Sie sind ein ausländisches Unternehmen, das in Deutschland investieren möchte?

Portal 21 Österreich

Gewerblicher Rechtsschutz

Patentrecht: Rechtsgrundlage ist das Patentgesetz 1970. Patentfähig sind danach grundsätzlich alle neuen, sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebenden Erfindungen, die gewerblich anwendbar sind (§ 1 Patentgesetz 1970). Ausnahmen von der Patentierbarkeit gelten unter anderem für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde sowie für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren.

Die Patentanmeldung muss vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger beim Österreichischen Patentamt in Wien eingereicht werden. Die Schutzdauer beträgt höchstens 20 Jahre ab dem Anmeldetag.

Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland benötigen zur Geltendmachung von Rechten vor dem Österreichischen Patentamt einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten (vergleiche § 21 Absatz 4 Patentgesetz 1970). Eine Ausnahme gilt gemäß § 16a Absatz 5 des österreichischen Patentanwaltsgesetzes für in der EU oder dem EWR niedergelassene Patentanwälte, die in Österreich nur vorübergehend Dienstleistungen erbringen. Sie müssen allerdings die speziellen Anforderungen der §§ 16a ff. Patentanwaltsgesetz beachten, unter anderem bestimmte Meldeerfordernisse.

Markenrecht: Rechtsgrundlage ist das Markenschutzgesetz 1970. Marken sind danach Zeichen, die sich graphisch darstellen lassen (zum Beispiel durch Wörter, Abbildungen, Buchstaben) und dazu geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Markenschutz wird mit dem Tag der Registrierung einer Marke im Markenregister beim Österreichischen Patentamt in Wien erworben. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre, die gegen Zahlung einer Erneuerungsgebühr unbegrenzt um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden kann (§ 19 Markenschutzgesetz 1970). Seit dem 1. Juli 2010 gibt es in Österreich ein neues Markenwiderspruchsverfahren. Dieses in den §§ 29a-c des Markenschutzgesetzes 1970 geregelte Verfahren erlaubt Inhabern früher registrierten Marken, gegen neu zu registrierende, verwechslungsfähige Marken binnen drei Monaten ab deren Veröffentlichung beim Österreichischen Patentamt Widerspruch zu erheben.

Zugehörigkeit zu internationalen Übereinkommen: Österreich ist unter anderem Mitglied der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ); des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken (MMA); des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ); des Vertrages vom 19.6.1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag - PCT); der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI) und des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht

Germany Trade & Invest (Stand: April 2024)

nach oben
Feedback

Anmeldung

Bitte melden Sie sich auf dieser Seite mit Ihren Zugangsdaten an. Sollten Sie noch kein Benutzerkonto haben, so gelangen Sie über den Button "Neuen Account erstellen" zur kostenlosen Registrierung.