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10.11.2016
Germany Trade & Invest (Stand: 10.11.2016)
Zur Einleitung eines Rechtsstreits ist in Italien an das Gericht eine Einheitsabgabe (Contributo unificato) zu entrichten. Deren Höhe ist abhängig vom Streitwert des Verfahrens. Näheres regeln die Artikel 9 ff.--folgende des italienischen Einheitstextes über die Gerichtskosten (Testo unico in materia di spese di giustizia).
Vor italienischen Gerichten herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Etwas anderes gilt beispielsweise bei Verfahren vor dem Friedensrichter, die einen Streitwert von 1.100 Euro nicht überschreiten (Artikel 82 Codice di procedura civile). Die Rechtsanwaltsvergütung in Italien wurde zwischen 2012 und 2014 komplett neu geregelt. Seitdem gilt: Die Vergütung (compenso) ist grundsätzlich schriftlich zu vereinbaren, wobei alle Vergütungsformen grundsätzlich zulässig sind: Zeithonorar, Pauschalhonorar und sogar Erfolgshonorar. Anwälte müssen den absehbaren Kostenaufwand veranschlagen. Gibt es keine Vereinbarung, gelten die für die gerichtliche Kostenfestsetzung geltenden Pauschalsätze, für welche es wiederum Ober- und Untergrenzen gibt.
Die deutsche Botschaft Rom informiert auf einer Internetseite unter dem Punkt "Anwaltsvergütung" ausführlich zu diesem Thema. Links zu den Anwaltslisten der deutschen Auslandsvertretungen in Italien bietet der Bereich Recht von Germany Trade & Invest in der Rubrik "Anwälte im Ausland".
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