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Malaysia: Investitionsrecht

Ausländische Investitionen sind etwa in Form einer Repräsentanz, die nur beschränkt tätig werden darf, oder einer ausländisch investierten Company limited by shares möglich.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Zwischen Deutschland und Malaysia besteht seit dem Jahr 1963 ein Investitionsschutzabkommen. 

Durch schrittweise Liberalisierung des malaysischen Ausländerinvestitionsrechtes seit dem Jahr 2003 ist in der Regel keine malaysische Beteiligung mehr erforderlich und eine 100-prozentige ausländische Eigenkapitalbeteiligung zulässig. So sind das produzierende und verarbeitende Gewerbe, gängige Dienstleistungsbereiche wie EDV-, Gesundheits-, Fremdenverkehrsdienste und unternehmensnahe Dienstleistungen, internationale Schulen und private Universitäten, Fach- und Zahnarztpraxen und bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen vollständigem ausländischen Engagement geöffnet. 

Folgende Investitionsformen stehen ausländischen Investoren zur Verfügung:

  • die Repräsentanz (Representative Office), welche allerdings keine selbständigen wirtschaftlichen Aktivitäten durchführen darf;
  • die unselbständige Zweigniederlassung (Branch Office);
  • die ausländisch investierte Company limited by shares (dazu: GTAI-Rechtsbericht "Malaysia: Gesellschaftsrecht");
  • das Operational Headquarter für das Management eines Netzwerks von Gesellschaften außerhalb Malaysias.

Die Repräsentanz bietet sich als erste Einstiegsmöglichkeit in den Markt Malaysias an. Ihr Tätigkeitsspektrum ist beschränkt. Auf Gewinnerzielung ausgerichtete Aktivitäten darf sie nicht entfalten. Der Geschäftsbereich ausländischer Repräsentanzbüros umfasst daher lediglich Aufgaben wie die Informationssammlung, Markterforschung und Kontaktpflege. Darüber hinausgehende Tätigkeiten wie Vertragsschlüsse, Beteiligung an Ausschreibungen, Import und Export sind nicht zulässig. Zur Errichtung einer Repräsentanz ist regelmäßig die Genehmigung/Bewilligung seitens der Malaysian Investment Development Authority (MIDA) erforderlich. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (mit Verlängerungsmöglichkeit) erteilt. Die Errichtung der Repräsentanz erfordert eine finanzielle Mindestausstattung von jährlich 300.000 Malaysische Ringgit (RM; entspricht ca. 63.000 Euro). Sämtliche Kosten der Repräsentanz sind durch die Muttergesellschaft zu tragen; der Repräsentanz selbst ist es nicht gestattet, Einkommen zu generieren.

Das "Branch Office" hat ebenfalls keine eigene Rechtspersönlichkeit, darf aber in gewissem Umfang selbst wirtschaftlich tätig werden. Für seine Handlungen haftet die Muttergesellschaft vollumfänglich. Die ausländische Gesellschaft hat die Registrierung des Branch Office bei der Companies Commission of Malaysia (SSM) zu beantragen.

Aufgrund des Industrial Coordination Act 1975 benötigen Unternehmen mit einem Eigenkapital von mehr als 2,5 Millionen RM oder 75 Vollzeitarbeitskräften (zu denen unter anderem auch Handelsvertreter zählen) zudem eine Produktionslizenz (manufacturing licence), wenn sie Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie aufnehmen wollen. Die Lizenz ist bei der MIDA zu beantragen.

Investitionsförderungen werden von Malaysia zumeist in Form von völliger oder teilweiser Einkommen-, Verkaufs- sowie Verbrauchsteuerbefreiung oder durch Importzollbefreiungen gewährt.

Mit dem "Principal Hub Incentive" bietet Malaysia für Produktions- und Dienstleistungsunternehmen ein Investitionsförderungsprogramm mit ermäßigten Steuersätzen von 0 Prozent bis 10 Prozent an. Voraussetzung ist - neben der Höhe der Beschäftigtenanzahl und der Betriebsausgaben -  unter anderem eine vor Ort registrierte Gesellschaft, die eine Mindestzahl von Netzwerkunternehmen überwacht, basierend auf dem Companies Act 2016 gegründet wurde und über ein Stammkapital von mindestens 2,5 Millionen RM verfügt. Die Steuerbefreiungen sind bei der MIDA zu beantragen. Die jüngsten Anpassungen erfolgten am 24. Mai 2022 mit den "Income Tax (The Principal Hub Incentive Scheme) Rules 2022".

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