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Investitionsrecht in Äthiopien

Die äthiopische Regierung hat im Jahr 2020 ein neues Investitionsgesetz erlassen. Seitdem dürfen Ausländer grundsätzlich in allen Bereichen investieren.

Von Katrin Grünewald, Helge Freyer | Bonn

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlagen für Investitionen in Äthiopien sind insbesondere die im Jahr 2020 erlassene Investment Proclamation No. 1180/2020 sowie die dazugehörige Investment Regulation No. 474/2020. Wichtig sind darüber hinaus die Investment Incentives and Investment Areas Reserved for Domestic Investors Council of Ministers Regulation (No. 270/2012) und das dazugehörige Amendment (No. 312/2014) sowie die Industrial Parks Proclamation (No. 886/2015) und die Industrial Parks Council of Ministers Regulation (No. 417/2017). Weitere Informationen sind abrufbar auf der Webseite der äthiopischen Investitionsbehörde Ethiopian Investment Commission (EIC).

Investitionsbeschränkungen

Seit 2020 können ausländische Investoren in allen Bereichen investieren, in denen das Investitionsgesetz keine besonderen Regelungen vorschreibt. In einigen Bereichen dürfen Investoren allerdings nur zusammen mit der äthiopischen Regierung investieren. Hierzu gehören die Herstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen, der Im- und Export von elektrischer Energie, internationale Luftverkehrsdienste, der Betrieb öffentlicher Schnellbusse sowie Postdienstleistungen mit Ausnahme der Kurierdienste.

Andere Bereiche sind äthiopischen Investoren vorbehalten. Dazu gehören unter anderem Bank- und Versicherungsdienstleistungen, Elektrizitätsübertragung und -verteilung, bestimmte Gesundheitsdienste, der Importhandel außer von Flüssiggas und Bitumen, bestimmte Bauleistungen, der Betrieb von Hotels und Restaurants, Transportdienstleistungen oder Reparaturarbeiten mit Ausnahme an Maschinen für die Schwerindustrie und medizinischem Gerät.

In wieder anderen Bereichen dürfen ausländische Investoren nur zusammen mit einem inländischen Investor tätig werden. Dazu gehören unter anderem Speditions- und Frachtvermittlungsdienste, inländische Transportdienstleistungen, Werbeaktivitäten, Filmproduktion sowie Buchhaltung und Rechnungsprüfung.

Für ausländische Investoren schreibt das Investitionsgesetz darüber hinaus eine Mindestinvestitionssumme in Höhe von 200.000 US-Dollar vor. Sofern eine Investition zusammen mit einem äthiopischen Investor durchgeführt wird, senkt sich die Mindestinvestitionssumme auf 150.000 US-Dollar. Bei Architektur- und Ingenieurarbeiten sowie technischen Beratungsleistungen reduziert sich diese Summe auf 100.000 US-Dollar beziehungsweise 50.000 US-Dollar, wenn zusammen mit einem Äthiopier investiert wird.

Ausländische Investoren sind verpflichtet, eine Investitionslizenz (investment permit) bei der EIC zu beantragen. Diese Lizenz muss einmal jährlich verlängert werden und wird hinfällig, wenn die Investition abgeschlossen ist und eine Geschäftslizenz (business license) beantragt wurde.

Investitionsanreize

Die äthiopische Regierung bietet Investoren verschiedene sektorenspezifische Investitionsanreize. Dazu gehören unter anderem eine Befreiung von der Körperschaftsteuer für einen bestimmten Zeitraum, ein verlängerter Verlustvortrag, eine Befreiung von der Einkommensteuer für ausländische Mitarbeiter sowie zollrechtliche Befreiungen beziehungsweise Vergünstigungen.

Investitionsanreize werden darüber hinaus in den verschiedenen Industrieparks vergeben. Unter anderem können Investoren in Industrieparks einfacher Land pachten, Eigentum an Gebäuden erwerben oder vereinfacht Visa für ausländische Mitarbeiter erhalten. Zudem genießen Investoren in Industrieparks einen Schutz vor beispielsweise entschädigungsloser, grundloser Enteignung und profitieren von einem One-Stop Shop der EIC.

Ein Überblick über die Investitionsanreize und die Industrieparks befindet sich auf der Webseite der Ethiopian Investment Commission.

Investitionsschutzabkommen

Es besteht ein bilateraler Investitionsschutz- und -fördervertrag.  Der Vertrag vom 19. Januar 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ist am 4. Mai 2006 in Kraft getreten und abrufbar auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie > Investitionsschutzverträge.

Investitionsstreitigkeiten

Äthiopien ist nicht Vertragsstaat der Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes;  ICSID-Konvention, abrufbar auf der Webseite des International Centre for Settlement of Investment Disputes); die Konvention wurde zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert und ist damit für das Land nicht in Kraft getreten (Statustabelle). 

Investitionsgarantien

Bei einem Investitionsvorhaben in Äthiopien können außerdem die Investitionsgarantien des Bundes hilfreich sein. Durch diese können sich insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor politisch bedingten Forderungsausfällen absichern. Weitere Informationen stehen auf der Webseite des AGA-Portals (AuslandsGeschäftsAbsicherung) der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung.

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