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Internationales Privatrecht

Schließen ein niederländischer Dienstleister und ein deutscher Dienstleistungsempfänger einen Vertrag, ist zunächst zu ermitteln, welches Recht auf den Vertrag Anwendung findet. Dies ist eine Frage des Internationalen Privatrechts (IPR). Auch wenn der Name den Anschein erweckt, basiert das IPR keineswegs immer auf internationalen Rechtsgrundlagen. Grundsätzlich kann jeder Staat eigene Bestimmungen zum IPR erlassen. In den Niederlanden regelt seit dem 1.1.2012 das Buch 10 des niederländischen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) das IPR. Prozessrechtliche Regeln sind in Artikel 1 - 14 der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvorderingen) enthalten. In Artikel 1 des 10. Buches niederländischen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) ist der Vorrang internationaler und europäischer Regelungen vor dem nationalen IPR geregelt.

Sofern es um den Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern geht, ist zunächst zu prüfen, ob UN-Kaufrecht nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 zur Anwendung kommt. Dies ist der Fall, sofern der Käufer und Verkäufer ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihre Niederlassung in einem der Vertragsstaaten der UN-Kaufrechts-Konvention haben oder die Regeln des IPR zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen. Darüber hinaus dürfen die Parteien die Anwendung des UN-Kaufrechts nicht ausgeschlossen haben. Die Niederlande und Deutschland sind beide Vertragsstaaten, sodass auf Kaufverträge im deutsch-niederländischen Verhältnis das UN-Kaufrecht anwendbar ist.

Ist UN-Kaufrecht nicht anwendbar, richtet sich im deutsch-niederländischen Verhältnis das auf vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen anwendbare Recht nach der Europäischen "Rom I--eins–Verordnung (Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 593/2008).

Gemäß Artikel 3 der "Rom I"-Verordnung gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl. Danach können die Parteien grundsätzlich frei bestimmen, nach welchem Recht ein Vertrag ausgelegt und zum Beispiel Gewährleistungsfälle entschieden werden.

Bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sich aus anderen Umständen des Vertrages ergebenden Rechtswahl sieht die "Rom I"-Verordnung grundsätzlich Folgendes vor:

Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Auf Dienstleistungsverträge ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Im Zweifel gilt also beim Empfang von Dienstleistungen, die niederländische Unternehmen für deutsche Unternehmen erbringen, das niederländische Recht. Aber: Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.

Wer als deutscher, unternehmerisch tätiger Dienstleistungsempfänger den Vertrag nach deutschem Recht abwickeln möchte, sollte daher eine ausdrückliche, schriftliche dementsprechende Rechtswahlklausel mit dem Partner aus den Niederlanden vereinbaren.

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) durch das niederländische Dienstleistungsgesetz (Dienstenwet) müssen Dienstleister in den Niederlanden bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfänger über die von ihnen verwendeten Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht (Rechtswahlklauseln) informieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür stellt Buch 6 Artikel 230b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijk Wetboek) dar. Weiterführende Ausführungen zu den Informationspflichten enthält etwa der Artikel Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters dieses "Portal 21"-Niederlande-Beitrages.

Germany Trade & Invest (Stand: August 2022)

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