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Neue Organisationsregeln für italienische Anwaltschaft

Obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte

Das Gesetz Nr. 247/2012 vom 31.12.2012 (legge 247/2012 - Nuova disciplina dell'ordinamento della professione forense) enthält die neuen Organisationsregeln der italienischen Anwaltschaft. Es ist am 2.2.2013 in Kraft getreten.

Ziel der Gesetzesnovelle ist es, bei der Ausübung des Anwaltsberufs hohe Qualitätsstandards zu gewährleisten. Insofern wurden die Zugangsvoraussetzungen zur Anwaltschaft überarbeitet und die Verpflichtung zur regelmäßigen Fortbildung gesetzlich verankert. Darüber hinaus soll die anwaltliche Tätigkeit von Transparenz geprägt und im Zweifelsfalle einer Kontrolle zugänglich sein.

Das Gesetz ist in sechs Titel unterteilt:

  • Allgemeine Bestimmungen

  • Register und Listen

  • Organe und Funktionsweise der Anwaltschaft

  • Zugang zum Anwaltsberuf

  • Disziplinarverfahren

  • Übergangs- und Schlussbestimmungen

Folgende Regelungen stechen hervor:

  • Artikel 7 und 15: Der Anwalt ist verpflichtet, sich im Gerichtsbezirk, in dem er tätig ist, zu registrieren (albo del  circondario del tribunale) und Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Verstöße können disziplinarrechtlich verfolgt werden. Im Juni eines jeden Jahres aktualisiert die Nationale Rechtsanwaltskammer (Consiglio Nazionale Forense - CNF) die nationale Rechtsanwaltsliste, so dass sich diese jeweils auf dem Stand vom 31.12. des Vorjahres befindet.

  • Artikel 10: Der Anwalt darf über den Anwaltsberuf informieren. Allerdings muss dies in transparenter und die Wahrheit respektierender Weise geschehen. Die Informationen dürfen weder aufdringlicher noch vergleichender Natur sein.

  • Artikel 12: Anwälte müssen jetzt eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Das italienische Justizministerium gibt in Einvernehmen mit der Nationalen Rechtsanwaltskammer die Rahmenbedingungen für die Versicherungspolicen für jeweils fünf Jahre vor. Kommt ein Anwalt dieser Verpflichtung nicht nach, kann dies im Rahmen eines Disziplinarverfahrens verfolgt werden.

  • Artikel 13: Der Anwalt ist gehalten, seinen Mandanten über alle Kosten im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung aufzuklären und mit ihm eine schriftliche Honorarvereinbarung zu schließen. In Ermangelung einer solchen und falls es darüber zu Streitigkeiten kommt, kann die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer zur Schlichtung kontaktiert werden. Kommt es zu keiner Einigung, kann die Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Anwalts eine Art Gutachten zur Honorarhöhe erstellen, das der Anwalt in Anbetracht des konkreten Falles berechtigterweise verlangen könnte. Der Anwalt darf seine Dienstleistung kostenfrei erbringen. Erfolgshonorare wiederum sind untersagt.

Germany Trade & Invest (08.05.2013)

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