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Gerichtskosten

Regelungen zu den Kosten vor belgischen Gerichten finden sich insbesondere im belgischen Gerichtsgesetzbuch (Artikel 1017 ff.--folgende Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

In Verfahren vor belgischen Gerichten werden die Gerichtskosten (dépens / kosten) im Urteil grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Richter kann jedoch bei der Entscheidung, wer die Kosten trägt, u.a.--unter anderen auch berücksichtigen, in welchem Umfang die Parteien obsiegt haben bzw.--beziehungsweise unterlegen sind (Artikel 1017 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Die Gerichtskosten umfassen nach Artikel 1018 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek folgende Posten:

  • verschiedene Gebühren, Kanzlei- und Registriergebühren;
  • die Kosten und Entgelte für gerichtliche Handlungen;
  • die Kosten für die Urteilsausfertigung;
  • die Kosten der Beweisaufnahme, insbesondere Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen (taxe des témoins et des experts / getuigen- en deskundigengeld). Sachverständige berechnen ihre Honorare grundsätzlich nach freiem Ermessen.
  • die Reise- und Aufenthaltskosten der Richter (magistrats / magistraten), der Urkundsbeamten (greffiers / griffiers) und der Parteien (parties / partijen), sofern ihre Anreise gerichtlich angeordnet wurde, sowie Beurkundungskosten, die allein im Hinblick auf den Prozess entstanden sind;
  • die Verfahrensentschädigung nach Artikel 1022 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek (vgl.--vergleiche Einzelheiten im Abschnitt "Anwaltsgebühren" dieses Länderbeitrags);
  • Vergütung, Bezüge und Kosten des nach Artikel 1734 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek bestellten Mediators (Näheres zur Mediation im Abschnitt "außergerichtliche Streitbeilegung" dieses Länderbeitrags).

Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung grundsätzlich zu gleichen Anteilen. Werden sie als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung gesamtschuldnerisch (Artikel 1020 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

Ist der Kläger oder Streithelfer nicht belgischer Staatsangehöriger, kann der Beklagte, sofern er belgischer Staatsangehöriger ist, unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass der Kläger oder Streithelfer eine Kaution stellt. Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn es ein internationales Übereinkommen gibt, das festschreibt, dass eine solche Sicherheitsleistung nicht erbracht werden muss (Artikel 851 Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

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