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Portal 21 Norwegen

Gewerblicher Rechtsschutz

Die norwegischen Gesetze zum gewerblichen Rechtsschutz sind auf der Internetseite des norwegischen Patentamtes patentstyret.no in englischer Übersetzung abrufbar. Dort findet sich ebenfalls eine Suchmaschine, mit der bereits registrierte Patente, Marken und Geschmacksmuster gesucht werden können.

Patente

Rechtsgrundlagen des norwegischen Patentrechts sind insbesondere das Patentgesetz (Patentloven) und die Patentverordnung (Patentforskriften).

Sofern die Jahresgebühren bezahlt werden, können Patente grundsätzlich bis zu 20 Jahre (§ 40 Patentloven) geschützt werden. Die Gebühren nach dem Patentgesetz richten sich insbesondere nach Kapitel 1 und 3 der Gebührenordnung des norwegischen Patentamtes (Forskrift om betalinger mv. til Patentstyret og Klagenemnda for industrielle rettigheter).

Patente werden beim norwegischen Patentamt (Patentstyret) beantragt (§ 7 Patentloven). Dieses bietet auch weiterführende Informationen auf Norwegisch und Englisch.

Markenrecht

Rechtsgrundlage für das norwegische Markenrecht ist insbesondere das Markengesetz (Varemerkeloven) und die Markenverordnung (Varemerkeforskriften).

Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre (§ 32 Varemærkeloven). Sie kann beliebige Male um weitere 10 Jahre verlängert werden (§§ 32 und 33 Varemærkeloven), sofern die Gebühren entrichtet werden. Die Gebühren nach dem Markengesetz richten sich insbesondere nach Kapitel 1 und 2 der Gebührenordnung des norwegischen Patentamtes (Forskrift om betalinger mv. til Patentstyret og Klagenemnda for industrielle rettigheter).

Marken werden beim norwegischen Patentamt (Patentstyret) registriert (§ 12 Varemærkeloven)). Dieses bietet auch weiterführende Informationen auf Norwegisch und Englisch.

Geschmacksmuster / eingetragene Designs

Rechtsgrundlage für das norwegische Geschmacksmusterrecht ist insbesondere das Designgesetz (Designloven) und die Designverordnung (Designforskriften).

Sofern die Gebühren bezahlt werden, können Designs bis zu 25 Jahre (§§ 23 und 24 Designloven) geschützt werden. Die Gebühren nach dem Designgesetz richten sich insbesondere nach Kapitel 1 und 4 der Gebührenordnung des norwegischen Patentamtes (Forskrift om betalinger mv. til Patentstyret og Klagenemnda for industrielle rettigheter).

Designs werden beim norwegischen Patentamt (Patentstyret) registriert (§ 13 Designloven). Dieses bietet auch weiterführende Informationen auf Norwegisch und Englisch.

Internationale Übereinkommen

Norwegen ist zwar kein Mitgliedstaat der EU, hat aber nicht zuletzt im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) seine Vorschriften an die gängigen europäischen Standards angepasst.

Norwegen ist darüber hinaus Mitglied der Weltorganisation für geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization (WIPO) / Organisation Mondiale de la propriété intellectuelle (OMPI)).

Seit dem 1.1.2008 ist Norwegen auch Vertragsstaat des Europäisches Patentübereinkommens (EPÜ). Um Rechtsschutz auch in Norwegen zu entfalten, ist es für ein Europäisches Patent daher wichtig, dass es nach dem Beitrittsdatum Norwegens zum EPÜ beantragt wurde. Wurde hingegen der Europäische Patentschutz nach dem EPÜ bereits vor dem 1.1.2008 beantragt, das Verfahren jedoch erst nach dem Beitritt Norwegens abgeschlossen, erstreckt sich die Wirkung des Europäischen Patentes noch nicht automatisch auch auf Norwegen; in diesem Falle muss der nationale Patentschutz zusätzlich in Norwegen beantragt werden.

Zudem ist Norwegen an den wichtigsten internationalen Verträgen zum Schutz geistigen und gewerblichen Eigentums beteiligt, so beispielsweise:

Germany Trade & Invest (Stand: Juni 2023)

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