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Rechtsbericht | Brasilien | Gewerblicher Rechtsschutz

Brasilien: Gewerblicher Rechtsschutz

Das geistige Eigentum ist in Brasilien streng geregelt.

Von Dr. Julio Pereira, Jan Sebisch, Corinna Päffgen

Das Recht am geistigen Eigentum wird in erster Linie im Gesetz über geistiges Eigentum (Lei de Nr. 9.279/1996) geregelt. Des Weiteren sind zum Schutz des geistigen Eigentums das Sortenschutzgesetz (Lei de Proteção de Cultivares, Gesetz Nr. 9.456/1997), das Softwaregesetz (Lei de Proteção da Propriedade Intelectual de Programa de Computador, Gesetz Nr. 9.609/1998) und das Urheberrechtsgesetz (Lei de Direitos Autorias, Gesetz Nr. 9.610/1998) einschlägig.

Markenrecht

Die Anmeldung und Registrierung einer Marke (marca) oder eines Patents (patente) erfolgt bei der Bundesbehörde für geistiges Eigentum (Instituto Nacional de Propriedad Industrial- INPI).

Ein Antrag auf Registrierung einer Marke kann entweder online durch das System „e-Marcas“ erfolgen oder durch Einreichung eines schriftlichen Antrags beim INPI. Der Antrag auf elektronischem Wege ist dabei schneller und günstiger. Nach Art. 123 des Gesetzes Nr. 9.279/1996 werden folgende Marken unterschieden: Marken, die zur Abgrenzung von ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten genutzt werden (marca de produto ou serviço); Marken, mit denen die Konformität eines Produktes oder einer Dienstleistung mit einer bestimmten Norm oder technischen Merkmalen, besonders hinsichtlich der Qualität, Herkunft oder Material, bescheinigt werden (marca de certificação); Marken, welche zur Identifikation von Produkten oder Dienstleistungen von Mitgliedern einer bestimmten Körperschaft genutzt werden (marca coletiva). Nach Erteilung des Markenrechts ist dieses zehn Jahre gültig und kann nach Ablauf jeweils für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren verlängert werden (Art. 133 des Gesetzes Nr. 9.279/1996).

Dem Inhaber des Markenschutzes wird durch die Eintragung der Marke das Recht der ausschließlichen Nutzung der Marke in ganz Brasilien und das Recht zur Lizenzierung der Nutzung der Marke gewährt. Die Verletzung des Markenrechts stellt einen Straftatbestand dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Zudem stehen dem Markeninhaber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zu.

Patentrecht

Von Patenten im Sinne von Erfindungspatenten (Patente de Invenção, PI) sind Gebrauchsmuster (Modelo de Utilidade, MU) zu unterscheiden. Nach Art. 8 ff. des Gesetzes Nr. 9.279/1996 kann etwas patentiert werden, wenn es sowohl eine Neuheit als auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit darstellt und eine gewerbliche Anwendung gestattet. Eine Erfindung gilt dann als Neuheit, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung des Patents der Öffentlichkeit noch an keinem Ort der Welt zugänglich gemacht wurde. In Art. 10 des Gesetzes Nr. 9.279/199 ist ein Katalog der nicht-patentierbaren Erfindungen enthalten, zu denen beispielweise Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, die Wiedergabe von Informationen oder rein abstrakte Konzepte zählen.

Ein Erfindungspatent ist vom Tag der Einreichung der Anmeldung an 20 Jahre, ein Gebrauchsmuster 15 Jahre gültig. Nach Art. 40 des Gesetzes Nr. 9.279/1996 darf die Laufzeit des Patents ab seiner Erteilung bei Erfindungspatenten zehn Jahre, bei Gebrauchsmustern sieben Jahre nicht unterschreiten. Das Patent wird innerhalb der ersten 18 Monate nach der Anmeldung (oder nach einem anderen maßgeblichen Prioritätszeitpunkt) geheim gehalten. Daraufhin erfolgt eine Veröffentlichung mit den wesentlichen Angaben des Patents. Nach der Pariser Verbandsübereinkunft über ausländische Prioritäten wird das Prioritätsrecht für ausländische Patentanmeldungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gewährleistet. Bei Geschmacksmustern beträgt die Frist sechs Monate.

Der Patentinhaber ist dazu berechtigt, Dritten die Nutzung seiner Erfindung zu erlauben oder zu untersagen. Auch die Verletzung des Patentrechts stellt einen Straftatbestand dar und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Zudem stehen dem Patentinhaber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche zu.

Urheberrecht

Brasiliens Urheberrecht wird im Wesentlichen im Urheberrechtsgesetz (Gesetz Nr. 9.610/1998) geregelt. Urheberrechtlich geschützt werden geistige Werke wie literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Texte. Zudem audiovisuelle Werke wie Filme und Fotografien, sofern es sich um künstlerische Werke handelt (Art. 7 Gesetz Nr. 9.610/1998). Der Urheber hat das Urheberbezeichnungsrecht, das Recht auf Werkintegrität und das Veröffentlichungsrecht.

Des Weiteren steht dem Urheber das Verwertungsrecht zu, also die Vervielfältigung und Verwertung des Werkes. Die Verwertungsrechte können auf Dritte übertragen werden. Der Urheberschutz beginnt mit der Entstehung des Werkes und endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 41 ff. Gesetz Nr. 9.610/1998).

Internationale Abkommen

Brasilien ist Mitglied folgender internationaler Abkommen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes:

  • Pariser Verbandsübereinkunft (Paris Convention for the Protection of Industrial Property), 7. Juli 1884;
  • Berner Übereinkunft (Berne Convention for the Protection of Literary and Artistic Works), 9. Februar 1922;
  • Vertrag über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty), 9. April 1978;
  • Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (GTA - Genfer Tonträger-Abkommen), 28. November 1975;
  • Straßburger Abkommen über die internationale Klassifikation der Erfindungspatente (Strasbourg Agreement Concerning the International Patent Classification), 7. Oktober 1975;
  • Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rome Convention for the Protection of Performers, Producers of Phonograms and Broadcasting Organizations), 29. September 1965;
  • Übereinkommen über handelsbezogene Aspekt der Rechte am geistigen Eigentum (Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights - TRIPS), 13. November 2008.

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