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Neues Schiedsverfahrensrecht ab 1.9.2013

…soll die Durchführung von Schiedsverfahren vereinfachen und beschleunigen.

Zum 1.9.2013 tritt das Gesetz vom 24.6.2013, das den 6. Teil des belgischen Gerichtsgesetzbuches zum Schiedsverfahren ändert (Loi modifiant la sixième partie du Code judiciaire relative à l’arbitrage / Wet tot wijziging van het zesde deel van het Gerechtelijk Wetboek betreffende de arbitrage), in Kraft. Es gilt zumindest für Schiedsverfahren, die nach diesem Datum beginnen. Ziel des Gesetzes ist es, das Schiedsverfahrensrecht zu vereinfachen und damit für internationale Schiedsverfahren attraktiver zu machen.

Der 6. Teil des belgischen Gerichtsgesetzbuches (Code judiciare / Gerechtelijk Wetboek) zum neuen Schiedsverfahrensrecht gliedert sich wie folgt:

  • Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften (§§ 1676-1680)

  • Kapitel 2: Schiedsvereinbarung (§§ 1681-1683)

  • Kapitel 3: Zusammensetzung des Schiedsgerichts (§§ 1684-1689)

  • Kapitel 4: Zuständigkeit des Schiedsgerichts (§§ 1690-1698)

  • Kapitel 5: Verlauf des Schiedsverfahrens (§§ 1699-1709)

  • Kapitel 6: Schiedsspruch und Verfahrensabschluss (§§ 1710-1715)

  • Kapitel 7: Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch (§§ 1716-1718)

  • Kapitel 8: Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche (§§ 1719-1721)

  • Kapitel 9: Verjährung (§ 1722)

Die Vorschriften gelten nicht nur für internationale, sondern auch für belgische Schiedsverfahren.

Grundlage des neuen belgischen Schiedsverfahrensrecht ist das UNCITRAL Modelgesetz für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration) von 2006. Neuerungen betreffen u.a.--unter anderen folgende Punkte:

  • Es wird neu definiert, wann das Schiedsverfahrensrecht zur Anwendung kommen kann (§ 1676).

  • Grundprinzipien des Schiedsverfahrensrechts sind Gleichheit der Parteien, Respekt der Verteidigungsrechte und Verhandlungstreue (§ 1699).

  • Die Parteien dürfen vertraglich die Durchführung eines Schiedsverfahrens vereinbaren (§ 1681). Die vertraglichen Regelungen dürfen auch beinhalten, dass ein Schiedsrichter abgelehnt werden darf (§ 1687).

  • Das Schiedsgericht kann vorläufige und sichernde Maßnahmen erlassen (§§ 1691-1698).

  • Schiedsvereinbarungen werden durch einen Richter für vollstreckbar erklärt. Zuständig werden hierfür allein fünf erstinstanzliche Gerichte sein. Insofern werden diese Gerichte auf Schiedsverfahren spezialisiert sein.

  • Die Parteien können nur eingeschränkt gegen einen Schiedsspruch vorgehen (§§ 1716, 1718). Das Gericht erster Instanz kann den Schiedsspruch nur in einigen wenigen abschließend aufgezählten Fällen aufheben (§ 1716-1718). Wenn es der Auffassung ist, dass die Aufhebung des Schiedsspruchs verhindert werden kann, kann es die Sache an das Schiedsgericht verweisen (§ 1717 Absatz 6).

  • Das Vollstreckungsgericht kann die Erklärung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs ebenfalls nur in abschließend aufgezählten Fällen ablehnen (§ 1721). Das gilt selbst im Rahmen des Exequaturverfahrens.

Quelle:

Zum Thema:

  • Gesetzesmaterialien auf der Internetseite des belgischen Parlaments (Französisch / Niederländisch)

Germany Trade & Invest (16.7.2013)

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