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Mahnverfahren

Germany Trade & Invest 

Einem Gerichtsprozess zwischen einem deutschen Dienstleistungsempfänger und einem dänischen Dienstleistungserbringer kann auch ein Mahnverfahren vorgeschaltet werden.

Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren gemäß der Verordnung (EG--Europäische Gemeinschaft) Nr.--Nummer 1896/2006 findet in Dänemark keine Anwendung.

Mahnverfahren nach dänischem Recht

In Dänemark gibt es jedoch seit Anfang 2005 ein vereinfachtes Mahnverfahren. Rechtliche Grundlage ist Kapitel 44a (§§ 477a ff) des dänischen Rechtspflegegesetzes (Retsplejeloven). Dieses liegt derzeit in der Gesetzesbekanntmachung Nr.--Nummer 1445 vom 29.9.2020 vor, allerdings gab es danach bereits Änderungen. Die nachfolgenden Änderungsgesetze zählt das dänische Gesetzesportal unter Senere ændringer til forskriften in der Spalte links neben dem Gesetzestext auf.

Das vereinfachte Mahnverfahren ist für fällige Geldforderungen bis höchstens 100.000 dkr (rund 13.400 Euro) vorgesehen, wenn weder mit Einwendungen noch Gegenforderungen des Schuldners zu rechnen ist (§ 477a Absatz 1 Retsplejeloven).

Das Mahnverfahren wird durch das Einreichen der Zahlungsaufforderung (betalingspåkrav) beim Vollstreckungsgericht (fogedret) eingeleitet. Hierfür muss zwingend das Formblatt (betalingspåkravsblanket), das in dänischer Sprache auf der Homepage der dänischen Gerichte (Danmarks Domstole) heruntergeladen werden kann, verwandt werden. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts richtet sich nach den in den Kapiteln 22 und 23 Retsplejeloven niedergelegten Grundsätzen (mehr hierzu im Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts) (§ 477b Absatz 1 Retsplejeloven).

Entspricht die eingereichte Zahlungsaufforderung nicht den formalen Anforderungen oder ist der geltend gemachte Anspruch nicht schlüssig, weist das Gericht den Antrag durch Beschluss ab (§ 477c Absatz 1 Retsplejeloven). Vorab kann es dem Forderungsinhaber eine Frist zur Beseitigung der formalen Fehler oder zur weiteren Erläuterung des Anspruchs einräumen (§ 477c Absatz 2 Retsplejeloven).

Der Schuldner kann ab Zustellung der Zahlungsaufforderung binnen 14 Tagen (bei Zustellung ins Ausland binnen vier Wochen) schriftlich Einwendungen gegen die Forderung geltend machen (§ 477e Absatz 1 Retsplejeloven).

Macht der Schuldner keine Einwendungen binnen der Frist geltend, unterzeichnet das Gericht die Zahlungsaufforderung. Mit der Unterzeichnung (påtegning) erlangt die Zahlungsauffoderung - einem Urteil gleich - bindende Wirkung und ist sofort vollstreckbar (§ 477e Absätze 2 und 3 Retsplejeloven). Hat der Forderungsinhalber in der Zahlungsaufforderung beantragt, dass die Zwangsvollstreckung ohne erneuten Antrag durchgeführt werden soll, leitet das Gericht die Zwangsvollstreckung ein (mehr hierzu im Abschnitt Anerkennung / Vollstreckung dieses Länderberichts) (§ 477e Absatz 2 Retsplejeloven).

Der Schuldner kann binnen vier Wochen, sofern er seine Einwendungen nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, schriftlich verlangen, dass das Verfahren wiederaufgenommen wird (§ 477e Absatz 4 Retsplejeloven). Nimmt das Gericht das Verfahren wieder auf, erklärt es die Unterzeichnung der Zahlungsaufforderung für ungültig. Im Anschluss wird so verfahren, als hätte der Schuldner seine Einwendungen rechtzeitig geltend gemacht (§ 477e Absatz 5 Retsplejeloven).

Macht der Schuldner rechtzeitig Einwendungen geltend, hängt das weitere Vorgehen des Gerichts davon ab, was der Forderungsinhaber in der Zahlungsaufforderung beantragt hat (§ 477f Retsplejeloven):

  • Hat er beantragt, dass ein streitiges Verfahren auf Grundlage der Zahlungsaufforderung durchgeführt werden soll, gibt das Vollstreckungsgericht das Verfahren an das zuständige Zivilgericht ab. Übersteigt der Streitwert 50.000 dkr, kann das Gericht beschließen, dass der Forderungsinhaber innerhalb von 14 Tage eine ergänzende Prozesschrift mit einigen Angaben, die für Klagen zwingend vorgeschrieben sind, einzureichen hat.
  • Hat er dies nicht beantragt, schickt das Gericht die Zahlungsaufforderung an den Forderungsinhaber zurück und unterrichtet hierüber den Schuldner.

Gegen Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts kann entsprechend Kapitel 53 Retsplejeloven Beschwerde eingelegt werden (mehr hierzu im Abschnitt Zuständige Gerichte dieses Länderberichts) (§ 477g Retsplejeloven).

Im Hinblick auf die Berechnung der Gerichtskosten gelten Besonderheiten (mehr hierzu im Abschnitt Gerichts- / Anwaltsgebühren dieses Länderberichts).

Germany Trade & Invest (Stand: 12.7.2021)

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