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Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren steht sowohl Dienstleistungsempfängern als auch -erbringern offen. Die Gründe, warum die konkret bezifferte Forderung eingeklagt wird, können sich unter anderem aus fehlender Zahlung (des Empfängers), aber auch aus ausgebliebener oder mangelhaft erbrachter Leistung (des Dienstleisters) ergeben.

Die Zuständigkeit des für das Europäische Mahnverfahren individuell zuständigen italienischen Gerichts bestimmt sich nach den Grundsätzen der EuGVVO und dem italienischen Zivilverfahrensgesetzbuch - Codice di procedura civile (vergleiche die Ausführungen zu zuständigen Gerichten). Wird von diesem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen und hiergegen seitens des Antragsgegners kein Einspruch eingelegt, wird der Europäische Zahlungsbefehl vom ausstellenden Gericht für vollstreckbar erklärt.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EU-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen. Bestimmte Angelegenheiten (zum Beispiel Verfahren im Zusammenhang mit der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen - vgl.--vergleiche hierzu den Beitrag Insolvenzrecht) sind dem Anwendungsbereich des Europäischen Mahnverfahrens allerdings entzogen. Eine Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

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