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Portal 21 Dänemark

Gerichtskosten

Regelungen zu den Kosten vor dänischen Gerichten finden sich vor allem im Kapitel 30 des dänischen Rechtspflegegesetzes (Retsplejeloven) und im Gerichtskostengesetz (Retsafgiftloven). Das Retsplejeloven liegt derzeit in der Gesetzesbekanntmachung Nr.--Nummer 1445 vom 29.9.2020 vor, das Retsafgiftloven in der Gesetzesbekanntmachung Nr. 425 vom 16.3.2021. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter Senere ændringer til forskriften in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

Die Gerichtskosten (retsafgifter) in Zivilsachen hängen von der Höhe des Streitwertes ab. In jedem Fall ist eine Grundgebühr (grundbeløb) zu zahlen (§ 1 Retsafgiftloven): mindestens 1.500 dkr, es sei denn der Streitwert liegt unter 100.000 dkr, dann beträgt die Gebühr 750 dkr. Übersteigt der Streitwert 100.000 dkr, fällt darüber hinaus eine Verhandlungsgebühr (berammelsesafgift) an, sofern eine mündliche Verhandlung anberaumt oder an deren Stelle ein schriftliches Verfahren durchgführt wird (§ 2 Retsafgiftloven). Für das vereinfachte Mahnverfahren (betalingspåkrav) fällt eine Gebühr von 750 dkr an (§ 12 Retsafgiftloven). Mehr hierzu im Abschnitt Mahnverfahren dieses Länderberichts.

Für die Berechnung der Gerichtskosten gibt es auf der Homepage der dänischen Gerichte (Danmarks Domstole) einen Gerichtskostenrechner.

Über die Frage, welche Partei eines Rechtsstreites in Dänemark die Prozesskosten (sagsomkostninger) zu tragen hat, entscheiden dänische Gerichte im Urteil. In der Regel muss die unterlegene Partei die Prozesskosten zahlen bzw.--beziehungsweise der anderen Seite bis dahin verauslagte Prozesskosten ersetzen (§ 312 Absatz 1 Retsplejeloven). Liegen besondere Gründe vor, kann das Gericht anordnen, dass die unterlegene Partei die Auslagen der Gegenseite nicht oder nur teilweise erstatten muss (§ 312 Absatz 2 Retsplejeloven). Sofern die Parteien teilweise obsiegen und teilweise unterliegen, tragen die Parteien grundsatzlich anteilig die Prozesskosten. Das Gericht kann jedoch auch anordnen, dass keine der Parteien die Prozesskosten der Gegenseite (§ 313 Absatz 1 Retsplejeloven) oder dass eine der Parteien die vollen Prozesskosten der Gegenseite tragen muss (§ 313 Absatz 2 Retsplejeloven).

Die Prozesskosten umfassen nach § 316 Retsplejeloven folgende Posten:

  • Auslagen, die für ein ordnungsgemäßes Verfahren erforderlich waren
  • Anwaltsvergütung in Höhe eines angemessenen Betrages sowie
  • sonstige Auslagen.

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