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Recht kompakt | Vereinigtes Königreich | Geistiges Eigentum

Vereinigtes Königreich: Gewerblicher Rechtsschutz

Zuständig für den gewerblichen Rechtsschutz ist im Vereinigten Königreich (VK) das United Kingdom Intellectual Property Office (IPO).

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Patentrecht

Rechtsgrundlage des britischen Patentrechts sind der Patents Act 1977, der Copyright, Designs and Patents Act 1988 sowie die Patent Rules 1995. Informationen zu den Anforderungen an die Patentierbarkeit hat das IPO in einem Leitfaden zusammengestellt. Die Schutzdauer von Patenten beträgt bis zu 20 Jahre. Eine Übersicht über zu entrichtende Gebühren hält das IPO online bereit.  

Markenrecht

Das Markengesetz (Trade Marks Act 1994) bildet die rechtliche Grundlage des britischen Markenschutzes. Die Schutzdauer eingetragener Marken beträgt zehn Jahre und kann durch Zahlung der entsprechenden Gebühr (renewal fee) um jeweils weitere zehn Jahre verlängert werden. Das IPO bietet einen Leitfaden zur Registrierung einer britischen Marke, für den Registrierungsprozess sollte eine Dauer von circa vier Monaten eingeplant werden.

Geschmacksmusterrecht

Das VK kennt keinen Gebrauchsmuster-, sondern nur einen Geschmacksmusterschutz (protection of industrial design). Rechtsgrundlagen sind das Gesetz über eingetragene Muster (Registered Designs Act 1949), die Registered Designs Rules 2006 und der Copyright, Designs and Patents Act 1988. Die Schutzdauer beträgt zunächst fünf Jahre ab dem Datum der Eintragung. Sie kann jeweils um weitere fünf Jahre bis zu einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren verlängert werden. Die zu zahlenden Gebühren variieren je nach Dauer des Schutzrechts. Einen Leitfaden zur Registrierung eines Designs stellt das IPO online zur Verfügung.

Auswirkungen des Brexits

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat auch Auswirkungen auf die Rechte des geistigen Eigentums: Denn der Schutz von Marken und Designs im Vereinigten Königreich richtet sich nun nicht mehr nach europäischen Regelungen. Welche Konsequenzen dies für bestehende und neue Schutzrechte hat, können Sie dem GTAI-Rechtsbericht Das geistige Eigentum und der Brexit vom 29. Januar 2021 entnehmen.

Erfordernis einer britischen Zustelladresse

Seit dem 1. Januar 2021 ist vor allem für die Korrespondenz mit dem britischen Patentamt eine britische Zustelladresse erforderlich. Hierbei kann es sich um eine eigene Adresse oder um die eines Vertreters handeln. Adressen, die im Gebiet des europäischen Wirtschaftsraumes liegen, genügen dementsprechend nicht mehr. Eine Sonderregelung gilt allerdings insbesondere für bereits vor dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 eingetragene Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster: In Bezug auf diese Rechte darf die Zustelladresse noch für einen Zeitraum von drei Jahren außerhalb des Gebiets des VK liegen, sofern das betreffende Recht nicht Gegenstand eines Rechtsstreits wird. Zusätzliche Informationen zur Zustelladresse (adress of service) hält die britische Regierung auf ihrer Webseite bereit.

Zugehörigkeit zu Internationalen Übereinkommen

Weitere Informationen zum gewerblichen Rechtsschutz im Vereinigten Königreich sind abrufbar auf der Webseite der World Intellectual Property Organization (WIPO).

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