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Einmann Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SPRLU / EBVBA)

Auch die Gründung einer Einmann-GmbH (Société privée à responsabilité limitée unipersonnelle - SPRLU / Éénpersoons besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid - EBVBA) ist nach belgischem Recht möglich (Artikel 211 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen). Grundsätzlich gelten die Regeln der GmbH (Société privée à responsabilité limitée - SPRL / Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid - BVBA) (Näheres zur "SPRL" weiter oben in diesem Länderbericht). Es gibt aber auch einige Sondervorschriften, so z.B.--zum Beispiel:

  • Bei der Gesellschaftsgründung müssen als Gesellschaftskapital mindestens 12.400 Euro eingezahlt werden (Artikel 223 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen).
  • Wird aus einer SPRL im Nachhinein eine SPRLU, so muss der alleinige Gesellschafter darauf achten, sofern er die Gesellschaft allein fortführt, dass binnen eines Jahres vom Gesellschaftskapital mindestens 12.400 Euro eingezahlt sind. Andernfalls haftet er gesamtschuldnerisch mit der SPRLU ab dem Zeitpunkt, ab dem aus der SPRL eine SPRLU geworden ist, bis zum Beitritt eines weiteren Gesellschafters, der Auflösung der SPRLU oder der Aufstockung des Gesellschaftskapitals auf mindestens 12.400 Euro (Artikel 213 Absatz 1 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen).
  • Wer eine SPRLU gründet, kann nur bei einer einzigen in den Genuss der beschränkten Haftung kommen. Wer eine zweite SPRLU gründet oder unter bestimmten Umständen alleiniger Gesellschafter einer SPRL wird, haftet zusammen mit diesen SPRLU gesamtschuldnerisch. Die gesamtschuldnerische Haftung erlischt, sobald ein zweiter Gesellschafter beitritt (Artikel 212 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen).
  • Ist die Gründungsgesellschafterin eine juristische Person, so haftet diese gesamtschuldnerisch mit der SPRLU, bis ein zweiter Gesellschafter beitritt. Bleibt nach der Gründung einer SPRL als alleinige Gesellschafterin eine juristische Person übrig, so hat diese ein Jahr Zeit, einen neuen Gesellschafter anzuwerben. Nach Ablauf dieses Jahres haftet sie ebenfalls gesamtschuldnerisch mit der SPRLU (Artikel 213 Absatz 2 Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen).
  • Der alleinige Gesellschafter kann zum einen selbst die Funktion des Geschäftsführers ausüben. Er kann aber auch einen Dritten damit entsprechend der Artikel 255 ff. Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen beauftragen. Zum anderen gelten für den alleinigen Gesellschafter auch grundsätzlich die Regeln zur Generalversammlung der Gesellschafter (Artikel 266 ff. Code des sociétés / Wetboek van vennootschappen).
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