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Anmeldung und Prüfung von Forderungen

Der Tag, an dem die Gläubiger ihre Schuldforderungen spätestens beim Handelsgericht anmelden müssen, wird im Konkurseröffnungsurteil bestimmt. Diese Frist soll höchstens dreißig Tage ab dem Konkurseröffnungsurteil betragen (Artikel XX.104 des belgischen Wirtschaftsgesetzbuchs). Hierauf werden die Gläubiger durch eine Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt (Moniteur belge / Belgisch Staatsblad) hingewiesen.

Im Anschluss prüft der Konkursverwalter im Beisein des Konkursschuldners die Schuldforderungen (Artikel XX.158). Die hierüber vom Konkursverwalter angefertigten und unterschriebenen Prüfprotokolle werden beim Handelsgericht hinterlegt und ebenfalls vom Konkursrichter unterzeichnet (Artikel XX.160). Sowohl Konkursschuldner als auch Gläubiger können binnen einem Monat nach Hinterlegung des Prüfungsprotokolls gegen vorgenommene und vorzunehmende Prüfungen Einwände vorbringen (Artikel XX.162). Über diese Streitfälle entscheidet an einem festgelegten Tag das Handelsgericht per Urteil, gegen das kein Einspruch eingelegt werden kann (Artikel XX.163).

Der Urkundsbeamte (greffier / griffier) beim Handelsgericht führt für jeden Konkurs eine Tabelle mit den angemeldeten Schuldforderungen (Artikel XX.164). Diese enthält folgende Angaben:

  • laufende Nummer,
  • Identität, Beruf und Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, kommerzielle Haupttätigkeit, Identität und Gesellschaftssitz des Gläubigers, der seine Schuldforderung und seine Forderungstitel hinterlegt hat,
  • Höhe der angemeldeten Schuldforderung,
  • vom Gläubiger beanspruchte Vorzugsrechte und Hypotheken,
  • Aufnahme oder Bestreitung,
  • Zusammenfassung und Datum des Beschlusses über den Streitfall,
  • andere Informationen, deren Mitteilung an Interessehabende nützlich sein kann.

Wer es versäumt, innerhalb dieser Frist seine Schuldforderungen anzumelden oder zu bestätigen, wird bei den Verteilungen grundsätzlich nicht berücksichtigt (Artikel XX.165).

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