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Handelsgericht / Zentrale Datenbank für Unternehmen

Die Gründung der Gesellschaft erfolgt durch notarielle Urkunde (Artikel 5:11, 7:13 des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs). Zum Gründungsprozedere einer Gesellschaft zählt, dass die Gründungsurkunde bei der Gerichtskanzlei des Handelsgerichts, wo sich der Sitz der Gesellschaft befindet, einzureichen ist (Artikel 2:7  des belgischen Gesellschaftsgesetzbuchs). Dies dient der Transparenz und somit dem Schutz Dritter, die mit der Gesellschaft geschäftlich verkehren. Die Gerichtskanzlei informiert die Zentrale Datenbank für Unternehmen (Banque-Carrefour des Entreprises / Kruispuntbank Ondernemingen), die auch als Handelsregister fungiert, über die Basisinformationen der Gesellschaft (Name, Sitz, Gesellschaftsform) und teilt dem Unternehmen die Identifikationsnummer (numéro d'entreprise / ondernemingsnummer) mit. Anschließend muss sich die Gesellschaft noch selbst in der Zentralen Datenbank für Unternehmen registrieren. Ausführliche Informationen zu dieser umfassenden Datenbank, die auch das belgische Gewerberegister und die belgische Handwerksrolle darstellt, enthält das Kapitel Register dieses Länderbeitrages. 

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