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Pflichtversicherung

Zahlreiche Dienstleistungstätigkeiten unterfallen in Frankreich Pflichtversicherungserfordernissen.

Hierzu zählen die Berufshaftpflichtversicherungen, die beispielsweise von Dienstleistern wie

  • Architekten (architecte) (Artikel 16 des französischen Architekturgesetzes vom 3.1.1977 (Loi n° 77-2 sur l'architecture)),
  • freiberuflichen oder in Gesellschaften zusammengeschlossenen Angehörigen von Gesundheitsberufen (professionnels de santé) (Artikel L251-1 des französischen Versicherungsgesetzes (Code des assurances)),
  • Rechtsanwälten (avocats) (Artikel 205 des französischen Dekrets über die Organisation des Rechtsanwaltsberufes vom 27.11.1991 (Décret n° 91-1197 organisant la profession d'avocat)),
  • Personen, die außergerichtlich für fremde Rechnung Forderungen eintreiben (personnes procédant au recouvrement amiable des créances pour le compte d'autrui) (Artikel R124-2 des französischen Zivilvollstreckungsgesetzbuches (Code des procédures civiles d'exécution))

abzuschließen sind.

Hinzu kommen allerdings auch Pflichtversicherungserfordernisse, die in bestimmten Tätigkeitsbereichen bestehen. Von besonderer Wichtigkeit sind dabei die im Bausektor nötigen Pflichtversicherungen. Hier benötigen nicht nur Architekten (s.o.) eine Berufshaftpflichtversicherung. Vielmehr müssen gemäß Artikel L241-1 Code des assurances alle Personen eine spezielle objektgebundene Haftpflichtversicherung (assurance de responsabilité civile décennale) abschließen, die die Pflichten der speziellen Baugewährleistung der Artikel 1792 ff. des französischen Zivilgesetzbuches (Code civil) erfassen. 

Germany Trade & Invest (Stand: Februar 2023)

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