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Eilverfahren

Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

In Griechenland können auch bereits vor Abschluss oder gar Einleitung eines Gerichtsverfahrens Sicherungsmaßnahmen (ασφαλιστικό μέτρο) vom Gericht angeordnet werden. Dies ist in den Artikeln 682 bis 703 der griechischen Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας) geregelt.

Sachlich zuständig für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist regelmäßig der Einzelrichter Gericht erster Instanz (μονομελές πρωτοδικείο). Ist allerdings in der Hauptsache der Friedensrichter (ειρηνοδικείο) zuständig, so erlässt er die Sicherungsmaßnahmen (Artikel 683 Absatz 2 Zivilprozessordnung). Ist die Hauptsache beim durch mehrere Richter besetzten Gericht erster Instanz (πολυμελές πρωτοδικείο) anhängig, so ist dies ebenfalls für den Erlass der Sicherungsmaßnahmen zuständig (Artikel 684 Zivilprozessordnung).

Das Gericht wird auf Antrag (Artikel 686 Zivilprozessordnung) Sicherungsmaßnahmen anordnen, wenn die Sache sehr eilt und der Antragsteller eine Forderung hat, die gesichert werden muss (Artikel 688 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Eilbedürftig ist eine Sache beispielsweise dann, wenn der Kläger darlegen kann, dass eine unrechtmäßige Handlung des Beklagten einen bleibenden und irreparablen Schaden hervorrufen würde, wenn erst ein ordentlicher Prozess durchgeführt würde. Der Antragsteller muss das Bestehen der Forderung glaubhaft machen (Artikel 690 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

In besonders dringenden Fällen kann das Gericht die Sicherungsmaßnahmen auch ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen (Artikel 687 Absatz 1 Zivilprozessordnung).

Wurde die Sicherungsmaßnahme vor Einreichen der Klage im Hauptsacheverfahren erlassen, muss der Antragsteller grundsätzlich binnen 30 Tagen nach Veröffentlichung des Erlasses der Sicherungsmaßnahme Klage erheben. Das Gericht kann die Frist um 20 Tage verlängern (Artikel 693 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Versäumt er die Klageerhebung, entfaltet die Sicherungsmaßnahme nach Fristablauf keine Wirkung mehr (Artikel 693 Absatz 2 Zivilprozessordnung).

Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller Sicherheiten (εγγυοδοσία) stellt (Artikel 694 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Leistet er nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist die Sicherheit, wird die Sicherungsmaßnahme wirkungslos (Artikel 694 Absatz 2 Zivilprozessordnung).

Die Entscheidung über den Erlass der Sicherungsmaßnahmen hat keinen Einfluss auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Artikel 695 Zivilprozessordnung).

Wurde die Sicherungsmaßnahme unberechtigterweise erlassen, so hat der durch die Sicherungsmaßnahme Betroffene Anspruch auf Schadensersatz (Artikel 703 Zivilprozessordnung).

Germany Trade & Invest (Stand: 30.12.2019)

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