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Pflichtversicherung

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

Das slowakische Gewerbegesetz enthält keine Vorschriften über den Abschluss einer Pflichtversicherung in Sachen Berufshaftpflicht.

Lediglich in § 66 Absatz 2 des slowakischen Gewerbegesetzes (Živnostenský zákon, Gesetz Nr.--Nummer 455/1991 Zb., zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 386/2011 Z.z., englische Übersetzung: Trade Licensing Act of Slovakia) findet sich eine Bestimmung zur Anerkennung ausländischer Berufshaftpflichtversicherungen in der Slowakei.

Demnach kann beim Tätigwerden ausländischer Gewerbetreibender in der Slowakei deren Berufshaftpflichtversicherungen anerkannt werden, vorausgesetzt es handelt sich dabei um eine gleichwertige Versicherung.

Die Versicherungspflichten der gesetzlichen Sozialversicherung in der Slowakei unterteilen sich in einen verpflichtenden Teil (povinné poistenie), zu dem die Kranken- (nemocenské poistenie) und Rentenversicherung (dôchodkové poistenie) zählen sowie in einen freiwilligen Teil (dobrovoľné poistenie), dem etwa die Arbeitslosen- (poistenie v nezamestnanosti) oder auch die für die grenzüberschreitende Dienstleistung noch am Ehesten relevante Unfallversicherung (úrazové poistenie) unterfallen.

Der slowakische Dienstleister gehört in der Regel der sozialversicherungsrechtlichen Kategorie der selbständig erwerbstätigen Personen (Samostatne zárobkovo činná osoba-SZČO) an, für die lediglich die Kranken- und Rentenversicherung verpflichtend sind. Die Unfallversicherung des staatlichen Sozialversicherungssystems greift für diesen Personenkreis jedoch nicht, es sei denn, sie sind als Arbeitnehmer angestellt. Weitere Informationen zur Versicherungspflicht der selbständig erwerbstätigen Personen wie auch zur gesetzlichen Unfallversicherungspflicht für Arbeitgeber enthält die Internetseite der slowakischen Sozialversicherung.

Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung wird nur in sehr wenigen Fällen gesetzlich ausdrücklich angeordnet.

Dies ist etwa in § 12 des Gesetzes über autorisierte Architekten und Bauingenieure der Slowakei (Zákon o autorizovaných architektoch a autorizovaných stavebných inžinieroch, Gesetz Nr. 138/1992 Zb. zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 69/2013 Z.z.) der Fall. Demnach sind Architekten und Ingenieure verpflichtet, spätestens zehn Tage nach ihrer Registrierung bei der zuständigen Kammer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kammern können Gruppenverträge mit Versicherern abschließen, um die Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder zu gewährleisten.

Gesetzliche Berufshaftpflichtversicherung in der Slowakei:

Kammer der Bauingenieure in der Slowakei (Slovenská komora stavebných inžinierov) sowie
Slowakische Architektenkammer (Slovenská komora architektov).

Ergänzende Informationen zur beruflichen Haftung nach slowakischem Recht enthält ein Bericht der Europäischen Haftpflichtversicherungs-Organisation ELIOS (European Insurance Liability Organisation Schemes), der auf Englisch ab Seite 131 sowohl die wichtigsten Anspruchsgrundlagen und Fristen des slowakischen Zivil- und Handelsrechts auflistet, als auch Informationen zur Haftung für Dienstleistungen im Bausektor der Slowakei enthält.

Germany Trade & Invest (Stand: 12.12.2017)

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