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Internationales Privatrecht

Bei Abschluss eines Vertrages zwischen einem norwegischen Dienstleister und einem Dienstleistungsempfänger, etwa einem Unternehmen aus Deutschland, ist es vorrangig wichtig, festzustellen, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Diese Frage nach dem anwendbaren Recht bestimmt sich nach dem sogenannten Internationalen Privatrecht.

In Norwegen gibt es kein eigentliches Gesetz zum Internationalen Privatrecht, das die Kollisionsnormen für die verschiedenartigen Fallmöglichkeiten generell vorgeben würde. Es fehlt damit an einer übergreifenden gesetzlichen Festlegung, welches Recht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wann Anwendung findet.

Gleichwohl ist Norwegen Mitgliedsstaat beim sogenannten Haager Abkommen von 1955 (Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht). In Norwegen ist es seit dem 1.9.1964 in Kraft.

Das norwegische Gesetz über das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (Kjøpslovvalgsloven) bildet im norwegischen Recht dabei eine Ausnahme, ist es doch eine alleinstehende gesetzliche Vorgabe des norwegischen Internationalen Privatrechts geblieben. Eine englische Übersetzung ist auf dem norwegischen Gesetzgebungsportal Lovdata abrufbar: Norwegian Act concerning international private law rules for sales of goods.

Jedoch werden dort zumindest die wichtigsten Grundlagen des beim internationalen Kaufvertrag anwendbaren Rechts festgelegt. Dazu gehören etwa:

  • Anwendungsbereich (§§ 1-2)
  • Rechtswahlvereinbarung (§ 3)
  • Anwendbares Recht / fehlende Rechtswahlvereinbarung (§ 4)
  • Vorgaben für die Prüfung des Kaufgegenstandes (§ 5)
  • Ordre public Vorbehalt (§ 6)

Norwegische Gerichte verwenden bei der Entscheidung die dem norwegischen und auch skandinavischen Recht typische Formel der engsten Verbindung (auch als Irma-Mignon Rule bekannt). Hiernach haben die Richter die beteiligten Interessen gegeneinander abzuwägen und diejenigen Elemente herauszufiltern, die durch ihre Wichtigkeit im konkreten Fall die engste Verbindung aufweisen. Diese Methode wird offenbar von den Gerichten in Norwegen mangels gesetzlicher Vorgaben auch zur Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen des internationalen Privatrechts herangezogen.

Der Nachteil der norwegischen Methode der Bestimmung der engsten Verbindung dürfte aber ein großer richterlicher Ermessenspielraum sein, der eine Vorhersehbarkeit der Entscheidung deutlich erschwert. Gerade bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts sind aber gesetzliche Vermutungen für bestimmte typischerweise auftretende Fallkonstellationen aus Gründen der Vorhersehbarkeit hilfreich und führen letztlich zu größerer Rechtssicherheit beim grenzüberschreitenden Vertrag.

Im Hinblick auf Gerichtsstandsvereinbarungen und die Vollstreckung von Urteilen im jeweils anderen Land gibt es seit 2010 das sogenannte revidierte Lugano-Übereinkommen von 2007 (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007, veröffentlicht im Amtsblatt der EU L 147/5 vom 10.6.2009).


Weitere Ausführungen zum revidierten Übereinkommen von Lugano finden sich in den Abschnitten Zuständige Gerichte - internationale Zuständigkeit wie auch unter Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts.

Germany Trade & Invest (Stand: Juni 2023)

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