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Insolvenzrecht in Polen

Seit dem 1. Januar 2016 ist der Gedanke, den Geschäftsbetrieb des insolventen Unternehmens aufrechtzuerhalten und fortzuführen, maßgeblich.

Von Marcelina Nowak, Dmitry Marenkov | Bonn

Anmeldung von Forderungen/Fristen

Das polnische Insolvenzrecht ist im Konkursgesetz (Ustawa z dnia 28 lutego 2003 r. Prawo upadlosciowe) geregelt. Grundlegende Änderungen haben sich durch das Umstrukturierungsgesetz ergeben (Ustawa z dnia 15 maja 2015 r. Prawo restrukturyzacyjne). Grund für das neue Gesetz war der Versuch, ein Unternehmen zu sanieren und nicht zu liquidieren. Die neuen Restrukturierungsverfahren sollten dabei schneller und effektiver sein als das bis dato geltende Recht und die Eigenverantwortung der Unternehmerschaft  sollte gestärkt werden. 

Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren kann auf zwei Wegen durchgeführt werden: Zum einen im Rahmen einer Liquidation (likwidacja) und zum anderen im Rahmen eines Umstrukturierungsverfahrens (postepowanie restrukturyzacyjne). Im Falle einer Liquidation wird lediglich das noch vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet. Beim Umstrukturierungsverfahren soll das zahlungsunfähige Unternehmen zunächst saniert werden.

Das neue Insolvenzrecht zielt auf die Umstrukturierung eines zahlungsunfähigen Unternehmens ab, bevor eine Liquidation durchgeführt wird.

Das Umstrukturierungsverfahren besteht aus vier Sanierungsarten:

  • Verfahren über die Bestätigung einer Vereinbarung (Postepowanie o zatwierdzenie ukladu);
  • Beschleunigtes Vereinbarungsverfahren (przyspieszone postepowanie ukladowe);
  • Vereinbarungsverfahren (postepowanie ukladowe);
  • Sanierungsverfahren (Postepowanie sanacyjne).

Forderungsanmeldung

Bei beiden Verfahrensarten muss eine vorherige Forderungsanmeldung durch den Gläubiger erfolgen. Ohne eine solche Forderungsanmeldung werden die Ansprüche des Gläubigers nicht berücksichtigt.

Die Forderung ist beim sogenannten Richter-Kommissär (sedzia-komisarz) beim Insolvenzgericht (sad upadlosciowy) anzumelden. Bei dem Richter-Kommissär handelt es sich um ein gerichtliches Organ, das beispielsweise auch für die Aufsicht über die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters zuständig ist und diesem gegenüber auch weisungsbefugt ist. Der Richter-Kommissär ist allerdings nicht der eigentliche Insolvenzrichter, sondern übt nur gewisse auf ihn übertragene Rechte aus.

Bei der Forderungsanmeldung, die in zwei Exemplaren einzureichen ist, sind folgende Punkte von besonderer Wichtigkeit:

  • Details zur Person des Gläubigers (Vor- und Nachname, Geschäfts- und Wohnsitz);
  • Benennung der Höhe der Forderung und der Nebenforderung; bei nicht geldwerten Forderungen Angabe ihres Wertes;
  • Nachweise über das Bestehen der Forderung;
  • Angabe der Kategorie, der die Forderung zugerechnet werden soll;
  • Angabe der gegebenenfalls vorhandenen Sicherheit (genaue Bezeichnung, Betrag).

Urkunden, die geeignet sind, das Bestehen der Forderung nachzuweisen (also etwa der Dienstleistungsvertrag) sind bei der Forderungsanmeldung im Original oder zumindest in notariell oder anwaltlich beglaubigter Kopie beizufügen. Urkunden, die nicht in polnischer Sprache abgefasst sind, müssen zuvor von einem vereidigten Übersetzer ins Polnische übertragen werden.

Die Frist zur Forderungsanmeldung wird in dem Beschluss über die Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens bekannt gegeben. Die eröffneten Insolvenzverfahren werden im polnischen Gerichts- und Wirtschaftsanzeiger (Monitor Sadowy i Gospodarczy), durch Aushang im Gericht oder auch in der Tagespresse bekannt gegeben.

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