situation ohne das Setzen einer Nachfrist und vor Ablauf des Fertigstellungstermins vom Vertrag zurücktreten.
    • Bei einer vertragswidrigen Ausführung muss der Besteller den Werkunternehmer zunächst auffordern, die Arbeiten vertragsgemäß auszuführen und ihm zu diesem Zweck eine angemessene Frist setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Ausbesserung wie auch die weitere Ausführung des Werks einem Dritten auf Kosten des Werkunternehmers übertragen. 
    • Bei einem Werkmangel kann der Besteller erst dann zurücktreten, wenn er zuvor den Werkunternehmer zur Beseitigung des Mangels aufgefordert hat, ihm hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat und gleichzeitig die Androhung ausgesprochen hat, dass nach fruchtlosem Fristablauf eine Nachbesserung nicht mehr angenommen wird.
  • Eine Minderung des Werklohns ist nur dann möglich, wenn der Werkmangel nicht wesentlich ist. In diesen Fällen kann der Besteller eine Herabsetzung des Entgelts in einem angemessenen Verhältnis verlangen. Eine Minderung ist ferner für den Fall vorgesehen, wenn der Werkunternehmer die Mängel nicht innerhalb der vom Besteller bestimmten Frist beseitigt hat.
  • Für die Gewährleistungsrechte beim Bauvertrag gelten die Regelungen zu den werkvertraglichen Gewährleistungsrechten entsprechend.
  • Einen Rücktritt vom Kaufvertrag kann der Verkäufer verhindern, indem er unverzüglich die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie Sache austauscht oder den Mangel behebt. Dies ist aber dann ausgeschlossen, wenn die Sache von ihm bereits umgetauscht oder nachgebessert wurde. Hiervon gibt es wiederum eine Ausnahme: Ist der Mangel unwesentlich, so kann er nochmals umtauschen beziehungsweise nachbessern.
  • Bei der Minderung des Kaufpreises ergibt sich der Minderungsbetrag aus einer Gegenüberstellung des Wertes der Sache im mangelfreien Zustand zu dem Wert der Sache im mangelhaften Zustand.

Die Gewährleistungsrechte können zwischen den Parteien (sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist) erweitert, beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Verjährung

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten bei Werkverträgen beträgt zwei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt am Tag der Übergabe des Werks und, wenn das Werk nicht übergeben worden ist, an dem Tag, an dem es vertraglich hätte übergeben werden sollen.

Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten bei Kaufverträgen beträgt ein Jahr von dem Zeitpunkt, an dem der Käufer Kenntnis vom Mangel erlangt hat.

Andere Regelungen ergeben sich mit Blick auf Verbrauchergeschäfte aus dem Verbraucherschutzgesetz (Ustawa z dnia 30 maja 2014 r. o prawach kosumenta).

Zu den wichtigsten Regelungen zählen hier, dass im Falle des Auftretens eines Mangels

  • innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war;
  • die Verjährungsfrist für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche zwei Jahre beträgt.

Schadensersatz

Ersetzt wird grundsätzlich nur der tatsächlich entstandene Schaden. Bei der Ermittlung der zustehenden Schadensersatzhöhe spielt jedoch auch ein eventuelles Mitverschulden der geschädigten Partei oder auch eine vertragliche Deckelung der Schadensersatzhöhe eine Rolle.

Wie in Deutschland steht auch im polnischen Rechtssystem die sogenannte Naturalrestitution im Vordergrund. Dies bedeutet, dass der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand wiederherzustellen hat, der bestehen würde, wenn es nicht zum Schadensereignis gekommen wäre.

Ist diese Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nicht möglich, so ist Schadensersatz in Geld zu leisten. Finanziell wird auch der entgangene Gewinn bei verspäteter Vertragserfüllung oder sonstiger, tatsächlich entstandener, Verzugsschaden ersetzt.

Den Parteien steht auch frei, Vertragsstrafen in ihrem Vertrag für den Fall, dass eine vertragliche Leistung nicht entsprechend den Vereinbarungen erbracht wird, zu vereinbaren.

Dieser Inhalt gehört zu

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.