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Immobilienmakler

Die Vermittlung von Immobiliengeschäften ist im Gesetz über Immobiliengeschäfte (Lov om omsætomsætningning af fast ejendom), derzeit in der Bekanntmachung Nr.--Nummer 510 vom 24.2.2021 samt nachfolgender Änderungsgesetze, geregelt. Es findet Anwendung auf folgende erwerbsmäßige Tätigkeiten: Angebot und Verkauf von Immobilien; Vermittlung des Kaufs oder Verkaufs von Immobilien; Beratung im Zusammenhang mit dem Umsatz von Immobilien (§ 1). Ausgeübt werden darf diese Tätigkeit insbesondere von Immobilienmaklern (ejendomsmægler) und Rechtsanwälten.

Diese müssen hierfür gemäß § 5 des Gesetzes über Immobiliengeschäfte bei der dänischen Gewerbebehörde (Erhvervsstyrelsen) registriert sein (mehr hierzu im Abschnitt Register dieses Länderberichts). Sie werden in das Register eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen des § 6 des Gesetzes über Immobiliengeschäfte erfüllen, insbesondere: Wohnsitz in Dänemark oder einem der EU- oder EWR-Staaten oder in der Schweiz, keine Insolvenz, hinreichende Versicherung, bestimmte theoretische und praktische Erfahrungen können, bei der öffentlichen Hand keine fällige Schulden von mehr als 50.000 dkr (etwa 6.700 Euro).

Hält der Immobilienmakler sich nicht an die Verpflichtungen, die ihm durch das Gesetz auferlegt werden, kann man sich über ihn beim Disziplinarausschluss für Immobilienmakler (Disciplinærnævnet for Ejendomsmæglere) beschweren. Bei Beschwerden über die Maklercourtage oder bei Fragen um Schadensersatz kann man sich an Beschwerdeausschuss für Immobiliengeschäfte (Klagenævnet for Ejendomsformidling) wenden.


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