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Gewerbearten und -nachweise in der Slowakei

Unterschieden wird dabei zum einen zwischen lediglich anzeigepflichtigen Gewerben (Ohlasovacie živnosti), bei denen nur bestimmte Voraussetzungen für einen Anmeldung gegeben sein müssen, sowie genehmigungspflichtigen Gewerben (Koncesované živnosti) zum anderen.

Der Nachweis der Berechtigung eines Gewerbetreibenden (§ 10 Absatz 2 des slowakischen Gewerbegesetzes) erfolgte in der Slowakei noch bis ins Jahr 2010 hinein klassisch durch den Gewerbeschein (Živnostenský list, vgl.--vergleiche § 45 Gewerbegesetz), gegebenenfalls auch durch den Konzessionsschein (Koncesná listina) oder durch einen Auszug aus dem Gewerberegister (Výpis zo živnostenského registra).

Im Zuge der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie wurden jedoch Gewerbeschein und Konzessionsschein abgeschafft und durch die sogenannte Unternehmerberechtigung (Oprávnenie na podnikanie) ersetzt. Diese ist auch nicht mehr ausschließlich bei dem Gewerbeamt am Wohnsitz des Gewerbetreibenden bzw.--beziehungsweise dessen Firmensitz einzuholen wie bisher, sondern bei jedem beliebigen Gewerbeamt. Weitere Informationen zu den Änderungen im slowakischen Gewerberecht durch das Dienstleistungsgesetz aus dem Jahr 2010 finden Sie weiter unten unter dem Punkt Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie in der Slowakei.

Verzeichnisse in den Anlagen zum Gewerbegesetz

Ähnlich wie in Tschechien aber auch in Deutschland werden die einzelnen Gewerbearten zudem in Anlagen zum slowakischen Gewerbegesetz aufgelistet und wie folgt weiter unterteilt:

Zuverlässigkeit, Sachkundenachweis und freie Gewerbe

Voraussetzung für den Betrieb eines handwerklichen Gewerbes ist dabei grundsätzlich ein fachliche Sachkunde (Odborná spôsobilosť), die durch eine gewerbespezifische Fachausbildung erworben wurde. Demgegenüber reicht bei den sogenannten gebundenen Gewerben ein Nachweis der Fachkunde, der auch anders als durch eine fachspezifische Ausbildung erworben werden kann.

Schließlich ist in der Gewerbekategorie der sogenannten freien Gewerbe gar kein Fachkundenachweis erforderlich. Um hier wenigstens ein Mindestmaß an Orientierung zu gewährleisten, veröffentlicht das slowakisch Innenministerium auf seiner Internetseite ein sogenanntes Verzeichnis der empfohlenen freien Gewerbe der Slowakei (Zoznam odporúčaných označení voľných živností a ich obsahové vymedzenie) aus dem auch eine nähere Eingrenzung der einzelnen freien Gewerbe ersichtlich wird.

Ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Gewerbegesetzes ausgenommen sind zunächst die freien Berufe im medizinischen und juristischen Bereich, so etwa:

  • Psychologen
  • Tierärzte
  • Rechts- und Patentanwälte
  • Notare und Gerichtsvollzieher
  • Gutachter und Übersetzer
  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Zudem sind im für die Dienstleistungsrichtlinie relevanten Bereich vor allem die sogenannten autorisierten Architekten und Landschaftsarchitekten und die autorisierten Bauingenieure (§ 3 Absatz 1 Buchstabe d) Nr.--Nummer 8 GewerbeG) ausgenommen (nähere Informationen zu den in der Slowakei autorisierten Architekten und Bauingenieuren weiter unten unter dem Punkt: Gewerberechtliche Besonderheiten des slowakischen Bausektors).

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