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Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Wenn finnische Gerichte zuständig sind, ist die Frage nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu klären. 

Grundsätzlich ist für zivilrechtliche Streitigkeiten - auch zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern - in Finnland in sachlicher Hinsicht das Amtsgericht (käräjäoikeus / tingsrätt) zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz bzw.--beziehungsweise registrierten Sitz oder Sitz der Hauptverwaltung der beklagten Person oder des beklagten Unternehmens. Hierzu gibt es jedoch einige Ausnahmen. So kann etwa bei Klagen auf Grund einer deliktischen Handlung auch das finnische Amtsgericht des Ortes angerufen werden, an dem diese Handlung ausgeführt wurde oder an dem der Schaden eingetreten ist.

Die hier genannten Zuständigkeiten finden ihre Grundlage in Kapitel 1 § 2 und Kapitel 10 §§ 1, 2, 7 des finnischen Zivilverfahrensgesetzbuches (Oikeudenkäymiskaari / Rättegångs Balk, Gesetz Nr.--Nummer 4/1734). Eine (allerdings nicht aktuelle) englische Übersetzung dieses Gesetzes hält das offizielle finnische Gesetzesportal Finlex online vor.

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