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Recht kompakt | China | Immobilienrecht

China: Immobilienrecht

Das Immobiliarsachenrecht wurde durch das Sachenrechtsgesetz aus dem Jahr 2007 erstmals grundlegend kodifiziert. Nunmehr befinden sich Regelungen dazu im neuen Zivilgesetzbuch. 

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Mit Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB; Civil Code) am 1. Januar 2021 wurde das Sachenrechtsgesetz aufgehoben (Art. 1260 ZGB). Regelungen zum Immobilienrecht finden sich seitdem im 2. Buch des ZGB. Gemäß Art. 207 ZGB sind dingliche Rechte des Staates und Privateigentum gesetzlich gleichermaßen geschützt.

Land steht im Staats- oder Kollektiveigentum (Art. 10 der chinesischen Verfassung); natürliche oder juristische Personen können kein Eigentum an Grundstücken erwerben. Jedoch können Landnutzungsrechte durch unentgeltliche Zuteilung sowie kostenpflichtige Überlassung erworben werden. Unentgeltlich zugeteilte Landnutzungsrechte sind nur beschränkt verkehrsfähig. Entgeltlich zugeteilte, das heißt im Wege von Versteigerung, Vertrag oder Ausschreibung überlassene Landnutzungsrechte, können gemäß Art. 353 ZGB übertragen, verpachtet, mit einer Hypothek belastet oder als Sacheinlage eingebracht werden. 

Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Eigentum an den Gebäuden, die auf den kraft eines Landnutzungsrechts bewirtschafteten Flächen errichtet werden. Das Eigentum an diesen Gebäuden kann nur zusammen mit dem betreffenden Landnutzungsrecht übertragen werden.

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